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Recht

Mit der Neufassung des ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, beim Anbieten sowie auf Rechnungen ihre WEEE-Reg.-Nr. anzugeben. Für Online-Händler, ...

Dass man als Onlinehändler zur Angabe gewisser vorvertraglicher Informationen verpflichtet ist, ist den meisten bekannt. Hierzu zählen nun auch Angaben zu Garantien des Herstellers, wenn ...

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.06.2021 (AZ.: 5 U 3/20) einen Amazon-Marketplace Händler zur regelmäßigen Kontrolle seiner Angebote verpflichtet. Was ist passiert? In ...

Viele Shopbetreiber fragen sich, welche Auswirkungen der Austritt des Vereinigten Königreiches (die Übergangsphase ist am 31.12.2020 beendet) auf den Online-Handel haben wird. Groß­britannien gilt immerhin ...

Ab 2021 gibt es auch in Österreich eine Regelung zur Mitverantwortung der Onlinemarktplätze bei Steuerstraftaten. Als Folge des Digitalsteuergesetzes müssen Onlinehändler mit Umsätzen in Österreich ...

Bereits Anfang diesen Jahres hatten wir Ihnen für 2020 kommende Gesetzesänderungen zusammengefasst. Darunter auch die Plattform-for-Business-Verordnung oder kurz P2B-Verordnung, welche für mehr Transparenz und Fairness ...

Jeden Tag werden Onlinehändler aufgrund der verschiedensten Vorfälle abgemahnt. Auch bei den verschiedenen Zahlungsmethoden kann es zu unterschiedlichen Problemen und Abmahnungen kommen. Ein Beispiel dafür ...

Weltweit führt die Coronavirus-Pandemie zu massiven Umsatzeinbußen und Ausfällen. Teilweise müssen Unternehmen schließen und Arbeitnehmer entlassen. Viele Unternehmer möchten jedoch ihre Mitarbeit vor Entlassungen schützen ...

In diesem Jahr sind viele neue Gesetze und Änderungen für den E-Commerce in Deutschland zu erwarten. Das hat Auswirkungen sowohl die Marktplätze als auch auf ...

Seit 2018 müssen sich Onlinehändler mit vielen gesetzlichen Neuerungen und Richtlinien auseinandersetzen. Egal ob Daten, Finanzen oder Steuern, Sie als Händler sind in der Pflicht ...

