What’s new: Jura-News im März 2026
Weihnachtsgeschäft ist noch weit weg, aber im Recht dreht sich das Rad schnell. Hier ist dein schneller Überblick für den Shop-Alltag: WhatsApp sauber nutzen, Verpackungspflichten 2026 im Griff haben, B2B-Shops richtig absichern und typische Abmahner-Themen vermeiden.
Was muss ich bei der kommerziellen Nutzung von WhatsApp beachten?
WhatsApp ist riesig, auch im Business. Meta pusht Business-Funktionen und Monetarisierung wie „Business Broadcasts“ direkt in der App.[1] Für Händler heißt das: Recht zuerst klären, dann skalieren.
- Einwilligung für Werbung: Werbe-Nachrichten über Messenger sind „elektronische Post“. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung riskierst du einen Verstoß gegen § 7 UWG.[2][3]
- Impressumspflicht: Betreibst du WhatsApp geschäftlich, halte dein Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, z. B. per Link im Unternehmensprofil. Grundlage ist § 5 DDG.[4][5]
- WhatsApp-Policy: Allgemeine KI-Chatbots sind auf der WhatsApp Business Platform seit 15. Januar 2026 tabu. Erlaubt bleibt automatisierte, zweckgebundene Kommunikation (z. B. Bestellstatus), aber kein „General Purpose“-Assistent.[6][7]
Praxis-Tipp: Hole Einwilligungen sauber ein, halte deine Profilangaben vollständig, nutze nur offizielle Wege und prüfe jede Vorlage gegen die aktuellen Business-Messaging- und Commerce-Policies von WhatsApp.[8]
Was muss ich im Zusammenhang mit dem Verpackungsrecht 2026 beachten?
In Deutschland gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) unverändert als Basis. Wer Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt, muss sich im Register LUCID der ZSVR registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenzieren. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar.[9][10]
- Marktplatz- und Fulfillment-Pflichten: Seit 1. Juli 2022 müssen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen, ob Händler registriert und systembeteiligt sind. Bei Verstößen dürfen Angebote nicht freigeschaltet werden.[11][12]
- EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Die neue EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 ist in Kraft und gilt ab Mitte 2026 unmittelbar. Sie ersetzt die alte Richtlinie und bringt zusätzliche Vorgaben, u. a. zu Rezyklatanteilen, Wiederverwendbarkeit und Vorgaben gegen „Oversizing“ bei Versandverpackungen. Heißt für Händler: Prozesse und Lieferanten rechtzeitig prüfen.[13][14]
- Lizenzierung für Kleinstmengen: Für kleine Volumina ist eine schlanke Online-Lizenzierung weiterhin möglich, z. B. über „activate – by Reclay“. Der Shop zeigt Bestelloptionen bis einschließlich Lizenzjahr 2026.[15][16]
Wichtig: Die ZSVR veröffentlicht laufend Hinweise und Faktenblätter. Bleib bei Änderungen an LUCID-Datenmeldungen und Herstellerdefinitionen am Ball.[17]
Wie streng sind die Anforderungen an eine wirksame Beschränkung des B2B-Erwerberkreises?
Der BGH hat 2017 Spielraum geschaffen: Deutlicher B2B-Hinweis auf jeder Shop-Seite plus aktive Bestätigung der Unternehmereigenschaft können reichen.[18][19] Aber: Die Linie der Instanzgerichte bleibt streng, wenn die Umsetzung halbherzig ist. Wer Hinweise versteckt, Verbrauchern faktisch den Checkout erlaubt oder Privatadressen akzeptiert, riskiert Abmahnungen.[20][21]
Praxis-Tipp: Klare B2B-Hinweise auf allen Seiten, Checkbox mit eindeutiger Unternehmer-Bestätigung, Plausibilitätschecks (z. B. USt-IdNr., Firmenfeld, keine Privatlieferadressen) und konsequente Ablehnung privater Bestellungen.[22]
Abmahnradar: Was wird momentan abgemahnt?
- Streichpreise ohne 30-Tage-Referenz: Bei Preisermäßigungen ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben. Das steht so in § 11 PAngV und wurde von Behörden und Gerichten bestätigt.[23][24][25]
- Fehlender oder falscher Grundpreis: Der Grundpreis muss klar erkennbar und beim Gesamtpreis. BGH: „in unmittelbarer Nähe“ ist Pflicht.[26]
- OS-/ODR-Link weiterhin im Footer: Die EU-ODR-Plattform ist seit 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Alte Links sollten raus aus Rechtstexten und Footer.[27][28]
- Cookie-/Tracking ohne Einwilligung: § 25 TDDDG verlangt Einwilligung für nicht notwendige Cookies und ähnliche Technologien. Achte auf saubere Banner und Widerrufslösungen. Die Einwilligungsverordnung (EinwV) schafft PIMS als Alternative zu Bannern.[29][30][31]
- Textilkennzeichnung: Falsche oder fehlende Faserangaben sind ein Dauerbrenner. Maßgeblich ist die EU-Verordnung 1007/2011.[32]
Quellen
[1] Meta Newsroom: Business-Funktionen
[2] § 7 UWG
[3] OLG Hamm zu Social-Media-Nachrichten als „elektronische Post“
[4] IHK Rheinhessen: Impressum nach DDG
[5] eRecht24: Impressum auf Social Media
[6] TechCrunch: Verbot generischer KI-Chatbots auf WhatsApp
[7] TechRadar: Policy-Update WhatsApp Business API
[9] ZSVR: Registrierung in LUCID
[10] ZSVR: Öffentliche Register
[11] ZSVR: Produktverantwortung 2.0 (Marktplatz-/Fulfillment-Pflichten)
[12] IHK Aschaffenburg: VerpackG-Pflichten
[13] EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40
[14] EU-Kommission: PPWR Überblick
[15] activate – by Reclay: Bestellseite 2026
[16] activate – by Reclay: FAQ
[17] ZSVR Startseite: aktuelle Hinweise
[18] BGH, Urteil v. 11.05.2017, I ZR 60/16
[19] IT-Recht Kanzlei: B2B-Erwerberkreis nach BGH
[20] ONH: Zugangsbeschränkungen im B2B-Shop
[21] MDR-Blog: Prüfpflichten im B2B-Shop
[23] § 11 PAngV
[24] BMWK: Transparente Preise und 30-Tage-Regel
[25] CMS: Anwendungshinweise zu § 11 PAngV
[27] Regulation (EU) 2024/3228: Abschaltung ODR-Plattform
[28] ECC Finland: Zeitplan ODR-Abschaltung
[29] BfDI: Telemedien und § 25 TDDDG
[30] LfD Niedersachsen: Cookie-Regel
[31] BfDI: Einwilligungsverordnung (EinwV)
[32] EU 1007/2011: Textilkennzeichnung