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Recht

Urlaubsbedingt etwas verspätet – die Jura-News für den Juni 2017: Fragen und Antworten zu Google Remarketing, Amazon und Kundendatenschutz. Und wir werfen wieder einen Blick ...

Bei ecommerce-vision haben wir einen interessanten Artikel zum Thema Lieferzeit gefunden, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten: Lieferzeiten sind ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im E-Commerce. Wegen der ständig ...

Alles neu macht der Mai? Ja – leider auch die Rechtslage im E-Commerce. Wir haben uns deshalb in diesem Monat wieder mit einigen wichtigen Themen ...

Das Osterfest ist vorüber und um die „Alternative Streitbeilegung“ (AS) wird es etwas ruhiger – aber kein Grund für Onlinehändler, die Juristerei aus den Augen ...

Und schon wieder gibt es ein neues Thema rund um die „Alternative Streitbeilegung“ (AS). Aber keine Angst, wir haben uns in diesem Monat noch mit ...

Bei winfuture haben wir einen interessanten Artikel zum Thema „Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel“ gefunden, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten: Mit der so genannten zweiten ...

Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Leiter der Abteilung Recht bei Trusted Shops, hat am 3. September 2016 im Rahmen des achten Afterbuy BBQs einen Vortrag ...

Wenn Sie auf Amazon handeln, dann ist guter Rat nicht immer einfach zu finden. Aus diesem Grund haben wir einige Amazon Blogs für Sie zusammengestellt, ...

Alles rund um Afterbuy
und die E-Commerce-Szene

Google Remarketing, Amazon-Katalogseiten, Kundendaten und Bärentöter – Jura-News IT-Recht Kanzlei im Juni 2017

Urlaubsbedingt etwas verspätet – die Jura-News für den Juni 2017: Fragen und Antworten zu Google Remarketing, Amazon und Kundendatenschutz. Und wir werfen wieder einen Blick auf aktuelle Abmahnungen. Was muss ich beachten, wenn ich die neue geräteübergreifende Funktion von Google Remarketing nutzen will? Die „Remarketing“-Funktion zwingt Händler zur Anpassung der Datenschutzerklärung! Google Remarketing erfreut sich im Online-Handel zunehmender Beliebtheit, weil sie personalisierte Werbung für Endkunden ermöglicht. Mittels bestimmt platzierter Cookies kann Nutzern auf Grundlage ihres Surfverhaltens auf beliebigen Webseiten Werbung für Produkte angezeigt werden, die sie in der Vergangenheit aufgerufen haben. Zum 15.05.2017 hat Google diese Funktion um die sogenannte „Cross-Device“-Komponente ausgebaut, die in Kollaboration mit Google Adwords und Google Doubleclick die personalisierte Anzeigenwerbung auch endgeräteübergreifend verfügbar macht. Händler, die die „Remarketing“-Funktion nutzen, müssen ihre Datenschutzerklärung nun dahingehend anpassen. Wir raten jedoch dringend davon ab, die Neuformulierung des Datenschutzhinweises selbst vorzunehmen, da dies mit weitreichenden Haftungsrisiken verbunden ist. Weitere Informationen erhalten Sie im aktuellen Beitrag. Was muss ich bei der Neuanlage von Amazon-Katalogseiten beachten? Wichtig: Es darf noch keine Seite für das Produkt existieren. Die Möglichkeit, sich an bestehende Angebote auf Amazon „anzuhängen“, bereitet zahlreichen Händlern Kopfzerbrechen – doch auch das „Nicht-Anhängen“ kann zu einer rechtlichen Stolperfalle werden. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Neuanlage einer Katalogseite für ein bereits vorhandenes Produkt irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Begründung: Die Nutzer von Amazon gehen davon aus, dass alle identischen Produkte über eine einzige Artikelseite aufzufinden sind. Händlern ist daher dringend davon abzuraten, eine neue Katalogseite für ein bereits angebotenes Produkt anzulegen; wollen sich Händler an bereits bestehende Angebote anhängen, sollten sie wiederum kontrollieren, ob es zu dem Produkt eventuell mehrere Artikeldetailseiten gibt – existieren bereits Katalogseiten, sollten sich Händler an die älteste Katalogseite anhängen. Klingt kompliziert, ist es leider auch. Mehr Infos zum Thema erhalten Sie hier. Das Recht auf Vergessen: Muss ich Kundendaten auf Anforderung immer löschen? Nein. Grundsätzlich können Kunden nach dem Datenschutzrecht die Löschung Ihrer beim Händler gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Allerdings besteht kein unbeschränkter Löschungsanspruch: Von Gesetzes wegen sind Händler dazu verpflichtet, bestimmte Daten sechs bzw. zehn Jahre lang aufzubewahren. Konsequenterweise schränkt das Datenschutzrecht den Löschungsanspruch der Betroffenen dementsprechend ein. Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie in unserem aktuellen Beitrag. Aktuell auf dem Abmahnradar: TÜV-Freigabe, Warnhinweise Schnullerkette, Bilderklau, Garantiewerbung, Marke „Bärentöter“ Was haben ein Bärentöter, Schnullerketten und der TÜV gemeinsam? Richtig, alle Begriffe waren Gegenstand von Abmahnungen der letzten Woche. Es ging um die Marke Bärentöter und den fehlenden Warnhinweis bei Schnullerketten. Und natürlich um den OS-Link und die TÜV-Freigabe-Werbung. Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren und so erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier.

