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Recht

Alles rund um Afterbuy
und die E-Commerce-Szene

Wichtige Amazon Blogs für Händler

Wichtige Amazon Blogs für Händler Guter Rat für Amazon-Verkäufer ist selten kompakt und aktuell. Deshalb hier eine frisch kuratierte Auswahl an Quellen, die dich wirklich voranbringen. Kurz gesagt: weniger Buzz, mehr Substanz. Wo sich Dienste geändert haben oder wackeln, sage ich es dir klar dazu. Deutschsprachige Blogs amazon-watchblog.de Die Adresse existiert noch, leitet aber inzwischen direkt zu Onlinehändler-News. Amazon-Themen findest du dort in einer eigenen Rubrik mit täglichen Updates.[1][2][3][4] logistik-watchblog.de Gleiches Spiel: Weiterleitung zu Onlinehändler-News. Für dich heißt das: Amazon-Logistik, Gebühren, Fristen, Service-Änderungen zentral gesammelt und redaktionell sauber aufbereitet.[2][4] internetworld.de Internet World ist seit Januar 2024 in W&V aufgegangen. Die Commerce-Inhalte laufen dort weiter, inklusive Marketplace-Fokus. Wenn du früher IWB gelesen hast: Du bist bei W&V im Bereich „Commerce“ richtig.[5] onlinehaendler-news.de Das größte deutsche E‑Commerce-Newsportal, betrieben von der OHN Media GmbH aus der Händlerbund‑Gruppe. Die Amazon-Rubrik deckt alles ab, was Verkäufer praktisch betrifft: Richtlinien, Logistik, Payouts, Gebühren, neue Features. Newsletter lohnt sich, wenn du keine Fristen verpassen willst.[3][4] shopanbieter.de Der frühere Allround‑Blog hat sich neu ausgerichtet: Seit April 2022 ist shopanbieter.de Teil von Marcedo und fokussiert den Kauf/Verkauf von E‑Commerce‑Unternehmen. Wenn du deinen Shop oder Amazon‑Brand verkaufen willst, bist du hier richtig. Für News ist es nicht mehr die erste Adresse.[6] shopbetreiber-blog.de Der Rechts‑ und Praxisblog von Trusted Shops. Starke Inhalte zu Abmahngefahren, Urteilen, Widerruf, Kennzeichnung, aber auch Amazon‑Spezifika. Sehr nützlich: laufende Übersichten und Einordnungen zu neuen Pflichten.[7] wortfilter.de Kritisch, direkt, nah an Händlern. Viel Marktplatz‑Praxis (Amazon, eBay etc.), Tools, Fälle aus dem Alltag. Plus Newsletter und Community‑Diskussionen. Ideal, wenn du Trends und Stolperfallen früh sehen willst.[8] onlinemarktplatz.de Seit 1999 am Start, mit News, Podcasts und Eventkalender. Gute Ergänzung für Marktplatz‑Updates und Branchenzahlen rund um Amazon und Co.[9] it-recht-kanzlei.de Rechtstexte, Generatoren, Abmahnradar und praxisnahe Leitfäden. Deckt Amazon‑Spezifika (z. B. Kennzeichnung, Widerruf, Gewährleistung) sauber ab. Für Seller ein Muss im Bookmark‑Ordner „Pflichten“.[10] ifhkoeln.de Studien, Blog und Podcast aus der Forschung. Regelmäßig Amazon‑Themen, Marktplatzdaten, Konsumverhalten, Payment, Omnichannel. Gut, wenn du Entscheidungen mit Zahlen unterfüttern willst.[11] esales4u.de Solider Wissens‑Fundus zu E‑Commerce‑Basics, Kalender und Meldungen. Achtung: Updates sind zuletzt seltener geworden, prüfe Veröffentlichungsdatum der Beiträge.[12] blog.afterbuy.de Afterbuy berichtet über Produkt‑News, Partner und Branchenupdates. 2025 gab es z. B. eine neue Amazon‑Anbindung in Afterbuy, plus laufende Doku und Changelogs. Nützlich, wenn du Afterbuy produktiv nutzt oder wechseln willst.[13][14][15] Englischsprachige Blogs feedbackz.com Historisch ein Blog/Tool rund um Bewertungen. Aktuell unsicher: Die Domain war zum Zeitpunkt der Aktualisierung nicht erreichbar, verifizierte aktuelle Inhalte haben wir nicht gefunden. Auf Trustpilot stammen die letzten sichtbaren Bewertungen aus 2019. Es existiert außerdem ein anderes Produkt unter feedbackz.co, das laut externem Uptime‑Check seit Monaten offline ist. Kurz: Verlasse dich nicht auf diesen Dienst, bevor du den Status geprüft hast.[16][17] startupbros.com Breit aufgestellt (E‑Commerce, Sourcing, Amazon & E‑Commerce‑Rubrik, Case Studies). Ton ist praxisnah, mit Anleitungen und Ressourcen. Gut zum Querlesen, wenn du Produktrecherche und Launch‑Prozesse strukturieren willst.[18] theamazingseller.com Das frühere „The Amazing Seller“ von Scott Voelker läuft heute unter Brand Creators weiter. Die TAS‑Bibliothek ist archivierbar abrufbar, neue Inhalte firmieren unter Brand‑/Business‑Fokus. Für Seller heißt das: Altes TAS‑Wissen noch nutzbar, frische Inhalte unter Brand Creators checken.[19][20] Deutschsprachige Bücher Aktuell und praxisnah: Trutz Fries, Stephan Bruns: „Amazon Marketplace – Das Handbuch für Hersteller und Händler“ (Rheinwerk, 3. Auflage 2021). Umfassender Leitfaden von Konto‑Setup bis SEO, Ads, Prozesse. Für Einsteiger wie Fortgeschrittene solide investierte Zeit.[21] Grundlagen, älter: Markus Fost: „E‑Commerce Existenzgründung mittels Amazon“ (BoD, 2013). Historischer Blick auf Erfolgsfaktoren, heute vor allem als Ergänzung zur Einordnung sinnvoll.[22] Einsteiger‑Marketing: „Erfolgreiches Amazon‑Marketing für Dummies“ (aktuelle Ausgabe laut Händlerangaben etwa seit 2024 im Handel). Gute Übersicht zu Marketing‑Hebeln, inklusive Amazon Advertising. Prüfe Auflage/Stand beim Kauf.[23] Wichtige Hinweise Watchblogs zu Amazon/Logistik leiten heute zu Onlinehändler‑News. Setze dir die Amazon‑Rubrik dort als Startpunkt für tagesaktuelle Seller‑Infos.[1][4] Internet World wurde in W&V integriert. Suche Commerce‑Themen direkt auf wuv.de.[5] Feedbackz: Status unklar. Finger weg, bis du eine aktuelle, verlässliche Bestätigung des Betriebs findest.[16][17] Afterbuy: Neue Amazon‑Anbindung und aktuelle Doku vorhanden; Integrationen (Amazon, eBay, Kaufland, OTTO) sind laut Produktseite offiziell unterstützt. Wenn du Afterbuy nutzt, lies die Doku vor dem Go‑Live, besonders zu Lister 2.0 und Verkaufsimport.[13][14][15] Quellen [1] amazon-watchblog.de (Weiterleitung) [2] logistik-watchblog.de (Weiterleitung) [3] Onlinehändler‑News Impressum (OHN Media GmbH, Händlerbund‑Gruppe) [4] Onlinehändler‑News: Rubrik Amazon [5] W&V meets Internet World (Integration ab 2024) [6] shopanbieter.de: Über uns (Neuausrichtung/Marcedo) [7] Shopbetreiber‑Blog (Trusted Shops) [8] Wortfilter [9] onlinemarktplatz.de [10] IT‑Recht Kanzlei [11] IFH KÖLN Blog [12] eSales4U [13] Afterbuy Blog [14] Afterbuy Doku (Hauptseite mit Amazon‑Modulen) [15] Afterbuy Produktseite (Integrationen, ECOMMERCE ONE) [16] Trustpilot: feedbackz.com (ältere Bewertungen) [17] SaaSHub: feedbackz.co Status (anderes Produkt, aktuell „Down“) [18] StartupBros [19] Brand Creators: TAS‑Home [20] Niche Pursuits: Rebranding TAS → Rock Your Brand/Brand Creators [21] Buch: Amazon Marketplace (Fries/Bruns, 2021) [22] Buch: E‑Commerce Existenzgründung mittels Amazon (Fost, 2013) [23] Buch: Erfolgreiches Amazon‑Marketing für Dummies (akt. Ausgabe)

