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Dr. Stephan Schenk

Alles rund um Afterbuy
und die E-Commerce-Szene

Neues Kaufrecht: Was sich für Verkäufer ändert

Das neue Kaufrecht betrifft vor allem Händler, die an Verbraucher verkaufen. Onlinehändler sind direkt im Spiel. Es gilt für Verträge, die seit dem 01.01.2022 geschlossen werden. Das ist heute noch der Stand und relevant für jeden Checkout, jede Produktseite und jeden Serviceprozess.[1] Was ist im Wesentlichen neu? 1. Neuer Mangelbegriff Eine Sache ist nur dann mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Das steht so in § 434 BGB. Heißt übersetzt: Produktversprechen, Standarderwartung und Montage müssen passen. Sonst liegt ein Mangel vor.[2] 2. Digitale Produkte und Aktualisierungspflicht Für digitale Produkte gibt es seit 2022 eigene Regeln in §§ 327 ff. BGB. Darunter fallen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, aber auch Verträge, bei denen Kunden mit Daten statt Geld bezahlen.[3][4] Bei Waren mit digitalen Elementen (zum Beispiel Smartwatch, Saugroboter, Smart-TV) gilt zusätzlich eine Updatepflicht. Wie lange? So lange, wie es der Kunde für Art und Zweck der Ware erwarten darf. Praxisnah formuliert: Sicherheitsupdates und Funktionsupdates müssen in einem angemessenen Zeitraum kommen.[5][1] 3. Gebrauchte Waren und B-Waren Die Gewährleistungsfrist kann bei gebrauchten Waren per Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden. Aber Vorsicht: Wirksam nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens informiert wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert steht. AGB-Textbaustein im Kleingedruckten reicht nicht.[6][7] Weicht eine Ware von den objektiven Anforderungen ab (negative Beschaffenheit), muss diese Abweichung ebenfalls gesondert vereinbart werden. Ohne aktive Zustimmung ist der Verkauf an Verbraucher riskant.[8][6] 4. Verlängerung der Beweislastumkehr Zeigt sich ein Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Das entlastet Verbraucher und zwingt Händler zu sauberer Dokumentation. Rechtsgrundlage ist § 477 BGB.[9] 5. Änderung der Verjährungsfristen durch Ablaufhemmungen Grundsätzlich bleiben zwei Jahre Verjährung für Mängelansprüche. Neu und wichtig: Zeigt sich der Mangel innerhalb dieser Frist, läuft die Verjährung frühestens vier Monate nach dem ersten Auftreten ab. Außerdem hängen zwei zusätzliche Monate dran, wenn zur Nacherfüllung übergeben und zurückerhalten wurde. Beides steht in § 475e BGB und wirkt in der Praxis wie eine Verlängerung.