Vorsicht bei Angaben zur Lieferzeit

Bei ecommerce-vision haben wir einen interessanten Artikel zum Thema Lieferzeit gefunden, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten: Lieferzeiten sind ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im E-Commerce. Wegen der ständig steigenden Anspruchshaltung der Online-Shopper liefern sich die Webshops hier einen halsbrecherischen Unterbietungswettbewerb. Doch es ist Vorsicht geboten. Was ist hier überhaupt zulässig? Welche Formulierungen sollten vermieden werden? Trusted Shops hat einen aktuellen Überblick zur Rechtsprechung erarbeitet und zeigt die größten Fallstricke bei der Angabe von Lieferzeiten auf. Angabe eines konkreten Liefertermins? Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 ist vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich der „Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ anzugeben. Auch wenn der Wortlaut etwas Anderes vermuten lässt: Die Angabe eines konkreten Lieferdatums ist nicht erforderlich. Wie bisher genügt auch die Angabe eines Zeitraumes z.B. in Tagen. Neu ist allerdings, dass in jedem Fall Lieferzeitangaben gemacht werden müssen. Nach altem Recht waren konkrete Lieferzeiten dann entbehrlich, wenn die Ware sofort lieferbar war (BGH, Urteil v. 07.04.2005, I ZR 314/02) Grundsatz: Lieferzeiten müssen stimmen Der Händler ist angehalten, dass Lieferzeiten stets aktuell sind, andernfalls kann eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen. So untersagte es das LG Lüneburg einem Händler, mit „Lieferfrist 2-4 Werktage“ werben, obwohl dieser bereits wusste, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann (LG Lüneburg, Urteil v. 21.01.2016, 7 O 88/15) Stolpersteine bei Lieferzeitangaben Viele Händler versuchen, ihre Lieferzeiten durch Relativierungen möglichst offen zu halten, um etwaige Verspätungen im Versand und bei der Postlaufzeit wieder auszugleichen. Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an. Viele Relativierungen von Lieferzeiten wurden von Gerichten bereits für unzulässig erklärt. Die größten Abmahnfallen: „Versandfertig in…“ Bloße Angaben, ab welchem Zeitpunkt eine Ware verfügbar oder versandfertig ist, sind nicht ausreichend. Die Lieferzeit umfasst den Zeitraum bis zum Erhalt der Ware, sodass die Postlaufzeit des Paketes nicht ausgeklammert werden kann. Dies stellt auch die für den Verbraucher relevante Angabe dar. Lieferzeit „auf Anfrage“ Das OLG Hamm urteilte 2009, dass der Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ nicht ausreiche, wenn die Lieferbarkeit der Ware an sich in Frage steht (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.2009, 4 U 167/08). Auch sind seit 2014 für alle angebotenen Produkte Lieferfristen anzugeben. Die Möglichkeit, diese beim Händler zu erfragen, genügt hier nicht „Lieferzeiten sind unverbindlich“ AGB-Klauseln, welche die genannten Lieferzeiten als unverbindlich darstellen, sind ebenfalls zu vermeiden. Die Klausel „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist unzulässig, da die Lieferzeit offengehalten wird. Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05). Auch die folgende Klausel wurde als unzulässig gewertet (OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I-4 U 105/12): „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).“ Man kann sich nicht der Angabe eines Liefertermins entziehen, indem behauptet wird, die angegebene Lieferfrist sei unverbindlich oder ein bloßer Richtwert. Lieferzeiten „in der Regel“ Bereits 2009 wurde die Klausel „in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“ abgemahnt und vom OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, 2 W 55/09) als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für unzulässig erklärt. Das Gericht begründete dies damit, dass keine Endfrist angegeben und der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren sei, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss. Auch das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) wertete „in der Regel“-Lieferzeiten als unzulässig „Voraussichtliche“ Lieferzeiten Bei voraussichtlichen Lieferzeiten handelt es sich um eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Leistungserbringung. Da die Frist zu unbestimmt sei, wurde der Zusatz „voraussichtlich“ von dem OLG Bremen (Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12) als unzulässig gewertet. Durch den relativierenden Zusatz „voraussichtlich“ könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind. Tipp Auf die oben dargestellten Klauseln sollten besser verzichtet werden. Anders verhält es sich allerdings mit Zirka-Lieferzeiten (z.B. „Lieferzeit ca. 3 Tage“). Diese wurden von der Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig gehalten, da sich die Lieferzeit hier nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt (so OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 U 42/09 und Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12). Die Lieferzeit sei im Wesentlichen festgelegt und von dem mitgeteilten Zeitrahmen dürfe nur in einem geringfügigen Maße abgewichen werden. Die Zulässigkeit von ca.-Lieferzeiten wurde übrigens auch bereits zur neuen Rechtslage bestätigt (OLG München, Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14). Alternativ ist es auch möglich, eine Relativierung durch Angabe einer Höchstfrist zu begrenzen, sodass der Verbraucher weiß, wann er spätestens mit der bestellten Ware rechnen kann. Auch die Angabe einer Zeitspanne wie z.B. „Lieferzeit: 3 – 5 Tage“ ist denkbar. Um auf Nummer sicher zu gehen will, sollte auf jede Relativierung der genannten Lieferzeiten verzichtet werden.  Den Originalartikel finden Sie hier.