Alles rund um Afterbuy
und die E-Commerce-Szene

WEEE-Nummer in Afterbuy einfach integrieren

Mit der Neufassung des ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, beim Anbieten sowie auf Rechnungen ihre WEEE-Reg.-Nr. anzugeben. Für Online-Händler, die Elektroprodukte auf Marktplätzen verkaufen möch­ten, hat das eine neue Prüfpflicht zur Folge. Wir zeigen Ihnen heute, worauf Sie dabei achten müssen und wie einfach die Umsetzung in Afterbuy funktioniert. Die in Europa geltende WEEE-Richtlinie wird durch das Elektrogesetz (ElektroG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie regelt den Vertrieb sowie die Rücknahme und die sachgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb des europäischen Währungsraums. Online-Händler müssen gemäß ElektroG die erforderlichen Informationen bereitstellen, welche die Prüfung der Herstel­lerregistrierung ermöglichen. Integration und Anzeige der WEEE-Reg.-Nr. in Afterbuy Sie als Online-Händler sind gemäß ElektroG verpflichtet, bei den angebotenen Geräten die WEEE-Reg.-Nr. anzugeben und damit für Transparenz in Bezug auf die Geräteherkunft zu sorgen. Die WEEE-Nummer können Sie in Afterbuy unter Konfiguration > Einstellungen > Rechnungs- und Lieferein­stellungen hinterlegen. Sobald die Nummer in Afterbuy eingepflegt ist, wird sie in Ihrem Afterbuy-Shop berücksichtigt. Ab sofort kann die WEEE-Nummer als Variable beispielsweise für Rechnungs- oder E-Mail-Vorlagen genutzt werden. Die Variable <-WEEERegNr-> können Sie dafür einfach in Ihre Vorlagen an der gewünschten Stelle integrieren. Dabei ist zu beachten: Bei der Angabe auf Rechnungen empfiehlt sich die Platzierung der Variable in Kombination mit der Herstelleranschrift. Sobald die WEEE-Reg.-Nr. hinterlegt ist, ist sie im Afterbuy-Shop auf der jeweiligen Produkt­detailseite ersichtlich. Also an der Stelle, an der das betreffende Produkt mit allen wesentlichen Merkmalen und Preis­bestand­teilen vorgestellt wird. Die Nummer wird dort direkt unterhalb der Punkte „Verfügbarkeit“ und „Energieeffizienz“ angezeigt. Sie kann aber auch im Impressum des Afterbuy-Shops aufgeführt werden. Das Impressum können Sie unter Rechtliche Texte bearbeiten, und die Angabe können Sie dann an der gewünschten Stelle vornehmen. WEEE-Registrierungsnummer auf den Marktplätzen separat hinterlegen Die Änderungen des Elektrogesetzes haben auch Auswirkungen auf die einzelnen Marktplätze. Diese dürfen Elektrogeräte ab dem 01.07.2023 nur noch verkaufen, wenn vorab geprüft wurde, ob die am Produkt hinterlegte Kombination aus Marke, »Geräteart laut ElektroG« und »WEEE-Reg.-Nr. DE« beim Elektro-Altgeräte Register (ear) registriert ist. Dafür müssen einige Informa­tionen übermittelt werden. Die Prüfung ist ein wichtiger Schritt, damit keine nicht konformen oder illegalen Elektrogeräte mehr auf Marktplätzen angeboten werden. Amazon, eBay & Co. sehen vor, dass die Angaben gemäß ElektroG im Portal selber in den ent­sprechenden Einstellungen hinterlegt werden. Auf Amazon lässt sich die WEEE-Reg.-Nr. im Compliance-Portal hinterlegen, bei eBay wird dieWEEE-Registrierungsnummer für elektrische und elektronische Geräte (EEE) im eBay-Konto eingetragen und bei Kaufland im Seller Portal in der Rubrik EPR compliance – WEEE number angegeben. Beim Online-Marktplatz Hood können Sie die WEEE-Reg.-Nr. unter Angaben zur Rücknahme- und Verwertungspflichten > EAR / WEEE-Nr. integrieren. Es geht aber auch einfacher. Manche Marktplätze geben die Möglichkeit, die Registrierung der WEEE-Nummer über Partner vornehmen zu lassen. Auch bieten sie teilweise weitere Services im Hinblick auf die erweiterte Herstellerverantwortung an. Produktspezifische Angaben bei OTTO-Listings Bei OTTO Market besteht eine Besonderheit. Der Marktplatz sieht vor, dass die Angaben produktspezifisch erfolgen. Das bedeutet, dass bei jedem Listing eines Artikels, dessen Produktgruppe betroffen ist, die Angaben in den Merkmalen übergeben werden müssen. Die Merkmale werden dabei über die entsprechenden Kategorien direkt in den Lister geladen. Das kann auf zweierlei Weise geschehen: Zum einen unter Product Compliance > Geräteart laut ElektroG und Marke laut ElektroG (ear), zum anderen in der Rubrik Technische Daten > WEEE-Reg.-Nr. DE. Bei letzterem ist lediglich die 8-stellige Nummer ohne Präfix gefordert. Mit den neu geschaffenen Einstellungsmöglichkeiten in Afterbuy werden Sie als Online-Händler der Neufassung des ElektroG vollends gerecht. Sie tragen damit dazu bei, die nachhaltige Wiederverwendung, das Recycling und die umwelt­gerechte Entsorgung von Elektroaltgeräten zu fördern – und damit die Umweltaus­wirkungen von Elektroschrott zu reduzieren.