[10][11] So setzt du die negativen Beschaffenheitsvereinbarungen im Afterbuy Shop um Du brauchst im Shop eine aktive Zustimmung des Käufers zu den Abweichungen. Im Afterbuy Shop lässt sich das sauber über Varianten lösen. Idee dahinter: Du legst ein Variationsset an, das die abweichenden Zustände abbildet. Der Kunde muss vor dem Kauf aktiv eine Variante mit der beschriebenen Abweichung auswählen. So holst du die gesonderte Zustimmung direkt im Bestellprozess ein.[12] Afterbuy dokumentiert Varianten als eigenes Set-Konzept. Damit steuerst du die Anzeige und zwingst die Auswahl. Die Variantenpositionierung im Shop kannst du anpassen, damit die Auswahl auffällt und nicht übersehen wird. Genau das willst du aus Compliance-Sicht erreichen.[13][14] Wichtig: Formuliere die Abweichung klar und konkret. Kein Marketingtext, sondern Fakten zum Mangel oder zur B-Ware. Der Kunde muss verstehen, was schlechter ist als üblich. Das verlangt § 476 BGB. Die Zustimmung muss ausdrücklich und gesondert erfolgen. Mit einer Pflichtauswahl per Variante erfüllst du das sauber im Shopflow.[6] Status-Check für dich: Afterbuy ist aktiv im Markt, wird weiterentwickelt und gehört zur ECOMMERCE ONE Gruppe. Die Variantendarstellung wurde auch nach 2022 konkret verbessert. Wenn du die Funktion nicht findest, prüfe deine Shopversion oder melde dich beim Support.[15][16] Praxis-Tipp für Produktseiten Beschaffenheit sichtbar machen: Beschreibe die Abweichung direkt oberhalb der Variantenwahl. Keine versteckten Hinweise. Auswahl erzwingen: Ohne Auswahl keine Bestellung. So stellst du die gesonderte Zustimmung sicher. Belege speichern: Bestell-Log und Belegausgabe so konfigurieren, dass die gewählte Variante auf Auftrag, Rechnung und E-Mail steht. Das hilft im Streitfall. Fazit Seit 2022 sind Produktqualität, Updates und Beweislast im B2C-Geschäft schärfer geregelt. Wer klare Produkttexte schreibt, negative Beschaffenheiten aktiv bestätigen lässt und Updates organisiert, verkauft rechtssicher und spart sich Ärger im Service.[2][4][9][10] Referenzen 1. IHK Hannover: Neues Kaufrecht für den Handel 2. Gesetze im Internet: § 434 BGB Sachmangel 3. IHK Aachen: Neue Händlerpflichten bei digitalen Inhalten 4. Gesetze im Internet: § 327f BGB Aktualisierungen 5. IHK Ulm: Übersicht der Änderungen im BGB 6. dejure.org: § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen 7. Handelsverband Bayern: Kaufgewährleistungsrecht ab 2022 8. PwC Legal: Digitalisierung im Vertragsrecht 9. Gesetze im Internet: § 477 BGB Beweislastumkehr 10. Gesetze im Internet: § 475e BGB Verjährung bei Verbrauchsgüterkauf 11. IHK Kassel-Marburg: Verjährungsfristen im Überblick 12. Afterbuy: Leitfaden negative Beschaffenheit im Afterbuy Shop 13. Afterbuy-Doku: Glossar zu Varianten und Variationssets 14. Afterbuy Changelog: Varianten-Anzeige im Shop 15. ECOMMERCE ONE: Afterbuy Unternehmensseite 16. Afterbuy: Change-Log Archiv