Einwilligung in E-Mail-Werbung, Mehrwertsteuer bei Auslandslieferungen, Vorschriften bei nicht vorrätigen Artikeln

Alles neu macht der Mai? Ja – leider auch die Rechtslage im E-Commerce. Wir haben uns deshalb in diesem Monat wieder mit einigen wichtigen Themen beschäftigt, wichtige Fragen aufgeworfen und natürlich auch gleich die passenden Antworten gefunden. Einwilligung in E-Mail-Werbung: Kann ich einfach eine generelle Einwilligung des Kunden einholen? Nein, leider nicht. Mit Urteil vom 15.03.2017 (Az. VI ZR 721/15) ist der BGH erneut auf die Voraussetzungen eingegangen, die an eine wirksame Einwilligung zu stellen sind. Grundsätzlich gilt, dass E-Mails mit werblichem Inhalt (dazu gehören auch Newsletter) nur mit Einwilligung des jeweiligen Empfängers verschickt werden dürfen. Nach neuester Rechtsprechung des BGH hält dieser es für zwingend erforderlich, dass dem potenziellen Empfänger der E-Mails klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer von der Einwilligung konkret erfasst sind. Um Einwilligungserklärungen rechtssicher zu gestalten, muss neuerdings also eine abschließende Auflistung der Produkte, für die zukünftig per E-Mail geworben werden soll, vorliegen. Eine „Generaleinwilligung“ ist also unwirksam. Wichtig: Grundsätzlich gilt die Rechtsprechung des BGH nicht nur für neu abzugebende Einwilligungserklärungen; auch bereits abgegebene oder derzeit verwendete Erklärungen sind an den Maßstäben der neuen Rechtsprechung zu messen. Weitere Informationen können Sie unserem aktuellen Beitrag zum Thema entnehmen. Muss ich bei Lieferungen in das Ausland die Mehrwertsteuer in den anderen Staat abführen? Unter Umständen: Ja! Liefern Webshops ihre Waren an Private in anderen EU-Mitgliedsstaaten, müssen sie die dabei anfallende Mehrwertsteuer bei Überschreitung bestimmter Umsatzschwellen an denjenigen Staat abführen, in den die Waren geliefert werden. Einschlägig ist dann auch der dort geltende Mehrwertsteuersatz. Dadurch bleibt dem Händler unter Umständen nicht nur weniger Netto von demselben Brutto, sondern es kann auch zu Problemen bei der Preisauszeichnung gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) kommen. Letztlich bleiben den Händlern nur zwei Möglichkeiten: entweder sie bestimmen ihre EU-einheitlichen Brutto-Endpreise so, dass sie die Margenverluste aus EU-Staaten mit einem hohen Mehrwertsteuersatz durch entsprechende Gewinne aus den anderen wettmachen können, oder sie richten unterschiedliche Ländershops ein, in denen die diversen Sätze der Mehrwertsteuer berücksichtigt sind. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage finden Sie in unserem Beitrag zu diesem Thema. Das Recht auf Vergessen: Wie kann ich Daten aus Suchmaschinen entfernen? Das ist leider nicht unbedingt einfach. Wenn man etwa nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung dazu gezwungen wird, Aussagen, Bilder oder Markenzeichen aus dem Internet zu entfernen, steht man vor dem Problem, dass solche Inhalte auf der eigenen Website noch leicht entfernt werden können – aus dem Internet sind sie, dank der Suchmaschinen, noch lang nicht verschwunden. Was tun? Bereits vor drei Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf diese Problematik reagiert und entschieden (Az. C-131/12), dass Suchmaschinenbetreiber wie Google dazu verpflichtet sind, Löschungsanträge von Privatpersonen anzunehmen, zu überprüfen und gegebenenfalls die betroffenen Links zu löschen. Neuerdings stellen nun auch einige Suchmaschinenbetreiber Online-Formulare für solche Löschanträge zur Verfügung. In unserem aktuellen Beitrag finden Sie Tipps und Tricks und entsprechende Links für Google, Bing und Yahoo. Muss ich Artikel, die in meinem Shop gerade nicht vorrätig sind, aus meinem Angebot entfernen? Nein, allerdings müssen Sie dann deutlich auf diesen Umstand hinweisen. Für Händler ist es in der Regel zeit- und kostenaufwändig, vorübergehend nicht verfügbare Produkte aus dem Shop zu entfernen. Zudem spielt es ihnen in die Karten, dass die (nicht verfügbaren) Produkte im Shop durch ihre Platzierung in den Suchmaschinen weiter potenzielle Neukunden anlocken. Werbung mit nicht-vorrätiger Ware ist zwar zulässig, muss jedoch mit einem transparenten Hinweis versehen werden, dass die Ware zurzeit nicht vorrätig ist. Händler, die auf Nummer sicher gehen und ihren Shop kundenfreundlich gestalten möchten, sollten die Angebotsseite mit dem aufklärenden Hinweis versehen, dass der jeweilige Artikel zurzeit nicht lieferbar ist, und den Kauf-Button ausblenden – ohne einen entsprechenden Hinweis handelt der Unternehmer wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Eine ausführliche Darstellung der Lage finden Sie in unserem Beitrag.

