Gesetz gegen Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel im Onlinehandel

Bei winfuture haben wir einen interessanten Artikel zum Thema „Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel“ gefunden. Wir haben das Thema auf den heutigen Stand gebracht. Keine Gebühren mehr für gängige Zahlungsmittel? Kurz gesagt: Das Verbot ist längst da. Seit dem 13. Januar 2018 gilt in Deutschland § 270a BGB. Händler dürfen für ...

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Bei winfuture haben wir einen interessanten Artikel zum Thema „Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel“ gefunden. Wir haben das Thema auf den heutigen Stand gebracht.

Keine Gebühren mehr für gängige Zahlungsmittel?

Kurz gesagt: Das Verbot ist längst da. Seit dem 13. Januar 2018 gilt in Deutschland § 270a BGB. Händler dürfen für Zahlungen per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und für Kartenzahlungen, die unter die EU-Deckelung der Interbankenentgelte fallen, keine Extra-Gebühren verlangen.[1][2][3][10]

Welche Karten sind damit erfasst? Vor allem die verbreiteten Vier-Parteien-Verfahren mit Verbraucherkarten wie Visa, Mastercard oder girocard. Nicht erfasst sind in der Regel Drei-Parteien-Verfahren wie American Express oder Diners Club, außer sie agieren faktisch wie Vier-Parteien-Systeme (z. B. über Lizenzen oder Co-Branding). Für diese Karten darf ein Händler also grundsätzlich noch ein Entgelt verlangen, sofern die übrigen Vorgaben eingehalten werden.[4][5]

Wichtig für den Checkout: Der BGH hat am 25. März 2021 entschieden, dass Aufpreise für PayPal oder Sofortüberweisung zulässig sein können, wenn das Entgelt nicht für die Nutzung von Überweisung, Lastschrift oder Karte selbst verlangt wird, sondern für die zusätzlichen Dienste des Zahlungsdienstleisters.[8]

Unverändert gilt außerdem: Du musst als Händler mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenlos anbieten und darfst bei entgeltpflichtigen Zahlungsarten niemals mehr verlangen als deine tatsächlichen Kosten. Das folgt aus § 312a BGB und gilt parallel zu § 270a BGB.[9]

Verbraucherpreisniveau soll stabil bleiben

Ob Aufschläge entfallen oder in die Gesamtpreise einkalkuliert werden, ist Sache der Preiskalkulation jedes Shops. Entscheidend ist die Rechtslage im Checkout: Keine Gebühren auf SEPA und die genannten Visa/Mastercard-Zahlungen, mögliche Entgelte nur dort, wo das Gesetz sie zulässt und wo § 312a BGB eingehalten wird.[2][9]

    Praxis-Check für Händler

    • Surcharging für SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift abschalten, ebenso für Visa/Mastercard-Verbraucherkarten, die unter die EU-Deckelung fallen.[3][10]

    • Falls ihr Entgelte für American Express oder Diners erhebt: sauber begründen, transparent ausweisen, Kostenprinzip des § 312a BGB beachten.[4][9]

    • Gebühren für PayPal oder Sofortüberweisung nur, wenn sie tatsächlich die Dienstleistung des Zahlungsdienstleisters betreffen, nicht die zugrunde liegende SEPA- oder Kartenzahlung.[8]

    • Mindestens eine gängige, zumutbare Zahlart kostenlos im Checkout lassen, sonst sind Entgeltklauseln unwirksam.[9]

Mehr Sicherheit

Die Starke Kundenauthentifizierung (SCA) ist seit dem 14. September 2019 EU-weit Pflicht; Deutschland hat die Vorgaben für Online-Kartenzahlungen mit einer Hochlaufphase spätestens Anfang 2021 vollständig durchgesetzt. Heißt: In der Regel müssen zwei von drei Faktoren (Wissen, Besitz, Inhärenz) bestätigt werden.[7][6][11][1][12]

Es gibt definierte Ausnahmen, etwa für risikobewertete Transaktionen (TRA), wiederkehrende Zahlungen, geringe Beträge oder Zahlungen an „vertrauenswürdige Empfänger“. Welche Ausnahme greift, entscheidet der Zahlungsdienstleister, nicht der Shop allein.[6][13]

Siehe auch: Wo kaufen die Deutschen ein? Online-Handel hat klare Gewinner

Den Originalartikel finden Sie hier.

Quellen

[1] Deutsche Bundesbank: PSD2 Überblick. Link

[2] § 270a BGB (Entgeltverbot), konsolidiert (dejure.org). Link

[3] EU-Kommission: Payment services, Surcharging-Verbot. Link

[4] Europäisches Parlament: Interbankenentgelte, Ausnahmen für Drei-Parteien-Schemata. Link

[5] Verordnung (EU) 2015/751 (Interchange Fee Regulation), Amtsblatt. Link

[6] BaFin: Starke Kundenauthentifizierung für Verbraucher. Link

[7] BaFin-Pressemitteilung 21.08.2019 zur SCA und Übergangsphase. Link

[8] BGH, Pressemitteilung Nr. 67/2021: Entgelte für PayPal und Sofortüberweisung. Link

[9] § 312a BGB (zumutbare unentgeltliche Zahlart, Kostenprinzip), gesetze-im-internet.de. Link

[10] Europäisches Parlament, Anfrage E-003082/2025 zu Art. 62(4) PSD2 (Surcharging). Link

[11] CIO.de: BaFin setzt SCA im Onlinehandel 2021 durch (Hintergrundbericht). Link

[12] EBA Opinion on the deadline for the migration to SCA (2019). Link

[13] EBA Single Rulebook Q&A 2018_4056: Trusted beneficiaries (Whitelist). Link