Abmahngefahr: Onlinehändler müssen vielfach über Hersteller-Garantie informieren

Dass man als Onlinehändler zur Angabe gewisser vorvertraglicher Informationen verpflichtet ist, ist den meisten bekannt. Hierzu zählen nun auch Angaben zu Garantien des Herstellers, wenn Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben. So hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Urteil v. 5.5.2022, Az. C-179/21) entschieden. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Händler auf Amazon ein Taschenmesser eines Schweizer Herstellers zum Verkauf angeboten. Auf der Produktseite machte er zwar keine Angaben zu einer bestehenden Garantie, aber über einen Link in der Rubrik „technische Informationen“ konnte man zu der Herstellerseite gelangen, wo sich ein Informationsblatt befand. Ein Wettbewerber mahnte dies ab, da er der Ansicht war, dass der Händler keine ausreichenden Angaben zu der vom Hersteller gemachten und im Informationsblatt erwähnten Garantie vorhalte. Der später mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof hatte Zweifel daran, dass für den Händler eine Pflicht zur Information über das Bestehen einer Herstellergarantie und deren Bedingungen vorliege. Diese Frage wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Bisher war sich die deutsche Rechtsprechung zu dem Thema nicht ganz einig. Teilweise wurde die Ansicht vertreten, dass Händler über das Bestehen einer Herstellergarantie informieren müssten (so etwa Landgericht Bochum) teilweise wurde so eine Pflicht abgelehnt (Landgericht Hannover). Auch der EuGH konnte hier nur eine teilweise Rechtssicherheit schaffen, als er in seiner Pressemitteilung informierte, dass der Onlinehändler in bestimmten Fällen über das Bestehen einer Herstellergarantie informieren müsse. Der EuGH hatte eine umfassende Interessenabwägung angestellt, die zum Ergebnis hatte, dass die Information über eine bestehende Herstellergarantie einerseits ein hohes Schutzniveau des Verbrauchers sicherstellt, es auf der anderen Seite aber unangemessen sei, den Händler generell zur Information über eine Herstellergarantie zu zwingen: “Eine solche Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.” Der EuGH sieht als Kriterium für das Bestehen einer Informationspflicht des Händlers das berechtigte Interesse des Verbrauchers am Erhalt dieser Information, um die Entscheidung zu treffen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte: „Insoweit ist das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzuerkennen, wenn der Unternehmer die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 genannte Informationspflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.“ Die Garantie muss also zum zentralen oder zumindest entscheidenden Merkmal des jeweiligen Angebots gemacht werden. Dies geschieht nach Ansicht des EuGH insbesondere dann, wenn mit der Garantie so geworben wird, dass diese eine Verkaufs- oder Werbeargument darstellt und die Attraktivität des Angebots erhöht. Das bedeutet für den Händler im Ergebnis, dass das bloße Bestehen einer Herstellergarantie noch kein berechtigtes Interesse des Verbrauchers am Erhalt der Information hierüber entstehen lässt. Daher wird ein Händler, der die Herstellergarantie in seinem Angebot gar nicht erwähnt, auch keine Informationen darüber vorhalten müssen. Ebenso ist, zumindest nach dem derzeitigen Stand, eine beiläufige Erwähnung. Wie in dem Streitfall durch Verlinkung, keine Begründung eines berechtigten Interesses, da diese die Garantie auch nicht zu einem zentralen oder gar entscheidenden Merkmal macht. Wird der BGH, an den der Fall nun zurückgeht, jedoch entscheiden, dass die Verlinkung zum Datenblatt des Herstellers eine aktive Garantiewerbung darstellt, wird diese dann den bisher auch schon geltenden Vorgaben entsprechen müssen, die für jede aktive Werbung mit einer Garantie gelten. Um in Zukunft rechtssicher zu handeln, kann der Onlinehändler zwei Wege einschlagen, die eindeutig sein müssen: entweder er erwähnt eine Herstellergarantie in seinem Angebot weder schriftlich noch bildlich oder symbolisch oder er wirbt damit und gibt dann auch alle notwendigen Informationen. Es ist dringen vor dem Einschlagen eines Grenzweges abzuraten, da hier die Rechtslage äußerst unklar ist und Grenzfälle stets zu Abmahnungen und Ärger führen können.

Amazon: Händler müssen Angebote regelmäßig auf Wettbewerbsverstöße überprüfen!