Rechtliche Tipps für Ihre Newsletter, Kennzeichnungen, Bewertungsanfragen und Abmahnungen – Jura-News IT-Recht Kanzlei im April 2017

Das Osterfest ist vorüber und um die „Alternative Streitbeilegung“ (AS) wird es etwas ruhiger – aber kein Grund für Onlinehändler, die Juristerei aus den Augen zu verlieren. In der Ausgabe 04/2017 haben wir uns in diesem Monat wieder mit einigen wichtigen Themen beschäftigt und auch wieder einen Blick auf die aktuellen Abmahngründe geworfen. Muss ich bei Werbe-Newslettern die Einwilligung des Empfängers nachweisen können? Ja, unbedingt! Newsletter gehören zu den erfolgreichsten Marketing-Maßnahmen im eCommerce. Bevor Newsletter jedoch auf eMail-Postfächer potenzieller Kunden losgelassen werden dürfen, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung des Werbeempfängers. Was viele werbende Unternehmen dabei nicht berücksichtigen: Können Sie die Einwilligung nicht beweisen, ziehen sie in gerichtlichen Streitigkeiten in der Regel den Kürzeren. Der sicherste Nachweis ist dabei das „Double-Opt-In“; bei diesem Verfahren muss der Werbeempfänger seine Einwilligung durch Anklicken eines Links in der Bestätigungsmail nochmal bestätigen. Erst dann ist das Zusenden von Werbung zulässig. Die näheren Hintergründe, und wie genau das Verfahren funktioniert, erklären wir in unserem aktuellen Beitrag zum Thema. Muss ich tatsächlich für eine fehlende Kennzeichnung von Verbraucherprodukten durch den Hersteller haften? Ja! Der BGH hat kürzlich entschieden, dass auch der (bloße) Verkäufer eines Verbraucherproduktes wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, wenn der Hersteller bei dessen Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geschlampt hat. Damit wächst für Onlinehändler ein erhebliches Bedrohungsszenario heran! Als wären Onlinehändler nicht bereits mit der Einhaltung der originär die Verkäufer betreffenden gesetzlichen Vorgaben bereits sehr stark gefordert, ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung zunehmend der Trend zu beobachten, den Händler auch in Bezug auf originäre Herstellerpflichten verstärkt in die Pflicht zu nehmen. Dies ist problematisch, da dem Händler hierbei – verständlicherweise – oftmals die nötige Sachkunde fehlt, gerade wenn es sich um Spezialprodukte handelt oder ein breites Sortiment geführt wird. Der IT-Recht Kanzlei ist aus der eigenen Beratungspraxis bekannt, dass selbst bei deutschen Markenherstellern oftmals Defizite bei der Kennzeichn ung von Verbraucherprodukten bestehen; es dürften sich damit zahlreiche abmahnbare Kennzeichnungsmängel finden lassen. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Beitrag. Wie kann ich rechtssichere Bewertungsanfragen versenden? Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt hierfür das Tool „EasyReviews“. Wie kaum ein anderes Mittel können Kundenbewertungen im Online-Shop eine unmittelbare Beeinflussung von Kaufinteressenten ermöglichen und sich als effektive Werbeform ausprägen. Hierbei drohen allerdings nicht selten rechtliche Konsequenzen, weil das Lauterkeitsrecht enge Grenzen setzt. Das unabhängige Bewertungsportal „ShopVote“, dessen Leistungen AGB-Mandanten der IT-Recht Kanzlei kostenlos beziehen können, hat mit dem Tool „EasyReviews“ einen Weg gefunden, automatisierte Bewertungsanfragen für Online-Shops rechtssicher direkt in den Bestellprozess zu integrieren. In die Check-Out-Seite des Bestellprozesses im Online-Shop integriert, informiert die Funktion jeden Käufer über den Wunsch nach Kundenbewertungen und ermöglicht die Einholung einer elektronischen Einwilligung per eMail. Was sind aktuell häufige Abmahngründe? Dafür gibt’s unser Abmahnradar – hier erfahren Sie, warum gerade abgemahnt wird und wer dahinter steht. Aktuelle Gründe: Sulfite, Pflichtinfos beim Verkauf von Wein, fehlendes Widerrufsformular, mangelhafte OS-Verlinkung, widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist und Rücksendekosten, Werbung mit CE-Kennzeichnung, Werbung mit Brandy, Verwendung der Marken „Emma“ und „Isha“, fehlende Grundpreisangaben. Was genau jeweils dahintersteckt, erfahren Sie hier.