Abmahngefahr: Onlinehändler müssen vielfach über Hersteller-Garantie informieren

Dass man als Onlinehändler zur Angabe gewisser vorvertraglicher Informationen verpflichtet ist, ist den meisten bekannt. Hierzu zählen nun auch Angaben zu Garantien des Herstellers, wenn Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben. So hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Urteil v. 5.5.2022, Az. C-179/21) entschieden. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Händler auf Amazon ein Taschenmesser eines Schweizer Herstellers zum Verkauf angeboten. Auf der Produktseite machte er zwar keine Angaben zu einer bestehenden Garantie, aber über einen Link in der Rubrik „technische Informationen“ konnte man zu der Herstellerseite gelangen, wo sich ein Informationsblatt befand. Ein Wettbewerber mahnte dies ab, da er der Ansicht war, dass der Händler keine ausreichenden Angaben zu der vom Hersteller gemachten und im Informationsblatt erwähnten Garantie vorhalte. Der später mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof hatte Zweifel daran, dass für den Händler eine Pflicht zur Information über das Bestehen einer Herstellergarantie und deren Bedingungen vorliege. Diese Frage wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Bisher war sich die deutsche Rechtsprechung zu dem Thema nicht ganz einig. Teilweise wurde die Ansicht vertreten, dass Händler über das Bestehen einer Herstellergarantie informieren müssten (so etwa Landgericht Bochum) teilweise wurde so eine Pflicht abgelehnt (Landgericht Hannover). Auch der EuGH konnte hier nur eine teilweise Rechtssicherheit schaffen, als er in seiner Pressemitteilung informierte, dass der Onlinehändler in bestimmten Fällen über das Bestehen einer Herstellergarantie informieren müsse. Der EuGH hatte eine umfassende Interessenabwägung angestellt, die zum Ergebnis hatte, dass die Information über eine bestehende Herstellergarantie einerseits ein hohes Schutzniveau des Verbrauchers sicherstellt, es auf der anderen Seite aber unangemessen sei, den Händler generell zur Information über eine Herstellergarantie zu zwingen: “Eine solche Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.” Der EuGH sieht als Kriterium für das Bestehen einer Informationspflicht des Händlers das berechtigte Interesse des Verbrauchers am Erhalt dieser Information, um die Entscheidung zu treffen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte: „Insoweit ist das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzuerkennen, wenn der Unternehmer die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 genannte Informationspflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.“ Die Garantie muss also zum zentralen oder zumindest entscheidenden Merkmal des jeweiligen Angebots gemacht werden. Dies geschieht nach Ansicht des EuGH insbesondere dann, wenn mit der Garantie so geworben wird, dass diese eine Verkaufs- oder Werbeargument darstellt und die Attraktivität des Angebots erhöht. Das bedeutet für den Händler im Ergebnis, dass das bloße Bestehen einer Herstellergarantie noch kein berechtigtes Interesse des Verbrauchers am Erhalt der Information hierüber entstehen lässt. Daher wird ein Händler, der die Herstellergarantie in seinem Angebot gar nicht erwähnt, auch keine Informationen darüber vorhalten müssen. Ebenso ist, zumindest nach dem derzeitigen Stand, eine beiläufige Erwähnung. Wie in dem Streitfall durch Verlinkung, keine Begründung eines berechtigten Interesses, da diese die Garantie auch nicht zu einem zentralen oder gar entscheidenden Merkmal macht. Wird der BGH, an den der Fall nun zurückgeht, jedoch entscheiden, dass die Verlinkung zum Datenblatt des Herstellers eine aktive Garantiewerbung darstellt, wird diese dann den bisher auch schon geltenden Vorgaben entsprechen müssen, die für jede aktive Werbung mit einer Garantie gelten. Um in Zukunft rechtssicher zu handeln, kann der Onlinehändler zwei Wege einschlagen, die eindeutig sein müssen: entweder er erwähnt eine Herstellergarantie in seinem Angebot weder schriftlich noch bildlich oder symbolisch oder er wirbt damit und gibt dann auch alle notwendigen Informationen. Es ist dringen vor dem Einschlagen eines Grenzweges abzuraten, da hier die Rechtslage äußerst unklar ist und Grenzfälle stets zu Abmahnungen und Ärger führen können.