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.06.2021 (AZ.: 5 U 3/20) einen Amazon-Marketplace Händler zur regelmäßigen Kontrolle seiner Angebote verpflichtet. Was ist passiert? In dem Fall war der Händler zuvor wegen einiger Wettbewerbsverstöße vom Kläger abgemahnt worden und hat daraufhin ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese Unterlassungserklärung betraf Verkäufe des Händlers im Internet, so auch den Amazon-Marketplace. Da eines der Angebote auf dem Amazon-Marketplace leider wieder gegen das Wettbewerbsrecht verstieß und es sich um einen Verstoß aus der Unterlassungserklärung handelte, verlangte der Kläger nun eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € von dem Händler. Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab und führte zur Begründung an, dass ein Dritte das Angebot geändert habe und er nicht all seine Angebote auf nachträgliche Änderungen durch Dritte überprüfen könne. Zwar würde er regelmäßig Stichproben vornehmen, aber eine vollständige regelmäßige Prüfung sei ihm nicht möglich. Er führte weiter auch an, dass er die Vertragsstrafe für unverhältnismäßig halte, da er nur einen Jahresumsatz von 50.000,00 € habe. Hier seien 5.000,00 € als Vertragsstrafe weit überhöht. Schuld liegt beim Händler Das KG Berlin folgte der Argumentation des Händlers nicht und sah die Schuld dennoch bei dem Händler. Nach Ansicht des Gerichts reicht eine stichprobenartige Überprüfung der Angebote nicht aus, sondern der jeweilige Händler muss regelmäßig umfassende Kontrollen durchführen. Dies gelte vor allem dann, wenn die stichprobenartige Kontrolle nicht sicherstellen kann, „dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der  Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.“ Es müsste dem Händler also möglich sein, binnen eines „angemessenen Zeitraumes“, den das Gericht nicht näher definiert, durch diese Stichproben jedes Angebot zu prüfen, um eine stichprobenartige Prüfung gelten zu lassen. Auch wirtschaftlich ergab sich für das Gericht kein Grund, die Vertragsstrafe zu mildern oder die Klage zurückzuweisen: es komme nicht allein auf die wirtschaftliche Betrachtung an. In erster Linie sei zu bedenken, dass der Händler sich bewusst für den Vertrieb über den Marketplace entschieden habe und ihm auch bekannt gewesen sei, dass dort Dritte Änderungen an seinen Angeboten vornehmen könnten. Daher müsste er die wirtschaftlichen Nachteile einer intensiven Prüfung seiner Angebote hinnehmen. Dabei bezieht sich das Gericht auf die Wertung des Bundesgerichtshofes aus 2016 (Urt. V. 03.03.2016, AZ.: I ZR 110/15). Auch die Höhe der Vertragsstrafe hielt das Gericht für angemessen, da nur diese geeignet sei, den Händler von weiteren Verstößen abzuhalten. Ebenso bewertet das Gericht den vom Händler angeführte geringen Umsatz vom 50.000 € nicht als „gering“, unberücksichtigt und nicht thematisiert blieb hier der Gewinn aus diesem Umsatz. Zuletzt führte das Gericht aus, dass es sich bei Amazon um eine sehr bekannte Plattform handele, sodass dort eingestellte Angebote und deren Werbeaussagen einer erheblichen Zahl von Internetusern zur Kenntnis gelangen können und daher sei die Gefahr der Nachahmung hier besonders hoch. Kontrollpflicht für Angebote Die Ansicht des KG Berlin ist in der Rechtsprechung nicht neu und wird von zahlreichen Gerichten mittlerweile so praktiziert. Selbst bei technischen Defekten, die beispielsweise massenhaft dazu geführt haben, dass in Angeboten die Widerrufsbelehrung verschwand, zeigten die Gerichte keine Gnade und nahmen an, dass der Händler bei einer hinreichenden Kontrolle diese Fehler rechtzeitig aufgedeckt hätte. Insgesamt führt die Begründung des Gerichts, das hier zwar spezielle Gründe für eine Prüfpflicht anführt, letztlich zu einer generellen und umfassenden Prüfpflicht auf Plattformen wie Amazon, bei denen andere Nutzer die Angebote auch ändern können. Händler, die dahingehend also schon eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sind daher gut beraten, wenn sie eine solche Prüfung vornehmen und auch dokumentieren. Besonders da der „angemessene Zeitraum“, den das Gericht hier nennt, nicht genau beziffert ist, ist davon auszugehen, dass eine engmaschige Kontrolle notwendig sein wird, um sich in einem ähnlichen Fall erfolgreich wehren zu können.

Abmahngefahr: Online-Händler muss SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto akzeptieren