OS-Schlichtungsplattform, Kosmetikprodukte, MwSt.-Hinweis, Abmahngründe – Jura-News IT-Recht Kanzlei im März 2017

Und schon wieder gibt es ein neues Thema rund um die „Alternative Streitbeilegung“ (AS). Aber keine Angst, wir haben uns in diesem Monat noch mit anderen, wichtigen Themen beschäftigt und einmal einen Blick auf die aktuellen Abmahngründe geworfen. Muss ich mich bei der Nutzung von Verkaufsportalen selbst um den Hinweis auf die OS-Plattform kümmern? Ist ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig? Jein. Hatte eine Entscheidung zur nicht bestehenden Hinweispflicht des OLG Dresden betreffend der Plattform Amazon gerade noch für Furore gesorgt, urteilte nunmehr das OLG Koblenz nur wenige Tage später, dass auf der Plattform eBay eine entsprechende Verpflichtung für Online-Händler bestehe. Online-Händler, die auf Internetplattformen wie z.B. eBay, Amazon, DaWanda, etc. ihre Produkte verkaufen, sollten sich folglich nun nicht mehr darauf verlassen, dass lediglich der Plattform-Betreiber den Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform zu erteilen habe (so die – nicht überzeugende – Auffassung des OLG Dresden). Lesen Sie mehr zum aktuellen Stand der Rechtsprechung in unserem Beitrag. Muss ich benutzte Kosmetikprodukte zurücknehmen? Nicht unbedingt. Für Online-Händler besonders ärgerlich: Ein Kunde bestellt Kosmetikprodukte und öffnet diese, um sie „auszuprobieren“. Anschließend stellt er fest, dass die Produkte nicht seinen Vorstellungen entspricht und macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Aber: Online-Händler sind nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Kosmetikprodukte nach einem erfolgten Widerruf zurücknehmen. Ist das Kosmetikprodukt aus Gesundheits- und Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet und entfernt bzw. „durchbricht“ der Verbraucher das ordnungsgemäß angebrachte Siegel, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden. Darüber hinaus kann das Widerrufsrecht bei schnell verderblichen Kosmetika auch von Vornherein ausgeschlossen sein. In jedem Fall jedoch muss der Händler sicherstellen, dass der Kunde ordnungsgemäß über den Ausschluss bzw. das Erlöschen des Widerrufsrechts belehrt wurde; nur dann kann der Widerruf eines benutzten Kosmetikartikels zurückgewiesen werden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag. Wie gehe ich als Kleinunternehmer mit dem MwSt.-Hinweis um? Die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) fordert Online-Händler im Interesse der Preisklarheit grundsätzlich dazu auf, ausgewiesenen Gesamtpreisen den Hinweis beizustellen, dass diese die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Problematisch wird diese Regelung aber dann, wenn der betroffene Online-Händler aufgrund niedriger Umsatzschwellen als Kleinunternehmer gilt und daher gesetzlich von der Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer befreit ist. Welche Vorschrift hat hier Vorrang? Klare Antwort: Kleinunternehmer, welche von der Erhebung der gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit sind, sind nicht verpflichtet, sondern im Gegenteil sogar gehindert, ihren Gesamtpreisen den Hinweis auf eine enthaltene Mehrwertsteuer beizustellen. Weil diese Steuer an der Zusammensetzung ihrer Preise keinen Anteil hat, wäre die Ausweisung gemäß der PAngV eine unlautere Irreführung über die Preisbildung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist es daher empfehlenswert, die Formulierung „inkl. MwSt.“ gegen den Hinweis „gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ auszutauschen. Über das steuerrechtliche Kleinunternehmerprivileg sollte darüber hinaus zusätzlich auch in den AGB informiert werden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag. Was sind aktuell häufige Abmahngründe? Dafür gibt’s unser Abmahnradar – hier erfahren Sie, warum gerade abgemahnt wird und wer dahinter steht. Aktuelle Gründe: Sulfite, Auslands-Versandkosten, Versandkosten bei Google-Shopping, Infopflichten bei Vertragsschluss, (mal wieder) Bilderklau, und eine Markenabmahnung bzgl. „Isha“. Was genau jeweils dahintersteckt, erfahren Sie hier.