Amazon: Händler müssen Angebote regelmäßig auf Wettbewerbsverstöße überprüfen!

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.06.2021 (AZ.: 5 U 3/20) einen Amazon-Marketplace Händler zur regelmäßigen Kontrolle seiner Angebote verpflichtet. Was ist passiert? In dem Fall war der Händler zuvor wegen einiger Wettbewerbsverstöße vom Kläger abgemahnt worden und hat daraufhin ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese Unterlassungserklärung betraf Verkäufe des Händlers im Internet, so auch den Amazon-Marketplace. Da eines der Angebote auf dem Amazon-Marketplace leider wieder gegen das Wettbewerbsrecht verstieß und es sich um einen Verstoß aus der Unterlassungserklärung handelte, verlangte der Kläger nun eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € von dem Händler. Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab und führte zur Begründung an, dass ein Dritte das Angebot geändert habe und er nicht all seine Angebote auf nachträgliche Änderungen durch Dritte überprüfen könne. Zwar würde er regelmäßig Stichproben vornehmen, aber eine vollständige regelmäßige Prüfung sei ihm nicht möglich. Er führte weiter auch an, dass er die Vertragsstrafe für unverhältnismäßig halte, da er nur einen Jahresumsatz von 50.000,00 € habe. Hier seien 5.000,00 € als Vertragsstrafe weit überhöht. Schuld liegt beim Händler Das KG Berlin folgte der Argumentation des Händlers nicht und sah die Schuld dennoch bei dem Händler. Nach Ansicht des Gerichts reicht eine stichprobenartige Überprüfung der Angebote nicht aus, sondern der jeweilige Händler muss regelmäßig umfassende Kontrollen durchführen. Dies gelte vor allem dann, wenn die stichprobenartige Kontrolle nicht sicherstellen kann, „dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der  Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.“ Es müsste dem Händler also möglich sein, binnen eines „angemessenen Zeitraumes“, den das Gericht nicht näher definiert, durch diese Stichproben jedes Angebot zu prüfen, um eine stichprobenartige Prüfung gelten zu lassen. Auch wirtschaftlich ergab sich für das Gericht kein Grund, die Vertragsstrafe zu mildern oder die Klage zurückzuweisen: es komme nicht allein auf die wirtschaftliche Betrachtung an. In erster Linie sei zu bedenken, dass der Händler sich bewusst für den Vertrieb über den Marketplace entschieden habe und ihm auch bekannt gewesen sei, dass dort Dritte Änderungen an seinen Angeboten vornehmen könnten. Daher müsste er die wirtschaftlichen Nachteile einer intensiven Prüfung seiner Angebote hinnehmen. Dabei bezieht sich das Gericht auf die Wertung des Bundesgerichtshofes aus 2016 (Urt. V. 03.03.2016, AZ.: I ZR 110/15). Auch die Höhe der Vertragsstrafe hielt das Gericht für angemessen, da nur diese geeignet sei, den Händler von weiteren Verstößen abzuhalten. Ebenso bewertet das Gericht den vom Händler angeführte geringen Umsatz vom 50.000 € nicht als „gering“, unberücksichtigt und nicht thematisiert blieb hier der Gewinn aus diesem Umsatz. Zuletzt führte das Gericht aus, dass es sich bei Amazon um eine sehr bekannte Plattform handele, sodass dort eingestellte Angebote und deren Werbeaussagen einer erheblichen Zahl von Internetusern zur Kenntnis gelangen können und daher sei die Gefahr der Nachahmung hier besonders hoch. Kontrollpflicht für Angebote Die Ansicht des KG Berlin ist in der Rechtsprechung nicht neu und wird von zahlreichen Gerichten mittlerweile so praktiziert. Selbst bei technischen Defekten, die beispielsweise massenhaft dazu geführt haben, dass in Angeboten die Widerrufsbelehrung verschwand, zeigten die Gerichte keine Gnade und nahmen an, dass der Händler bei einer hinreichenden Kontrolle diese Fehler rechtzeitig aufgedeckt hätte. Insgesamt führt die Begründung des Gerichts, das hier zwar spezielle Gründe für eine Prüfpflicht anführt, letztlich zu einer generellen und umfassenden Prüfpflicht auf Plattformen wie Amazon, bei denen andere Nutzer die Angebote auch ändern können. Händler, die dahingehend also schon eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sind daher gut beraten, wenn sie eine solche Prüfung vornehmen und auch dokumentieren. Besonders da der „angemessene Zeitraum“, den das Gericht hier nennt, nicht genau beziffert ist, ist davon auszugehen, dass eine engmaschige Kontrolle notwendig sein wird, um sich in einem ähnlichen Fall erfolgreich wehren zu können.