Jeden Tag werden Onlinehändler aufgrund der verschiedensten Vorfälle abgemahnt. Auch bei den verschiedenen Zahlungsmethoden kann es zu unterschiedlichen Problemen und Abmahnungen kommen. Ein Beispiel dafür ist der SEPA-Lastschirft Einzug von ausländischen Konten, wie im vorliegenden Fall. Damit Ihnen nicht das gleich passiert informiert Dr. Stephan Schenk als Experte und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Sie hier genau über den Abmahn-Fall. Der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 93/19, Urteil vom 06.02.2020 hat entschieden, dass es einen abmahnfähigen Tatbestand darstellt, wenn ein Onlinehändler bei einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher die Lastschrift von einem im EU-Ausland unterhaltenen Konto ablehnt. Was war geschehen? Ein Onlinehändler bot in seinem Onlineshop verschiedene Zahlungsarten an, so u.a. auch die Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“. Ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland wollte diese Zahlungsart auswählen. Nach Eingabe seines in Luxemburg geführten Kontos wurde jedoch die Fehlermeldung „Ungültige IBAN“ angegeben. Der Kunde fragte daraufhin beim Onlinehändler nach. Dieser gab daraufhin an, dass es ihm nicht möglich sei bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Onlinehändler daraufhin ab. Da der Onlinehändler keine Unterlassungserklärung abgab, reichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage beim Landgericht Freiburg ein. Das Gericht gab der klagenden Verbraucherzentrale recht. Die hiergegen vom Onlinehändler eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Auch die beim Bundesgericht eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes stellt die Ablehnung eines Kontos aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung dar. So ist in Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO normiert, dass ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge einzuziehen, nicht vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Gegen diese Vorschrift verstößt der Onlinehändler, wenn er in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stelle auch eine Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG dar, sodass ein solcher auch abgemahnt werden dürfe. Expertenfazit: Was bedeutet das für Onlinehändler? Wir halten die Entscheidung für bedenklich, da hier nur die Verbraucherinteressen gesehen werden. Welche Risiken hier für den Onlinehändler vorhanden sind, wird vom Gericht nur unzureichend beachtet. Trotzdem sollten Onlinehändler das Urteil aber zwingend beachten, da ansonsten eine Abmahnung droht.

Gastbeitrag: Abmahnung wegen pauschalen Angaben zum Widerrufsrecht in der „eBay-Garantie“

Aktuell sollen Abmahnungen im Bereich der „eBay-Garantie“ im Umlauf sein. Wie wir erfahren haben, sollen eBay -Verkäufer, die die  „eBay-Garantie“ verwenden, eine Abmahnung erhalten haben. Hintergrund des Ganzen: Verkäufer bei eBay haben die Möglichkeit für ihre Angebote mit einer „eBay-Garantie“ zu werben. Nutzt der eBay -Verkäufer die „eBay-Garantie“, werden in seinem eBay-Angebot und auf der nachgelagerten Erläuterungsseite zur „eBay-Garantie“ von Seiten eBays (also nicht vom Verkäufer) die im Folgenden dargestellten Aussagen zum Widerrufsrecht getroffen: 1 Monat Widerrufsrecht Wenn Ihnen ein Artikel nicht passt oder gefällt, haben Sie mit der eBay-Garantie mindestens einen Monat Zeit für den Widerruf. Diese Angaben zum Widerrufsrecht in der „eBay-Garantie“ sind sehr pauschal gefasst. Sie suggerieren, dass auch dem Unternehmer ein solches Widerrufsrecht (von mindestens einem Monat Dauer) zusteht. In der Widerrufsbelehrung des Verkäufers heißt es dagegen im Regelfall, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Das entspricht übrigens auch der gesetzlichen Lage. Die Angaben des Verkäufers zum Widerrufsrecht und die Angaben in der „eBay-Garantie auf Seiten von eBay können dann in Widerspruch geraten. Die widersprüchlichen Angaben zum Widerrufsrecht können letztlich irreführend und abmahnfähig sein. Der Abmahner stellt sich in Rahmen der Abmahnung auf dem Standpunkt, dass er (als kaufmännischer Käufer), der einen eBay-Artikel, der unter der „eBay-Garantie“ läuft, durch die Garantieangaben in die Irre geführt wird. Neben der Geltendmachung von Abmahnkosten wird vom abgemahnten Händler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Wenn Sie als eBay Händler die „eBay – Garantie“ nutzen und eine solche Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Rechtsbeistand. Ob die Angaben zum Widerrufsrecht tatsächlich irreführend sind,  muss individuell geprüft werden.

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