Gesetz gegen Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel im Onlinehandel

Bei winfuture haben wir einen interessanten Artikel zum Thema „Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel“ gefunden, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten: Mit der so genannten zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie will der Gesetzgeber in Deutschland bald gegen Gebühren für bestimmte Zahlmittel im Online-Handel vorgehen. Prominentes Beispiel sind die Aufschläge beim Bezahlen mit Kreditkarte bei der Deutschen Bahn oder bei einigen Fluggesellschaften. Keine Gebühren mehr für gängige Zahlungsmittel? Die sogenannten Zahlungsmittelentgelte könnten nach dem Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie schon bald Geschichte sein. Der Bundestag will die Unternehmen verpflichten, für alle heutzutage gängigen Zahlungsmittel im Internet keine Gebühren zu erheben. Das gilt auch für die weitverbreiteten Kreditkarten-Anbieter, wobei in Deutschland nach diesem Schema derzeit vor allem Zahlungen mit Visa oder Mastercard von dem Aufschlag befreit werden könnten, nicht aber American Express oder Diners Club, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Die Faz hatte sich dazu bei der Bundesregierung nähere Informationen zu dem geplanten Gesetz eingeholt. Mehr Statistiken finden Sie bei Statista Verbraucherpreisniveau soll stabil bleiben Der Gesetzesentwurf (PDF) stand gestern zur Abstimmung im Bundesparlament. Das Parlament glaubt, dass keine weitere Auswirkung auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten ist. Ob die Unternehmen sich die bisher eingestrichenen Extra-Vergütungen aber so sang- und klanglos nehmen lassen, bleibt abzuwarten. Bislang war es in Deutschland zulässig, die Aufschläge zur Kostendeckung der Transaktionsgebühren dem Kunden zuzurechnen. Ab kommenden Jahr soll die neue Regelung in Kraft treten. Mehr Sicherheit Neben der Neureglung für die Zahlungsmittelentgelte gibt es im Gesetz noch Verbesserungen für den Schutz der Online-Zahlungen. So sollen künftig bei jedem Zahlvorgang mindestens zwei von drei Authentifizierungs-Merkmale angefragt werden. Das könnte zum Beispiel ein Fingerabdruck, eine Chipkarte und ein Passwort sein. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) soll in Kürze das Verfahren prüfen. Im Gesetz wird dabei zwischen Wissen, Merkmal und Besitz als Authentifizierungs-Merkmal unterschieden. Beim Wissen kann das ein Passwort oder zum Beispiel eine Sicherheitsabfrage sein, im Bereich Merkmal der Fingerabdruck und im Bereich Besitz die Chipkarte. Die neue Regelung ändert damit die bisherige Praxis, nach der ein Anbieter mindestens ein „zumutbares“ Zahlungsmittel zusatzkostenfrei anbieten muss, zum Beispiel Paypal oder Kreditkartenzahlung. Künftig werden zudem nun grundsätzlich Aufschläge bei Überweisungen und im SEPA-Lastschriftverfahren unzulässig. Siehe auch: Wo kaufen die Deutschen ein? Online-Handel hat klare Gewinner Den Originalartikel finden Sie hier.

Existenzrisiko Abmahnung – Wie Sie rechtliche Fallstricke erkennen und vermeiden können (Afterbuy BBQ 2016 Vortrag)

Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Leiter der Abteilung Recht bei Trusted Shops, hat am 3. September 2016 im Rahmen des achten Afterbuy BBQs einen Vortrag zum Thema Existenzrisiko Abmahnung im Onlinehandel gehalten. Für alle, die diesen informativen Vortrag verpasst haben, haben wir gute Nachrichten: Er ist auf YouTube und steht samt Folien zur Ansicht zur Verfügung. Existenzrisiko Abmahnung – Wie Sie rechtliche Fallstricke erkennen und vermeiden können Herr Dr. Föhlisch erklärt zunächst, warum es das Instrument der Abmahnung gibt und verdeutlicht durch einige Zahlen die Präsenz des Themas Abmahnung im E-Commerce. Dabei steht die häufigste Abmahnursache im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht, gefolgt von Markenrechtsverletzungen und Preisangaben (z.B. Grundpreisangabe, Streichpreise etc.). Wichtige Themenbereiche von Abmahnungen Ferner stellt Herr Föhlisch die Haupt-Themenbereiche von Abmahnungen mit deren wichtigsten Urteile und Folgen für Onlinehändler vor, darunter die Themen: fehlender Link auf die Online-Streitschlichtungs-(OS-)Plattform, Disclaimer (Haftungsausschluss), „Auslandsversandkosten auf Anfrage“-Hinweise, Verfügbarkeitsangaben, Kontrollpflicht bei B2B-Verkauf, pauschale Zahlartgebühren, die so genannte „Button-Lösung“, Link zum Widerrufsrecht (Stichwort: Amazon), Telefonnummern in der Widerrufsbelehrung etc. Auch zum Thema E-Mail-Marketing hat Herr Föhlisch einiges an Wissen und Updates mitgebracht. Inhaltlich stellt zum Beispiel die Kundenzufriedenheitsanfrage („Bewertungsbitte“) eine Werbemaßnahme dar, zu der eine Einwilligung des Kunden eingeholt werden muss. Auch die Empfehlungsfunktion („Tell a friend“) bedarf einer Einwilligung der Kunden. Dieses ist jedoch, so Föhlisch, technisch auf Amazon nicht möglich. Abmahnungen können vor allem in der Folge teuer werden Abschließend geht Herr Dr. Föhlisch noch auf die Kosten einer Abmahnung ein. So liegen zwar nach seinen Angaben die Kosten bei 61 % der Abmahnungen unter 1.500 Euro, jedoch sei das nur die Spitze des Eisbergs, da nach einer Abmahnung die Vertragsstrafe deutlich höher ausfällt. Abmahnungen können also vor allem in der Folge sehr teuer werden. Sehen Sie sich jetzt Dr. Carsten Föhlischs Vortrag vom Afterbuy BBQ 2016 an und prüfen Sie, ob Sie bereits alle Fallstricke beseitigt haben und das Risiko für eine Abmahnung minimiert haben. Dieses und weitere Afterbuy BBQ Videos finden Sie auch in unserer YouTube Playlist. Melden Sie sich auch für unseren Afterbuy Blog Report an, in dem wir jedes Mal die Jura-News der IT-Recht Kanzlei München präsentieren (das Anmeldefeld sollte beim Lesen dieses Artikels erscheinen).