What’s new: Jura-News im März 2026

What’s new: Jura-News im März 2026 Weihnachtsgeschäft ist noch weit weg, aber im Recht dreht sich das Rad schnell. Hier ist dein schneller Überblick für den Shop-Alltag: WhatsApp sauber nutzen, Verpackungspflichten 2026 im Griff haben, B2B-Shops richtig absichern und typische Abmahner-Themen vermeiden. Was muss ich bei der kommerziellen Nutzung von WhatsApp beachten? WhatsApp ist riesig, auch im Business. Meta pusht Business-Funktionen und Monetarisierung wie „Business Broadcasts“ direkt in der App.[1] Für Händler heißt das: Recht zuerst klären, dann skalieren. Einwilligung für Werbung: Werbe-Nachrichten über Messenger sind „elektronische Post“. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung riskierst du einen Verstoß gegen § 7 UWG.[2][3] Impressumspflicht: Betreibst du WhatsApp geschäftlich, halte dein Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, z. B. per Link im Unternehmensprofil. Grundlage ist § 5 DDG.[4][5] WhatsApp-Policy: Allgemeine KI-Chatbots sind auf der WhatsApp Business Platform seit 15. Januar 2026 tabu. Erlaubt bleibt automatisierte, zweckgebundene Kommunikation (z. B. Bestellstatus), aber kein „General Purpose“-Assistent.[6][7] Praxis-Tipp: Hole Einwilligungen sauber ein, halte deine Profilangaben vollständig, nutze nur offizielle Wege und prüfe jede Vorlage gegen die aktuellen Business-Messaging- und Commerce-Policies von WhatsApp.[8] Was muss ich im Zusammenhang mit dem Verpackungsrecht 2026 beachten? In Deutschland gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) unverändert als Basis. Wer Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt, muss sich im Register LUCID der ZSVR registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenzieren. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar.[9][10] Marktplatz- und Fulfillment-Pflichten: Seit 1. Juli 2022 müssen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen, ob Händler registriert und systembeteiligt sind. Bei Verstößen dürfen Angebote nicht freigeschaltet werden.[11][12] EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Die neue EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 ist in Kraft und gilt ab Mitte 2026 unmittelbar. Sie ersetzt die alte Richtlinie und bringt zusätzliche Vorgaben, u. a. zu Rezyklatanteilen, Wiederverwendbarkeit und Vorgaben gegen „Oversizing“ bei Versandverpackungen. Heißt für Händler: Prozesse und Lieferanten rechtzeitig prüfen.[13][14] Lizenzierung für Kleinstmengen: Für kleine Volumina ist eine schlanke Online-Lizenzierung weiterhin möglich, z. B. über „activate – by Reclay“. Der Shop zeigt Bestelloptionen bis einschließlich Lizenzjahr 2026.[15][16] Wichtig: Die ZSVR veröffentlicht laufend Hinweise und Faktenblätter. Bleib bei Änderungen an LUCID-Datenmeldungen und Herstellerdefinitionen am Ball.[17] Wie streng sind die Anforderungen an eine wirksame Beschränkung des B2B-Erwerberkreises? Der BGH hat 2017 Spielraum geschaffen: Deutlicher B2B-Hinweis auf jeder Shop-Seite plus aktive Bestätigung der Unternehmereigenschaft können reichen.[18][19] Aber: Die Linie der Instanzgerichte bleibt streng, wenn die Umsetzung halbherzig ist. Wer Hinweise versteckt, Verbrauchern faktisch den Checkout erlaubt oder Privatadressen akzeptiert, riskiert Abmahnungen.[20][21] Praxis-Tipp: Klare B2B-Hinweise auf allen Seiten, Checkbox mit eindeutiger Unternehmer-Bestätigung, Plausibilitätschecks (z. B. USt-IdNr., Firmenfeld, keine Privatlieferadressen) und konsequente Ablehnung privater Bestellungen.[22] Abmahnradar: Was wird momentan abgemahnt? Streichpreise ohne 30-Tage-Referenz: Bei Preisermäßigungen ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben. Das steht so in § 11 PAngV und wurde von Behörden und Gerichten bestätigt.[23][24][25] Fehlender oder falscher Grundpreis: Der Grundpreis muss klar erkennbar und beim Gesamtpreis. BGH: „in unmittelbarer Nähe“ ist Pflicht.[26] OS-/ODR-Link weiterhin im Footer: Die EU-ODR-Plattform ist seit 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Alte Links sollten raus aus Rechtstexten und Footer.[27][28] Cookie-/Tracking ohne Einwilligung: § 25 TDDDG verlangt Einwilligung für nicht notwendige Cookies und ähnliche Technologien. Achte auf saubere Banner und Widerrufslösungen. Die Einwilligungsverordnung (EinwV) schafft PIMS als Alternative zu Bannern.[29][30][31] Textilkennzeichnung: Falsche oder fehlende Faserangaben sind ein Dauerbrenner. Maßgeblich ist die EU-Verordnung 1007/2011.[32] Quellen [1] Meta Newsroom: Business-Funktionen [2] § 7 UWG [3] OLG Hamm zu Social-Media-Nachrichten als „elektronische Post“ [4] IHK Rheinhessen: Impressum nach DDG [5] eRecht24: Impressum auf Social Media [6] TechCrunch: Verbot generischer KI-Chatbots auf WhatsApp [7] TechRadar: Policy-Update WhatsApp Business API [8] WhatsApp Business Policy [9] ZSVR: Registrierung in LUCID [10] ZSVR: Öffentliche Register [11] ZSVR: Produktverantwortung 2.0 (Marktplatz-/Fulfillment-Pflichten) [12] IHK Aschaffenburg: VerpackG-Pflichten [13] EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 [14] EU-Kommission: PPWR Überblick [15] activate – by Reclay: Bestellseite 2026 [16] activate – by Reclay: FAQ [17] ZSVR Startseite: aktuelle Hinweise [18] BGH, Urteil v. 11.05.2017, I ZR 60/16 [19] IT-Recht Kanzlei: B2B-Erwerberkreis nach BGH [20] ONH: Zugangsbeschränkungen im B2B-Shop [21] MDR-Blog: Prüfpflichten im B2B-Shop [23] § 11 PAngV [24] BMWK: Transparente Preise und 30-Tage-Regel [25] CMS: Anwendungshinweise zu § 11 PAngV [26] BGH zur Grundpreisnähe [27] Regulation (EU) 2024/3228: Abschaltung ODR-Plattform [28] ECC Finland: Zeitplan ODR-Abschaltung [29] BfDI: Telemedien und § 25 TDDDG [30] LfD Niedersachsen: Cookie-Regel [31] BfDI: Einwilligungsverordnung (EinwV) [32] EU 1007/2011: Textilkennzeichnung

Gesetz gegen Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel im Onlinehandel

Bei winfuture haben wir einen interessanten Artikel zum Thema „Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel“ gefunden. Wir haben das Thema auf den heutigen Stand gebracht. Keine Gebühren mehr für gängige Zahlungsmittel? Kurz gesagt: Das Verbot ist längst da. Seit dem 13. Januar 2018 gilt in Deutschland § 270a BGB. Händler dürfen für Zahlungen per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und für Kartenzahlungen, die unter die EU-Deckelung der Interbankenentgelte fallen, keine Extra-Gebühren verlangen.[1][2][3][10] Welche Karten sind damit erfasst? Vor allem die verbreiteten Vier-Parteien-Verfahren mit Verbraucherkarten wie Visa, Mastercard oder girocard. Nicht erfasst sind in der Regel Drei-Parteien-Verfahren wie American Express oder Diners Club, außer sie agieren faktisch wie Vier-Parteien-Systeme (z. B. über Lizenzen oder Co-Branding). Für diese Karten darf ein Händler also grundsätzlich noch ein Entgelt verlangen, sofern die übrigen Vorgaben eingehalten werden.[4][5] Wichtig für den Checkout: Der BGH hat am 25. März 2021 entschieden, dass Aufpreise für PayPal oder Sofortüberweisung zulässig sein können, wenn das Entgelt nicht für die Nutzung von Überweisung, Lastschrift oder Karte selbst verlangt wird, sondern für die zusätzlichen Dienste des Zahlungsdienstleisters.[8] Unverändert gilt außerdem: Du musst als Händler mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenlos anbieten und darfst bei entgeltpflichtigen Zahlungsarten niemals mehr verlangen als deine tatsächlichen Kosten. Das folgt aus § 312a BGB und gilt parallel zu § 270a BGB.[9] Verbraucherpreisniveau soll stabil bleiben Ob Aufschläge entfallen oder in die Gesamtpreise einkalkuliert werden, ist Sache der Preiskalkulation jedes Shops. Entscheidend ist die Rechtslage im Checkout: Keine Gebühren auf SEPA und die genannten Visa/Mastercard-Zahlungen, mögliche Entgelte nur dort, wo das Gesetz sie zulässt und wo § 312a BGB eingehalten wird.[2][9] Praxis-Check für Händler • Surcharging für SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift abschalten, ebenso für Visa/Mastercard-Verbraucherkarten, die unter die EU-Deckelung fallen.[3][10] • Falls ihr Entgelte für American Express oder Diners erhebt: sauber begründen, transparent ausweisen, Kostenprinzip des § 312a BGB beachten.[4][9] • Gebühren für PayPal oder Sofortüberweisung nur, wenn sie tatsächlich die Dienstleistung des Zahlungsdienstleisters betreffen, nicht die zugrunde liegende SEPA- oder Kartenzahlung.[8] • Mindestens eine gängige, zumutbare Zahlart kostenlos im Checkout lassen, sonst sind Entgeltklauseln unwirksam.[9] Mehr Sicherheit Die Starke Kundenauthentifizierung (SCA) ist seit dem 14. September 2019 EU-weit Pflicht; Deutschland hat die Vorgaben für Online-Kartenzahlungen mit einer Hochlaufphase spätestens Anfang 2021 vollständig durchgesetzt. Heißt: In der Regel müssen zwei von drei Faktoren (Wissen, Besitz, Inhärenz) bestätigt werden.[7][6][11][1][12] Es gibt definierte Ausnahmen, etwa für risikobewertete Transaktionen (TRA), wiederkehrende Zahlungen, geringe Beträge oder Zahlungen an „vertrauenswürdige Empfänger“. Welche Ausnahme greift, entscheidet der Zahlungsdienstleister, nicht der Shop allein.[6][13] Siehe auch: Wo kaufen die Deutschen ein? Online-Handel hat klare Gewinner Den Originalartikel finden Sie hier. Quellen [1] Deutsche Bundesbank: PSD2 Überblick. Link [2] § 270a BGB (Entgeltverbot), konsolidiert (dejure.org). Link [3] EU-Kommission: Payment services, Surcharging-Verbot. Link [4] Europäisches Parlament: Interbankenentgelte, Ausnahmen für Drei-Parteien-Schemata. Link [5] Verordnung (EU) 2015/751 (Interchange Fee Regulation), Amtsblatt. Link [6] BaFin: Starke Kundenauthentifizierung für Verbraucher. Link [7] BaFin-Pressemitteilung 21.08.2019 zur SCA und Übergangsphase. Link [8] BGH, Pressemitteilung Nr. 67/2021: Entgelte für PayPal und Sofortüberweisung. Link [9] § 312a BGB (zumutbare unentgeltliche Zahlart, Kostenprinzip), gesetze-im-internet.de. Link [10] Europäisches Parlament, Anfrage E-003082/2025 zu Art. 62(4) PSD2 (Surcharging). Link [11] CIO.de: BaFin setzt SCA im Onlinehandel 2021 durch (Hintergrundbericht). Link [12] EBA Opinion on the deadline for the migration to SCA (2019). Link [13] EBA Single Rulebook Q&A 2018_4056: Trusted beneficiaries (Whitelist). Link

Das bedeutet die Plattform‑for‑Business‑Verordnung (P2B‑Verordnung) für Onlinehändler

P2B-Verordnung: Was die Regeln heute für Onlinehändler bedeuten Die P2B-Verordnung gilt seit dem 12. Juli 2020 in der EU. Sie steht für mehr Transparenz und Fairness zwischen Plattformen und gewerblichen Nutzern. Und ja: Stand 24. März 2026 ist sie noch in Kraft.[1] Wichtig: Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 das Digital-Omnibus-Paket vorgelegt. Darin schlägt sie vor, die P2B-Verordnung aufzuheben und Pflichten in andere Gesetze zu verlagern. Das ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht. Das Paket geht durch Parlament und Rat und kann sich ändern. Bis zur Verabschiedung bleibt P2B anwendbar.[2][3][4][5][6] P2B-Verordnung: Mehr Transparenz und Chancengleichheit für Onlinehändler Wenn dein Amazon- oder eBay-Konto plötzlich eingeschränkt wird, Rankings rutschen ab, AGB ändern sich über Nacht: Genau da setzt P2B an. Sie richtet sich an Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen und verpflichtet sie zu klaren, verständlichen Regeln. Beispiele sind Online-Marktplätze, kollaborative Marktplätze, App-Stores, soziale Netzwerke und Suchmaschinen.[13] Rechts-Hinweis: Wir leisten keine Rechtsberatung. Sprich bei Detailfragen mit deinem Rechtsbeistand. Das musst du konkret beachten Ranking-Transparenz Plattformen müssen in ihren Geschäftsbedingungen offenlegen, welche Hauptparameter das Ranking bestimmen und warum diese wichtig sind. Nicht der Algorithmus im Detail, aber die Kriterien und ihre Gewichtung müssen beschrieben sein. Das hilft dir, deine Produktdaten, Preise, Verfügbarkeit und Bewertungen gezielt zu steuern.[1][10] Zusätzlich greift das Digital Services Act (DSA): Online-Plattformen müssen die Hauptparameter ihrer Recommender-Systeme in klarer Sprache in den AGB erklären und Nutzern Einflussmöglichkeiten anbieten. Das überschneidet sich mit P2B, ist aber nutzerbezogen und gilt unabhängig von P2B.[7] Klare Gründe für Sperren und Beschränkungen P2B verlangt nachvollziehbare Gründe in den AGB für Beschränkung, Aussetzung und Kündigung. Willkürliche Sperren ohne Begründung sind nicht mehr drin. Parallel verpflichtet das DSA Plattformen, bei Content-Entscheidungen eine „Statement of Reasons“ bereitzustellen und nutzerfreundliche Beschwerdewege anzubieten. Für dich heißt das: Gründe prüfen, sauber dokumentieren, fristgerecht reagieren.[1][8] Beschwerdemanagement und Mediation Online-Vermittlungsdienste müssen ein kostenloses, leicht zugängliches internes Beschwerdesystem bereitstellen. Außerdem sind neutrale Mediatoren zu benennen, mit denen Streitigkeiten außergerichtlich geklärt werden können. Das spart Zeit und oft auch Kosten. Prüfe, ob die Plattform ihre Pflichten erfüllt und ob deine Fälle für eine Mediation taugen.[12][1] AGB-Änderungen mit Vorlauf Plattformen müssen dich vor Inkrafttreten von AGB-Änderungen informieren und eine angemessene Frist einhalten. Du bekommst ein Kündigungsrecht, wenn die Anpassungen nicht passen. Speichere Mitteilungen dauerhaft ab und dokumentiere, ab wann was gilt.[1] Wie P2B, DSA und DMA zusammenwirken P2B stärkt dich als gewerblichen Nutzer gegenüber Plattformen. Das DSA schützt vor allem Nutzerrechte, macht Recommender transparenter und gibt dir zusätzliche Hebel bei Entscheidungen der Plattform (interne Beschwerde, außergerichtliche Streitbeilegung).[7][8] Für Gatekeeper greift außerdem das Digital Markets Act (DMA): Selbstbevorzugung in Rankings ist untersagt. Das wirkt sich auf große Ökosysteme aus, die Marktplatz und Eigenangebote kombinieren. Für dich als Händler kann das mehr Sichtbarkeit gegenüber Eigenmarken der Plattform bedeuten.[9] Status 2026: Was du jetzt praktisch tun solltest AGB- und Prozess-Check: P2B-Anforderungen abgleichen, vor allem Ranking-Hinweise, Sperrgründe, Fristen, Beschwerdeweg. DSA-Pflichten zu Recommender-Transparenz und Beschwerdeverfahren mitdenken.[1][7] Dokumentation auf Stand halten: Änderungen, Kommunikation der Plattform, eigene Maßnahmen und Einsprüche sauber ablegen. Das zahlt sich bei Beschwerde und Mediation aus.[12] Digital-Omnibus im Blick behalten: Wenn die Aufhebung von P2B kommt, verschieben sich Pflichten stärker in DSA/DMA. Bis dahin bleibt P2B voll anwendbar.[3][5] Gilt P2B für „deine“ Plattformen? Typische Beispiele sind Marktplätze wie Amazon oder eBay, App-Stores, Social-Media-Dienste mit Händlerauftritten und Suchmaschinen. Preisvergleichsportale können je nach Ausgestaltung ebenfalls als Online-Vermittlungsdienst fallen. Entscheidend ist, ob sie gewerblichen Nutzern den Zugang zu Verbrauchern vermitteln und Vertragsabschlüsse anbahnen oder beeinflussen.[13] Afterbuy-Nutzer: kurzer Praxis-Hinweis Wenn du Afterbuy nutzt, findest du in der Doku Lister-Module und Schnittstellen für gängige Marktplätze (u. a. Amazon, eBay, Kaufland.de, OTTO). Achte darauf, dass deine Vorlagen und Prozesse die P2B- und DSA-Transparenzanforderungen spiegeln, etwa Hinweise zu Ranking-Parametern in Artikel- und Shop-Infos.[14] Rechtlicher Rahmen im Original Die vollständige P2B-Verordnung findest du im Amtsblatt. Lies besonders die Artikel zu AGB (Art. 3), Einschränkung/Sperrung/Kündigung (Art. 4), Ranking (Art. 5), interne Beschwerde (Art. 11) und Mediation (Art. 12).[1] Zum Stand der geplanten Aufhebung findest du den offiziellen Vorschlag der Kommission und die Begleitdokumente hier.[3][4] DSA/DMA im Überblick: Recommender-Transparenz nach DSA (Art. 27) sowie das Selbstbevorzugungsverbot im DMA (Art. 6 Abs. 5) beeinflussen Sichtbarkeit und Ranking zusätzlich.[7][9] Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bitte wende dich bei Fragen gezielt an deinen Rechtsbeistand. Quellen [1] EUR-Lex: Verordnung (EU) 2019/1150, deutsch (Rechtsstand und Anwendbarkeit ab 12.07.2020) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R1150 [2] Europäische Kommission: „Simpler digital rules to help EU businesses grow“, 19.11.2025 — https://commission.europa.eu/news-and-media/news/simpler-digital-rules-help-eu-businesses-grow-2025-11-19_en [3] EUR-Lex: COM(2025) 837 final (Digital Omnibus – Vorschlag, inkl. Aufhebung 2019/1150) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/HIS/?uri=celex%3A52025PC0837 [4] EUR-Lex: SWD(2025) 836 (Begleitdokument zum Digital-Omnibus-Vorschlag) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=SWD%3A2025%3A836%3AFIN [5] EU Digitalstrategie: „An agile Digital Rulebook for the EU“ — https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/digital-rulebook [6] Europäisches Parlament OEIL: Verfahrensakte 2025/0360(COD) Digital Omnibus — https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2025%2F0360%28COD%29 [7] EUR-Lex: Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065) konsolidierter Volltext (Art. 27 Recommender-Transparenz) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32022R2065 [8] Europäische Kommission: DSA Questions & Answers (u. a. Statement of Reasons, Beschwerde/ODS) — https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/digital-services-act-questions-and-answers [9] EUR-Lex: Digital Markets Act (VO (EU) 2022/1925), Amtsblatt (Selbstbevorzugung, Art. 6 Abs. 5) — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj [10] Amtsblatt der EU: Leitlinien zur Ranking-Transparenz nach P2B (2020/C 424/01) — https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/854da69e-391f-11eb-b27b-01aa75ed71a1 [11] Europäische Kommission: Erster Vorabbericht zur Umsetzung der P2B-Verordnung (COM(2023)525) — https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/report-commission-first-preliminary-review-p2b-regulation [12] Better Regulation (Übersicht P2B-Artikel inkl. Art. 11/12 Beschwerde/Mediation) — https://service.betterregulation.com/document/453931 [13] EUR-Lex (EN OJ-Text mit Beispielen für Anwendungsbereich, inkl. soziale Medien/App-Stores) — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1150/oj/eng [14] Afterbuy-Dokumentation (Hauptseite mit Modulen/Integrationen) — https://docs.afterbuy.de/Hauptseite