Wichtige Amazon Blogs für Händler

Wenn Sie auf Amazon handeln, dann ist guter Rat nicht immer einfach zu finden. Aus diesem Grund haben wir einige Amazon Blogs für Sie zusammengestellt, welche Ihnen tiefergehende Einblicke in den Marktplatz Amazon geben und Sie immer auf dem aktuellen Stand der Änderungen halten sollen. Inhalt: Deutschsprachige Blogs amazon-watchblog.de amazon-logistikblog.de internetworld.de onlinehaendler-news.de shopanbieter.de shopbetreiber-blog.de wortfilter.de onlinemarktplatz.de it-recht-kanzlei.de ifhkoeln.de esales4u.de blog.afterbuy.de Englischsprachige Blogs feedbackz.com startupbros.com theamazingseller.com Deutschsprachige Bücher E-Commerce Existenzgründung mittels Amazon Amazon – Die Millionärsfabrik Geld verdienen im Internet Deutschsprachige Amazon-Blogs www.amazon-watchblog.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Mit dem Amazon Watchblog bleiben Sie auf dem Laufenden, denn hier wird regelmäßig über Entwicklungen, Neuheiten und Hintergründe aus dem Amazon-Universum berichtet. In diesem Blog geht es ausschließlich um Amazon und das Redaktionsteam stellt fast täglich neue Beiträge ein. Dabei betrachtet der Blog nicht nur die Entwicklungen von Amazon Deutschland, sondern auch andere Märkte. Da eine Volljuristin Teil des Redaktionsteams ist, findet man hier auch immer nützliche Rechtsbeiträge. [/col] [/row] Folgende Kategorien gibt es: Marktplatz Unternehmen Sortiment Kindle Prime Technik Jeff Bezos Kritik Ein Newsletter wird ebenfalls angeboten. Daneben lassen sich anonym Hinweise über Amazon einreichen. www.amazon-watchblog.de www.logistik-watchblog.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Der Logistik Watchblog wird vom gleichen Unternehmen betrieben, wie der Amazon Watchblog und auch die Redaktion hat Überschneidungen. Der Fokus dieses Blogs liegt nicht ausschließlich auf Amazon, sondern auf der Logistik im Generellen. Aber natürlich spielt Amazon eine der Hauptrollen. [/col] [/row] Folgende Kategorien gibt es: Neuheiten Unternehmen Startups Recht Interviews Veranstaltungen Auch hier können Sie einen Blog-Newsletter abonnieren. www.logistik-watchblog.de www.internetworld.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Internet World Business bedient die Zielgruppe der B2B-Internet-Professionals mit aktuellen News, profundem Fachwissen und einer eigenen Amazon-Rubrik. Weitere Themenschwerpunkte sind zudem Online-Marketing, Webshop-Systeme, Online-Zahlungsabwicklung, E-Commerce, Studien und Trends rund um das Internet sowie Internetrecht und Berichte aus der Internet-Wirtschaft. [/col] [/row] Folgende Kategorien gibt es: SEO Cloud Expert Insights Amazon Google Mobile Advertising Facebook Die Webseite gehört zur Neuen Mediengesellschaft Ulm mbH und bietet auch einen Newsletter an. www.internetworld.de www.onlinehaendler-news.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Onlinehaendler-News.de ist – wie der Name vermuten lässt – ein News-Portal für Onlinehändler. Hier finden Sie Artikel rund um Amazon und den E-Commerce an sich. Schwerpunkte liegen dabei auf den Themen Recht und Marketing, aber auch Themen wie Bezahlmöglichkeiten und News von interessanten Start-Up Unternehmen werden regelmäßig behandelt. Onlinehändler-News veröffentlichen darüber hinaus regelmäßig einen Podcast, welcher direkt auf der Startseite abrufbar ist. Im Download-Bereich der Seite lässt sich zudem das monatlich erscheinende Onlinehändler Magazin finden, welches kostenlos abruf- und downloadbar ist. [/col] [/row] Folgende Kategorien gibt es: Recht Marketing Handel Veranstaltungen Interviews Payment E-Commerce Tipp Start Ups Jobs Ein Newsletter wird ebenfalls angeboten, so dass Sie sich bequem in Ihrem Postfach über relevante Neuigkeiten informieren können. www.onlinehaendler-news.de www.shopanbieter.