What’s new: Jura-News aktuell 2026

Kurzer Realitätscheck für alle, die verkaufen, beraten oder Shops betreiben: Die Lage 2026 ist anders als 2018. Kleinanzeigen heißt nicht mehr eBay Kleinanzeigen. Rechtstexte lassen sich sauber in der Plattform pflegen. DSGVO bleibt Pflichtprogramm, dazu kamen DDG, TDDDG und das DSA. Und die EU-OS-Plattform ist Geschichte. Hier ist der Stand, auf den du dich heute verlassen kannst. Anpassung bei Kleinanzeigen – was gilt aktuell für Rechtstexte? Für gewerbliche Anbieter gibt es auf Kleinanzeigen ein eigenes Feld Rechtliche Angaben. Dort gehören Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise und AGB rein. Nicht als Link irgendwohin, sondern direkt und lesbar in der Anzeige. Genau so verlangt es die Plattform für Business-Accounts.[1][2][3] Wichtig: „eBay Kleinanzeigen“ heißt seit 2023 einfach Kleinanzeigen. Das ist mehr als Kosmetik, also benenne deine Rechtstexte, E-Mail-Templates und Shop-Hinweise entsprechend um.[5] Die Reichweite ist weiter hoch, was Kleinanzeigen selbst mit Zahlen untermauert.[6] Praxis-Tipp: Wer „Sicher bezahlen“ anbietet, sollte die Pflichtinfos in jeder Anzeige klar platzieren. Kleinanzeigen verlinkt zwar auf Hilfeseiten, die Verantwortung für korrekte Rechtstexte liegt aber bei dir.[4][4] FAQ zur Datenschutz-Grundverordnung im E‑Commerce Die DSGVO bleibt der Rahmen. Neu ist die Umgebung: Impressum: Statt § 5 TMG gilt jetzt § 5 DDG. Passe Generatoren, Footer und Dokumente an.[7][8] Cookies/Tracking: Das frühere TTDSG heißt TDDDG. Nicht technisch erforderliche Cookies brauchen weiterhin Einwilligung. Die DSK hat ihre Orientierungshilfe aktualisiert. Prüfe dein Consent-Tool und die Texte.[9][10] ODR/OS-Link: Die EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Entferne den OS-Link konsequent aus Impressum, AGB, Mails und Templates.[12][13] Checkout: Ab Juni 2026 kommt der Widerrufsbutton. Plane jetzt, wie du ihn in Shop, CMS und Prozesse integrierst.[11] Um was geht’s bei der Initiative „Fairness im Handel“? Kurz gesagt: Teilnehmer sagen Abmahn-Reflexen den Kampf an und setzen zuerst auf direkten Hinweis untereinander. Die Initiative stammt von der IT‑Recht Kanzlei. Du bekommst ein Kennzeichen-Logo und verpflichtest dich zu fairer Kommunikation, bevor Kosten entstehen. Das reduziert Ärger und spart Geld, vor allem bei kleinen Verstößen.[14][15][16] Verwandtes Angebot: „FairCommerce – gegen Abmahnmissbrauch“ vom Händlerbund, gleicher Spirit, andere Trägerschaft. Wer viel mit Mitbewerbern zu tun hat, schaut sich beide an.[17] eBay-Käuferschutz, eBay Plus und Widerruf: Was Händler 2026 beachten sollten Die alte „eBay-Garantie“ aus 2018 ist Geschichte. Weltweit läuft das Programm heute als eBay Money Back Guarantee, in Deutschland tritt es als eBay‑Käuferschutz auf. Prüfe deine Texte und verweise korrekt auf die aktuellen Regelungen in AGB und Widerrufsinfos.[18][19] Wenn du eBay Plus anbietest, gilt: Plus-Artikel brauchen u. a. kostenlose Rücksendung und 30 Tage Rückgabefrist. Das muss mit deiner Widerrufsbelehrung zusammenpassen, sonst drohen Widersprüche und unnötige Risiken.[20] Zudem hat eBay die Darstellung der Widerrufsbelehrung geändert: Die Infos liegen jetzt im Bereich Rücknahme bzw. werden über „Informationen zum Widerrufsrecht“ erreichbar. Achte darauf, dass der dort angezeigte Rücknahmetext und deine Widerrufsbelehrung übereinstimmen.[21][22] Pflichtangaben in geschäftlichen E‑Mails: Was gehört rein? E‑Mails sind Geschäftsbriefe. Für Kapital- und Personengesellschaften greifen die klassischen Pflichten: vollständiger Unternehmensname mit Rechtsform, Sitz, Registergericht und Registernummer, bei GmbH/UG die Geschäftsführer, bei AG der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende. Verstöße können Zwangsgelder nach sich ziehen. Marketing-Schnickschnack ist optional, die Pflichtangaben nicht.[23][24][25][26] Noch ein Punkt fürs Gesamtbild: Im Web‑Impressum verweist du seit 2024 auf § 5 DDG, nicht mehr auf § 5 TMG. Alte Textbausteine bitte ersetzen.[27] Quellen [1] Kleinanzeigen: Sicherer online handeln [2] Kleinanzeigen: Impressum bei rechtlichen Angaben hinterlegen [3] Kleinanzeigen Pro-Infopoint: Rechte und Pflichten [4] Kleinanzeigen Hilfe-Center [5] Heise: Namensänderung zu „Kleinanzeigen“ [6] Kleinanzeigen Fact Sheet H2/2025 [7] DDG im Wortlaut (Gesetze im Internet) [8] Bundesregierung: Digitale-Dienste-Gesetz [9] LfD Niedersachsen: TTDSG wird TDDDG [10] DSK-Orientierungshilfe zu digitalen Diensten [11] IHK-Checkliste Website inkl. Widerrufsbutton [12] ECC Finland: ODR-Plattform wird eingestellt [13] Rat der EU: Schließung/Neustart ODR-Tool [19] eBay: AGB für deutsche eBay-Dienste [18] eBay Payments Terms (eMBG-Hinweis) [20] eBay Plus: Vorteile und Rückgabe [21] eRecht24: Widerrufsrecht bei eBay [22] OnlinehändlerNews: eBay verschiebt Widerrufsinfos [23] IHK Rostock: Pflichtangaben in E‑Mails [24] IHK-Merkblatt: Geschäftsbriefe und E‑Mails [25] Händlerbund: E‑Mail-Impressum [26] IHK Koblenz: Pflichtangaben auf E‑Mails [27] Praxishinweis: § 5 DDG statt § 5 TMG im Impressum

Österreich: Umsatzsteuer-ID auf Online-Marktplätzen richtig hinterlegen

Österreich nimmt Marktplätze beim Thema Umsatzsteuer in die Pflicht. Betreiber wie Amazon und eBay müssen für Verkäufe an Privatkunden bestimmte Händlerdaten aufzeichnen, darunter wenn verfügbar die UID, und diese je nach Umsatzumfang auch an die Finanz übermitteln. Verletzen sie ihre Sorgfaltspflichten, haften sie für nicht abgeführte Umsatzsteuer. Marktplätze dürfen dafür deinerseits eine gültige österreichische UID oder deine OSS-Registrierungsdaten verlangen und sperren ohne korrekte Angaben Funktionen oder Programme. [1] [2] [3] Was ändert sich dadurch für Onlinehändler? Für Marktplätze gelten in Österreich klare Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten. Sie müssen u. a. Namen, Adresse und, falls vorhanden, die Mehrwertsteuer‑ID des Händlers erfassen. Ab einem aufgezeichneten Jahresumsatz von über 1.000.000 Euro sind diese Daten jeweils bis 31. Jänner elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Überschreitet ein einzelner Händler bestimmte Grenzwerte, muss die Plattform zur Haftungsvermeidung eine inländische UID oder bei OSS-Nutzung die ausländische UID bzw. IOSS/IM-Nummer vorliegen haben. Grenzwerte: 10.000 Euro pro Kalenderjahr bei Warenlieferungen, 55.000 Euro bei Dienstleistungen an Privatpersonen (bis 31.12.2024: 35.000 Euro). [1] Zusätzlich gilt DAC7/DPMG: Betreiber digitaler Plattformen müssen Verkäuferdaten jährlich bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an das Finanzamt Österreich melden. Das verstärkt die Datenabfragen auf Marktplätzen und erklärt, warum UID‑ oder OSS‑Informationen heute konsequent eingefordert werden. [4] [5] Wann bin ich als Händler betroffen? Verkaufst du B2C in andere EU‑Länder, gilt seit dem E‑Commerce‑Paket eine einheitliche EU‑Schwelle von 10.000 Euro netto pro Jahr für alle grenzüberschreitenden Fernverkäufe zusammen. Überschreitest du diese Summe, musst du die Umsatzsteuer des Ziellands berechnen und abführen, idealerweise über den OSS. Das betrifft damit auch Verkäufe nach Österreich. [6] [7] Praktisch heißt das: Hast du dich für den OSS registriert, hinterlegst du in Seller Central die UID, die du für OSS verwendest. Amazon fragt diese aktiv ab. [2] Bei eBay kannst du deine USt‑IdNr. im Account hinterlegen und die OSS‑Teilnahme bestätigen. eBay prüft die USt‑IdNr. gegen das BZSt. [3] Lagert Ware in Österreich oder nutzt du Programme mit lokaler Steuerpflicht, kann zusätzlich eine österreichische UID nötig sein. Marktplätze fordern die Nachweise ein, um ihre Haftung zu vermeiden. [1] Wie passe ich in Afterbuy die Umsatzsteuer ID an? Du pflegst deine länderspezifischen UIDs in Afterbuy zentral. Genau dort holen sich Marktplatz‑Anbindungen und der Rechnungsdruck die Angaben ab. [8] [9] 1. Gehe in Afterbuy zu Konfiguration > Einstellungen > Rechnungs- und Liefer-Einstellungen und öffne Umsatzsteuer IDs verwalten. [8] 2. Lege dort neue IDs an oder bearbeite bestehende Einträge. Danach stehen sie für Amazon VCS bzw. VCS Lite, Partnerplattformen und externe Shops zur Verfügung. [10] [8] Jetzt Umsatzsteuer-ID verwalten Hinweis: Das ist keine Steuerberatung. Kläre deine Registrierungspflichten und den richtigen Meldeweg (OSS, lokale UID) im Zweifel mit deinem Steuerberater. Wichtige Hinweise zu Diensten Afterbuy gehört zur ECOMMERCE ONE Gruppe und bietet weiterhin aktive Marktplatz‑Integrationen an, darunter Amazon und eBay. Keine Hinweise auf eine Abschaltung oder unsichere Lage. [11] [9] Quellen 1. USP.gv.at: Aufzeichnungspflichten und Haftung für Plattformen (letzte Aktualisierung 01.01.2025) 2. Amazon: OSS‑Hinweise und Hinterlegung der für OSS genutzten UID in Seller Central 3. eBay Verkäuferportal: Umsatzsteuer, USt‑IdNr. und OSS‑Bestätigung 4. WKO: Erstinformation zu DAC7/DPMG, Meldefrist 31. Jänner 5. RIS: Digitale Plattformen‑Meldepflichtgesetz (DPMG), konsolidierte Fassung 6. BZSt: One‑Stop‑Shop EU, EU‑weite 10.000‑Euro‑Schwelle 7. WKO: FAQ EU‑OSS für den Handel 8. Afterbuy: Umsetzung des One‑Stop‑Shop in Afterbuy inkl. Pfad „Umsatzsteuer IDs verwalten“ 9. Afterbuy: Features und Marktplatz‑Integrationen 10. Amazon SP‑API Doku: VAT Calculation Service (VCS) 11. ECOMMERCE ONE: Afterbuy ist Teil der Gruppe

Google Remarketing, Amazon-Katalogseiten, Kundendaten und Abmahnradar – IT‑Recht‑Update 2026