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Shopanbieter.de nennt sich „Das Portal für den Internethandel“. Entsprechend breit ist das Themenspektrum. Hier finden sich alle wichtigen Neuigkeiten aus dem E-Commerce, die für Onlinehändler relevant sind. Neben dem Blog gibt es ein umfassendes Linkverzeichnis, einen aktuellen Newsservice, Hintergrundartikel sowie Interviews mit spezialisierten Lösungsanbietern und Dienstleistern. Seit Februar 2005 existiert der Blog, welcher heute nach Angaben der Betreiber „als eines der ältesten und bekanntesten deutschsprachigen E-Commerce-Portale“ gilt. Besonderheit der Webseite ist die Verkaufsbörse für Onlineshops, in der man entweder seinen eigenen Onlineshop zum Kauf anbieten kann, oder einen Shop kaufen kann. [/col] [/row] Folgende Kategorien gibt es: Businessplanung Local Heroes Internationalisierung Marketing Recht Shop Software Auch hier lässt sich ein Newsletter abonnieren. www.shopanbieter.de www.shopbetreiber-blog.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Shopbetreiber-Blog.de ist der Blog der Trusted Shops GmbH und thematisiert relevante Neuigkeiten für Shopbetreiber. Der Blog versorgt Sie täglich mit praxisrelevanten Beiträgen zu den Themen Abmahnung, Widerrufsrecht, Amazon, eBay, Studien, Interviews, Marketing, Usability, Suchmaschinen und Sicherheit. Der Blog bietet über die „Top-Diskussionen“ auch die Möglichkeit, direkt in die Diskussion bestimmter Themen einzusteigen und sich so mit anderen Lesern auszutauschen. [/col] [/row] Folgende Kategorien gibt es: Abmahnungen Gesetze Interviews Marketing Neue Urteile Shopsoftware / SEO Sicherheit Studien Auch hier ist ein Newsletter-Abo verfügbar, um neue Beiträge per Email zu erhalten. www.shopbetreiber-blog.de www.wortfilter.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Wortfilter.de ist ein bereits seit über 14 Jahren etablierter Blog für Onlinehändler. Gegründet wurde er von Axel Gronen und wird nun von Mark Steier fortgeführt. Auf Wortfilter.de finden sich aktuelle Informationen zu Tools und allem, Onlinehändler besonders für die Marktplätze eBay, Amazon & Co. Neben der Webseite, die sehr viele aktuelle Meldungen aus dem Bereich E-Commerce enthält, gibt es eine facebook-Gruppe, die als Diskussionsplattform zu den Meldungen dient. Hier werden Themen rund um die Onlinemarktplätze Amazon, eBay, Alibaba & Co., sowie generell über Online-Handel und E-Commerce-Themen, diskutiert. [/col] [/row] Es gibt keine Kategorisierung, jedoch einen Newsletter, eine Jobbörse und eine kostenlose Beratung für kleine und mittlere Händler. www.wortfilter.de www.onlinemarktplatz.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Onlinemarktplatz.de ist das Portal für den Amazon-Profi und Anfänger. Es gibt täglich aktuelle Amazon News, Amazon Tipps & Tricks, Amazon Toplisten, einen Überblick über Amazon Services und Dienste sowie viele Links rund um den Marktplatz. Onlinemarktplatz.de bietet dabei viele Meldungen rund um den Onlinehandel. Dabei stehen der Marktplatz eBay und Amazon im Fokus der Berichte und es sind zu beiden Unternehmen diverse Marktzahlen und Statistiken verfügbar. [/col] [/row] Folgende Kategorien gibt es: News bei Amazon, eBay & Rakuten, Zalando & Co. Logistik Bezahldienste Mobile Commerce Recht, Gesetz, Sicherheit Aktie & Börse Onlinehandel & Internet Die Seite bietet einen Newsletter und drei verschiedene Terminkalender zu unterschiedlichen Themen. www.onlinemarktplatz.de www.it-recht-kanzlei.de [row cols_nr=“2″] [col size=“4″] [/col] [col size=“8″] Die Münchener IT-Recht Kanzlei ist seit 2004 im Bereich des IT-Rechts tätig. Der Beratungsschwerpunkt liegt dabei vor allem in den Bereichen E-Commerce, IT-Vertragsrecht, Markenrecht, Urheberrecht sowie Wettbewerbsrecht. Die Webseite dient dabei als umfangreicher Informationsdienst zu den Themengebieten Recht und E-Commerce. Die IT-Recht Kanzlei berät derzeit ca. 5.500 Online-Unternehmen und sieht sich als Marktführer unter den Kanzleien im Bereich dauerhafter Händlerbetreuung. Zum Kerngeschäft der IT-Recht Kanzlei zählt die rechtliche Absicherung von gewerblichen Internetpräsenzen wie etwa Online-Shops, eBay oder Amazon-Präsenzen. [/col] [/row] Es gibt insgesamt 22 Kategorien, darunter: Abmahnsicher: eBay und Online-Shop Datenschutz E-Commerce und

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