Google Remarketing, Amazon-Katalogseiten, Kundendaten und Abmahnradar – Update auf Stand März 2026 Urlaubsbedingt etwas verspätet, aber jetzt mit frischem Stand: die Jura-News für den Online-Handel. Wir klären, was heute bei Google-Remarketing echt wichtig ist, wie du Amazon-Listings rechtssicher anlegst, wie du mit Löschanfragen umgehst und was aktuell abgemahnt wird. Was muss ich beachten, wenn ich Google-Remarketing und Cross-Device nutzen will? Rechtlich führt an der EU‑User‑Consent‑Policy von Google kein Weg vorbei. Wenn du Nutzer in der EU, im EWR, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erreichst, brauchst du eine wirksame Einwilligung für Cookies bzw. lokale Speicher und für die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Zudem musst du die beteiligten Drittanbieter benennen, Einwilligungen dokumentieren und den Widerruf ermöglichen.[1][2] Für Publisher-Produkte (AdSense/Ad Manager/AdMob) gilt seit 16. Januar 2024: Nutze in EWR/UK/CH eine von Google zertifizierte CMP mit IAB‑TCF‑Integration. Ohne korrekte Consent‑Signale schränken Google‑Dienste Personalisierung, Remarketing und Messung ein.[3][4] Für Werbetreibende in Google Ads gilt: Übermittle für EWR‑Nutzer die Consent‑Parameter (u. a. ad_user_data/ad_personalization) korrekt, sonst können Audiences, Remarketing und Conversions ausfallen. Prüfe das in Google Ads unter “Consent‑Signale für EWR‑Nutzer”.[5] Cross‑Device‑Remarketing läuft heute über Google‑Signals in GA4. Aktiviere Google‑Signals in deiner GA4‑Property, sonst stehen dir bestimmte Remarketing‑ und demografische Funktionen nicht zur Verfügung.[6][7] Technisch setzt du Remarketing mit dem Google‑Tag und Events um; für Dynamic‑Remarketing brauchst du die passenden Parameter je Vertikal. Achte außerdem auf die Policy zu “Personalized advertising”: sensible Kategorien sind tabu, auch fürs Remarketing und Customer Match.[8][9][10] Setze den Google‑Tag sauber auf allen Seiten und tracke Events für Remarketing/Dynamic‑Remarketing.[8] Aktiviere Google‑Signals in GA4 für Cross‑Device und exportiere Audiences an Google Ads.[6] Nutze eine zertifizierte CMP und sende korrekte Consent‑Signale für EWR/UK/CH.[3][5] Aktualisiere die Datenschutzerklärung: Cookies/Identifier, beteiligte Anbieter, Zwecke, Widerruf, Dokumentation.[1] Beachte die Grenzen personalisierter Werbung und meide sensible Kategorien strikt.[9] Was muss ich bei der Neuanlage von Amazon‑Katalogseiten beachten? Der Grundsatz hat sich nicht geändert: Für identische Produkte erwartet Amazon eine gemeinsame Produktdetailseite. Mehrfachseiten führen zu Problemen und können rechtlich als Irreführung gewertet werden.[11] Das OLG Hamm hat bereits entschieden: Eine neue Artikeldetailseite für ein bereits vorhandenes Produkt ist irreführend und damit unlauter. Also: nicht “neu” anlegen, wenn es die Ware schon auf Amazon gibt, sondern dich an die passende bestehende ASIN anhängen.[12] Existieren ausnahmsweise doppelte ASINs, meldest du das Duplikat und bittest um Zusammenführung. Amazon kennzeichnet potenzielle Duplikate und führt sie zusammen, wenn die Listings identisch sind.[13] Vermeide außerdem jede Irreführung beim Hersteller-/Markenhinweis. Das OLG Hamm hat 2018 klargestellt, dass der “von …”‑Zusatz im Titel als Herstellerhinweis verstanden werden kann. Wer nur Händler ist, darf sich nicht wie der Hersteller darstellen.[14] Auch spätere Entscheidungen betonen, wie sensibel Herkunftsangaben auf Amazon sind.[15] Praxis-Tipp: Vor jeder Neuanlage per GTIN/EAN und Produkttitel im Katalog suchen, exakte Übereinstimmung prüfen und nur dann neu anlegen, wenn tatsächlich keine passende ASIN existiert. Bei Dubletten Merge anstoßen. So bleibst du sauber – rechtlich und im Ranking.[11][13] Das Recht auf Vergessen: Muss ich Kundendaten auf Anforderung immer löschen? Nein, nicht immer. Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen grundsätzlich ein Recht auf Löschung. Aber es gibt Ausnahmen, etwa wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten greifen.[16][17] Im Handels- und Steuerrecht sind Unterlagen typischerweise sechs oder zehn Jahre aufzubewahren. Maßgeblich sind u. a. § 257 HGB und § 147 AO. Solange diese Pflichten laufen, wird nicht gelöscht, sondern die Verarbeitung auf das Nötigste beschränkt. Danach müssen die Daten weg, wenn kein anderer legitimer Zweck mehr besteht.[18][19][20] Setze also ein Löschkonzept um: erst prüfen, was aufgrund HGB/AO wirklich aufbewahrt werden muss, den Rest löschen, und bei kollidierenden Pflichten die Daten bis Fristende sperren. Das erspart Stress mit Aufsichtsbehörden und mit Kunden gleichermaßen.[17] Aktuell auf dem Abmahnradar: OS‑Link ade, Grundpreise, Garantie, Prüfsiegel, Bilder OS‑Link: Die EU‑Plattform zur Online‑Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Die Pflicht zur Verlinkung ist entfallen. Wer den alten Link weiter anzeigt, riskiert Ärger, weil er ins Leere führt. Bitte entfernen und Rechtstexte anpassen.[21][22][23] Grundpreise: Seit der PAngV‑Reform 2022 müssen Grundpreise grundsätzlich je 1 Liter bzw. 1 Kilogramm angegeben werden. Falsche Bezugsgrößen sind ein Dauerbrenner bei Abmahnungen.[24][25] Garantiewerbung: Wer mit Garantie wirbt, muss transparent über Bedingungen informieren. Intransparente “10‑Jahre‑Garantie”‑Claims kassieren Gerichte weiterhin ein.[26] Prüfsiegel/TÜV: Werbung mit Prüfzeichen funktioniert nur mit klarer Fundstelle und verständlicher Erläuterung, was geprüft wurde. Sonst drohen Unterlassung und Kosten.[27][28] Bilder: Urheberrechtsabmahnungen wegen unlizenzierter Produktfotos sind weiter Alltag. Lizenz, Urheberbenennung und Quellenpflege sind Pflicht.[29] Markenfallen: Einzelne Begriffe werden regelmäßig verfolgt. Prüfe im Zweifel den Markenstand im DPMAregister, bevor du Bezeichnungen produktnah nutzt. Einen aktuellen, verlässlichen Abmahntrend zu “Bärentöter” konnten wir für 2026 nicht validieren. Also: vorher recherchieren.[30] Fazit Remarketing bleibt stark, aber nur mit sauberem Consent‑Setup, klarer Datenschutzerklärung und ohne sensible Kategorien. Auf Amazon gilt: keine Doppel‑Detailseiten und keine Hersteller‑Illusionen. Beim Löschen zuerst Aufbewahrung prüfen, dann sperren oder löschen. Und im Abmahnradar gilt: OS‑Link raus, Grundpreise korrekt, Garantien und Siegel sauber belegen. Referenzen 1. Google: EU user consent policy 2. Google: Help with the EU user consent policy 3. Google Ad Manager Help: Comply with the EU user consent policy 4. AdSense Help: Comply with the EU user consent policy 5. Google Ads Help: Verify consent signals for EEA users 6. GA4 Help: Activate Google signals 7. GA4 Help: EU‑focused data and privacy 8. Google Ads Help: Tag your website for dynamic remarketing 9. Google Ads Policy: Personalized advertising 10. Google Ads Help: Customer Match policy 11. Amazon: Leitfaden für Anfänger – eine Detailseite pro Produkt 12. OLG Hamm, Urt. v. 12.01.2017 – 4 U 80/16 13. Amazon Seller Forums: Potenzielle Duplikate/ASIN‑Merge 14. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2018 – 4 U 73/18 15. OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2020 – 4 U 4/20 16. EUR‑Lex: DSGVO (Art. 17) 17. BfDI: Recht auf Löschung 18. § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen 19. § 147 AO – Aufbewahrungspflichten 20. IHK Nord Westfalen: Aufbewahrungsfristen 21. IHK Wiesbaden: OS‑Plattform wird abgeschafft 22. Rat der EU: Schließung der ODR‑Plattform 23. Händlerbund: Abmahnung OS‑Link 24. eRecht24: Preisangabenverordnung 2022 25. Händlerbund: Top‑Abmahnungen Mai 2025 26. OLG Hamm 2024 zur Garantiewerbung 27. Wettbewerbszentrale: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten 28. OLG Dresden zu TÜV‑Siegeln 29. Händlerbund: Abmahnungen Juni 2025 30. DPMAregister: Markenrecherche

DSGVO PSD2 und Umsatzsteuer: Sind Sie auf Stand?

Wenn ein Klick im Checkout scheitert, kann das schnell teuer werden. In dieser aktualisierten Checkliste sehen Sie, welche Pflichten 2026 wirklich zählen, wo typische Händler stolpern und wie Sie DSGVO, PSD2 und Umsatzsteuer so umsetzen, dass Ihr Shop stabil läuft.

WEEE-Nummer in Afterbuy einfach integrieren

WEEE-Nummer in Afterbuy einfach integrieren Seit 01.01.2026 gilt die novellierte Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (oft kurz ElektroG4 genannt). Hersteller müssen beim Anbieten und auf Rechnungen ihre WEEE-Reg.-Nr. angeben. Für Händler, die Elektroprodukte auf Marktplätzen listen, gilt zusätzlich eine strikte Prüfpflicht. Hier zeige ich dir, worauf du jetzt achten musst und wie die Umsetzung in Afterbuy schnell sitzt. [1][2][3][4][5] Die EU‑WEEE‑Richtlinie steckt den Rahmen, in Deutschland setzt sie das ElektroG um. Für dich heißt das konkret: Du musst Informationen liefern, die die Prüfung der Herstellerregistrierung ermöglichen. Und zwar sauber, nachprüfbar und an den richtigen Stellen. [19] Integration und Anzeige der WEEE-Reg.-Nr. in Afterbuy Die WEEE-Nummer gehört in Afterbuy zentral in die Einstellungen. Du findest das Feld unter Konfiguration > Einstellungen > Rechnungs- und Liefereinstellungen. Nach dem Speichern zieht Afterbuy die Nummer automatisch in deinen Afterbuy‑Shop. [9] Für Vorlagen nutzt du die Variable <-WEEERegNr->. Einfach an die gewünschte Stelle in deine Rechnungs‑ oder E‑Mail‑Vorlage setzen. Pro Tipp aus der Praxis: Auf Rechnungen die Variable direkt beim Herstellerblock platzieren. [9][10] Sobald hinterlegt, zeigt der Afterbuy‑Shop die Nummer auf der Produktdetailseite. Standardmäßig unterhalb von „Verfügbarkeit“ und „Energieeffizienz“. Alternativ kannst du die WEEE‑Nr. auch im Shop‑Impressum ergänzen. [9] Afterbuy deckt die Marktplatz‑Anbindung ab (Amazon, eBay, Kaufland, Hood, OTTO). Die Schnittstellen sind im Afterbuy‑Wiki sichtbar und werden fortlaufend gepflegt. [20] Falls du E‑Rechnungen nutzt: Afterbuy unterstützt die gängigen Formate (z. B. XRechnung, ZUGFeRD). So stellst du sicher, dass Pflichtangaben wie die WEEE‑Nummer korrekt ausgeliefert werden. [11] WEEE-Registrierungsnummer auf Marktplätzen separat hinterlegen Seit 01.07.2023 müssen Marktplätze und Fulfilment‑Dienstleister prüfen, ob du konform registriert bist. Ohne valide Kombination aus Marke, Geräteart und WEEE‑Reg.-Nr. schalten Plattformen Listings ab. Das ist keine Theorie, das wird aktiv gefahren. [6][7] Wichtig zum Verständnis: Die WEEE‑Registrierung ist immer achtstellig und gilt je Marke und Geräteart. Genau das gleichen die Marktplätze ab. [8] Amazon: Hinterlegung im Compliance‑Bereich von Seller Central. Falls du keine Nummer hast, greift Amazons EPR‑Service „Bezahlung in deinem Namen“ – eigene Registrierung bleibt je nach Fall trotzdem Pflicht. [13] eBay: WEEE‑Registrierungsnummer im eBay‑Konto hinterlegen. eBay beschreibt die WEEE‑Pflichten transparent im Verkäuferportal. [12] Kaufland: Eintrag im Seller Portal unter den EPR‑Angaben. Kaufland erklärt die Umsetzung und typische Fehlerursachen in der Seller University. [14][15] Hood: Die WEEE‑Nr. kann in den Shop‑Angaben gepflegt werden; auf Produktseiten wird sie sichtbar ausgespielt. [16] Best Practice generell: Die WEEE‑Reg.-Nr. auf der Produktseite und in der Rechnung klar erkennbar platzieren. Im Shop‑Impressum schadet sie ebenfalls nicht. [19] Produktspezifische Angaben bei OTTO‑Listings Bei OTTO Market laufen WEEE‑Angaben produktspezifisch über Attribute im Listing. OTTO erwartet die Info zur registrierten WEEE‑Nummer und ordnet sie den betroffenen Artikeln zu. [17] In der Praxis haben sich folgende Felder etabliert: Geräteart laut ElektroG, Marke laut ElektroG (ear) und WEEE‑Reg.-Nr. DE. Die Nummer kommt dabei als achtstellige Ziffer ohne „DE“‑Präfix ins Attribut. [18][9] Kleiner Realitätscheck: Auf otto.de siehst du bei vielen Artikeln bereits ElektroG‑Merkmale in der Darstellung. Das zeigt, wie tief die Attribute im Content verankert sind. [16] Was sich 2026 konkret geändert hat Die Novelle (ElektroG4) ist seit 01.01.2026 in Kraft. Für Hersteller und Händler greifen zusätzliche Informations‑ und Rücknahmevorgaben, u. a. stärkere Sichtbarkeit für Verbraucher. [1][5] Marktplatz‑Prüfungen bleiben: Seit 01.07.2023 müssen Marktplätze aktiv gegen nicht registrierte Geräte vorgehen. Das läuft weiter – wer keine korrekten WEEE‑Daten hinterlegt, riskiert Deaktivierungen. [6][7] Unterm Strich: Halte in Afterbuy eine saubere, zentrale WEEE‑Pflege. Hinterlege die Nummer in deinen Vorlagen. Und sorge auf allen Marktplätzen für vollständige, feldgenaue Angaben inklusive Marke und Geräteart. Dann bleibst du gelistet – und Prüfungen laufen durch, ohne dass du jedes Mal Feuerwehr spielen musst. [9][8] Transparenzhinweis zu Marktplätzen Alle genannten Marktplätze (Amazon, eBay, Kaufland, Hood, OTTO) sind aktiv. Bei Hood gab es 2024 einen Eigentümerwechsel zur The Platform Group; der Betrieb läuft weiter. Für dich ändert das an den WEEE‑Pflichten nichts. [21][22][23] Referenzen [1] buzer.de: Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG (Inkrafttreten, Paragraphenübersicht) [2] BMUV: Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG (Hintergrund und Ziele) [3] IZU Bayern: ElektroG – Verweis auf BGBl. 2025 I Nr. 286 (27.11.2025) [4] IHK Karlsruhe: ElektroG‑Novelle beschlossen [5] Stadt Speyer: ElektroG‑Novelle tritt am 1. Januar 2026 in Kraft [6] UBA: ElektroG – Prüfpflicht für Marktplätze ab 01.07.2023 [7] stiftung ear INFObrief 03/2024: Ein Jahr Prüfpflicht für Online‑Marktplätze [8] stiftung ear: FAQ für Marktplatzverkäufer (8‑stellige WEEE‑Nr., je Marke und Geräteart) [9] Afterbuy Blog: WEEE‑Nummer in Afterbuy integrieren (Pflege, Anzeige, Variable) [10] Afterbuy‑Wiki: Druckvorlagen und Variablensyntax [11] Afterbuy: E‑Rechnung erstellen und versenden [12] eBay Verkäuferportal: WEEE‑Richtlinie und Hinterlegung im Konto [13] Amazon DE: Leitfaden zur Einhaltung der Umweltvorschriften (inkl. EPR‑Services) [14] Kaufland Global Marketplace: EPR – Allgemeine Informationen [15] Kaufland Seller University: Onboarding und EPR‑Angaben [16] Hood.de Produktseite: Sichtbare WEEE‑Reg.-Nr. im Listing [17] OTTO Market: Anforderungen (inkl. Hinweis auf WEEE‑Angaben) [18] tricoma Forum: OTTO‑Attribute zu ElektroG/WEEE [19] WEEE Return: Hersteller‑FAQ (Pflichtangaben, schriftlicher Geschäftsverkehr, Impressum) [20] Afterbuy‑Wiki Hauptseite: Marktplatz‑Lister und Integrationen [21] Kaufland Unternehmensnews: Marktplatz‑Expansion 2025 [22] eBay Inc.: Handelsupdate Q3/2025 [23] neuhandeln.de: Hood.de – Einblicke und Eigentümerwechsel

Jura-News März 2026: Datenschutz Apps und Bewertungen

Strandlektüre für eTrader: DSGVO jetzt, Apps ohne Abmahnrisiko, Bewertungen richtig nutzen Urlaub vor der Tür, Shop läuft trotzdem weiter. Hier ist das Update, das du 2026 wirklich brauchst – ohne Blabla, mit klaren To-dos und handfesten Quellen. Betrifft mich die EU-Datenschutz-Grundverordnung? Ja, jeden Shop. Die DSGVO gilt seit dem 25.05.2018 verbindlich in der EU. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Vorgaben sauber umsetzen, Punkt. Dazu gehören u.a. transparente Infos nach Art. 13 DSGVO inklusive Speicherdauer/Kriterien und Hinweis aufs Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.[1][2] 2026 schauen die Behörden besonders genau auf Transparenz und Information: Das ist das europaweit koordinierte Vollzugsthema der Aufsichtsbehörden (EDPB). Heißt: Datenschutzhinweise, Cookie-Infos, Layering, alles klar und verständlich – gerade mobil.[3][4] Zu den Dauerbrennern gehört auch Datentransfer in die USA: Der EU‑US Data Privacy Framework (DPF) ist seit 10.07.2023 als Angemessenheitsbeschluss in Kraft und wurde am 03.09.2025 vom Gericht der EU bestätigt. Praktisch: Zertifizierte US‑Empfänger darfst du wieder ohne SCCs ansteuern. Bleib trotzdem wachsam, Anfechtungen sind möglich.[5][6] Falls du weiter auf Standardvertragsklauseln setzt: Nutze die 2021er‑SCCs in der passenden Modul‑Kombi und mit Transfer Impact Assessment. Die alten Templates sind Geschichte.[7] Und ja: Es wird durchgesetzt. 2025 gab es EU‑weit rund 1,2 Mrd. Euro an DSGVO‑Bußgeldern; Meldungen von Datenpannen stiegen auf Ø 443/Tag. Wer Prozesse nicht im Griff hat, riskiert Geld und Ruf.[8] Was muss ich bei der Nutzung einer eShop-App beachten? Mobile first ist nett – rechtssicher muss es sein. Für Apps gelten dieselben Fernabsatz‑Infos wie im Web. Bei wenig Platz musst du die Pflichtinfos in Kurzform anzeigen und den Rest gut erreichbar nachliefern (Layering).[9][10] Der Bestellbutton braucht eine eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“. Alles andere ist Abmahnfutter.[11] Cookies/SDKs in Apps? In Deutschland greift § 25 TDDDG: Speichern/Zugriff nur mit vorheriger Einwilligung, außer es ist technisch unbedingt erforderlich. Das gilt für Apps genauso wie fürs Web.[12] Du nutzt eine Middleware? Achte auf aktuelle Marktplatz‑Schnittstellen. Beispiel: Afterbuy hat 2025 die Amazon‑Anbindung auf SP‑API umgestellt. Nur so bleiben Listings, Preise und Bestände stabil synchron.[13] Kann ich Bewertungen von Amazon und eBay in meinem eigenen Shop darstellen? Kurz: Sei vorsichtig. Amazon untersagt die Wiedergabe von Kundenrezensionen außerhalb von Amazon, es sei denn, du nutzt die Produktwerbe‑API und hältst die Lizenzbedingungen strikt ein. Copy‑Paste aus Amazon ist keine Option.[14] Auch bei eBay gilt: Inhalte Dritter sind geschützt. Ohne Rechte darfst du sie nicht einfach übernehmen. Prüfe stets, ob du eine Erlaubnis hast bzw. ob eine Plattform‑API das ausdrücklich erlaubt.[15] Was stattdessen gut funktioniert: ein unabhängiges Bewertungssystem im eigenen Shop. Beispiel ShopVote mit EasyReviews‑Reminder, inklusive rechtssicherer Einholung und Anzeige. Das läuft 2026 stabil, integriert sich in gängige Shops und bietet API/Plugins.[16][17][18] Wichtig seit 28.05.2022: Wenn du Bewertungen anzeigst, musst du offenlegen, ob und wie du deren Echtheit prüfst. Das ist eine Info‑Pflicht nach § 5b Abs. 3 UWG. Gerichte konkretisieren 2026: Der Hinweis muss klar und gut sichtbar sein; es geht um transparente Information, nicht um Pflicht zur Einzelprüfung jeder Bewertung.[19][20] Aktuell auf dem Abmahnradar: Referenzpreise, Grundpreise, „klimaneutral“, Garantiehinweise, „Bio“ Preisermäßigungen: Der niedrigste 30‑Tage‑Preis als Referenz muss klar, gut lesbar und unmissverständlich angegeben sein. Das hat der BGH 2025 bekräftigt. Prüfe deine Streichpreise, Banner, Prospekt‑Layouts und Produktseiten.[21][22] Grundpreise: Online müssen Grundpreise nach PAngV korrekt, gut erkennbar und in richtiger Mengeneinheit stehen – auch in Apps und Listenansichten.[23] Green Claims: Wer mit „klimaneutral“ oder ähnlichen Umweltaussagen wirbt, braucht direkt am Ort der Werbung eine klare Erläuterung. Ohne Substanz droht Ärger; Rechtsprechung seit 2024 ist streng.[24] Garantie‑Werbung: Infos zur Herstellergarantie sind nur dann Pflicht, wenn sie für die Kaufentscheidung zentral gemacht wird. Wenn du damit wirbst, dann vollständig und korrekt – sonst Abmahnung.[25] „Bio“ im Sortiment: Bei ökologischer/biologischer Kennzeichnung streng nach der EU‑Öko‑VO 2018/848 arbeiten. Falsche oder unvollständige Angaben sind ein sicherer Treffer für Abmahner.[26] Tipp zum Dranbleiben: Die Abmahnradar‑Hinweise der IT‑Recht Kanzlei kommen mehrmals wöchentlich und sind für Shopteams Gold wert.[27] Fazit Mach es dir leicht: Datenschutzinfos sauber, Consent in App und Web wasserdicht, Bestellbutton eindeutig, Preise transparent, Bewertungen eigenständig einsammeln und Echtheits‑Hinweis setzen. Beim US‑Transfer DPF nutzen, sonst SCCs mit TIA. So bleibt der Shop auch während deines Urlaubs sauber auf Kurs. Quellen [1] DSGVO im Amtsblatt (EU) 2016/679 [2] EuGH zu Art. 12, 13 DSGVO (C‑579/21) [3] EDPB: Koordinierte Durchsetzung 2026 – Transparenz [4] EDPB Arbeitsprogramm 2026–2027 [5] EU‑US Data Privacy Framework: Angemessenheitsbeschluss [6] EuG Pressemitteilung T‑553/23 „Latombe“ (03.09.2025) [7] Überblick neue EU‑SCCs 2021 [8] DLA Piper GDPR Fines & Breach Survey 2026 [9] Art. 246a § 3 EGBGB (begrenzte Darstellung) [10] Art. 246a § 4 EGBGB (Form/Medium) [11] § 312j BGB (Bestellbutton) [12] § 25 TDDDG (Einwilligung für Endgerätezugriffe) [13] Afterbuy: neue Amazon‑SP‑API‑Anbindung [14] Amazon PartnerNet: Nutzung von Kundenrezensionen nur per API/Lizenz [15] eBay: Geistiges Eigentum/Content‑Nutzung [16] ShopVote Funktionen [17] ShopVote Portal [18] IT‑Recht Kanzlei: EasyReviews/ShopVote [19] UWG‑Novelle 2022: Transparenz bei Bewertungen [20] LG Düsseldorf 2026 zu § 5b Abs. 3 UWG [21] BGH 09.10.2025: Referenzpreis klar angeben [22] PAngV § 11 (Preisermäßigungen) [23] PAngV (Grundpreis‑Pflichten) [24] Wettbewerbszentrale zu „klimaneutral“ [25] EuGH C‑179/21 (Herstellergarantie‑Infos) [26] EU‑Öko‑VO 2018/848 [27] IT‑Recht Kanzlei: News & Abmahnradar

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