Der BREXIT wird umgesetzt – was müssen Online-Händler jetzt beachten?

Viele Shopbetreiber fragen sich, welche Auswirkungen der Austritt des Vereinigten Königreiches (die Übergangsphase ist am 31.12.2020 beendet) auf den Online-Handel haben wird. Groß­britannien gilt immerhin als Nummer 1 im europäischen E-Commerce und ist nach den USA und Frankreich Deutschlands drittwichtig­ster Handelspartner. Wir geben eine Einschätzung, worauf Händler beim Import und Export britischer Waren künftig zu achten haben und wie sie die neuen Bestimmungen nach dem BREXIT umsetzen können. Stand des BREXIT aus zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Sicht Bis zum Ende der Übergangsfrist wird es aus zollrechtlicher Sicht zu keinen Änderungen beim Warenverkehr kommen. Derzeit wird noch verhandelt, in welchem Umfang später Zolltarife anfallen werden. Momentan spricht vieles für einen ungeregelten BREXIT, also einem Ende der Übergangsfrist ohne Abschluss eines Freihandels­abkommens. Sollte sich dies bewahrheiten, wird das Vereinigte Königreich ab 2021 wie jedes zollrechtliche Drittland, mit dem keine beson­deren Abkommen bestehen, zu behandeln sein. Im Warenverkehr mit Großbritannien würden somit alle zollrechtlichen Bestimmungen gelten, die das Zollrecht für den Warenverkehr mit Drittstaaten vorsieht. Auswirkungen auf den Warenverkehr bei ungeregeltem BREXIT Im Falle eines ungeregelten BREXIT wird Großbritannien und Nordirland keine „EU-Präferenz­gewährung“ zugute kommen. Beim Import in das Vereinigte Königreich werden dann in vielen Fällen Vorabanmeldungen, Sonderbewilligungen und Gesundheits­nachweise erforder­lich sein. Die im Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen und im Elektronischen Zolltarif (EZT) abgebildeten Zollsätze besagen im Wesentlichen: Im Warenverkehr sind Zollformalitäten zu beachten Auf britische oder EU-Waren können Zölle anfallen Der Nachweis des Warenursprungs kann erforderlich werden Waren aus Großbritannien gelten im Handel mit Drittländern nicht mehr als EU-Waren Zollbestimmungen, Zollabwicklung und Exportkontrolle Der Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und der Zollunion führt zum Verlust sämtlicher Privilegien. In UK ausgestellte Einfuhrlizenzen verlieren ihre Gültigkeit. Das bedeutet, dass für alle gelisteten Güter Einfuhrgenehmigungen notwendig sein werden. Händler sollten ihr Sortiment dahingehend überprüfen, für welche Waren sie Freigaben beantragen müssen und wie diese einzuholen sind. Bisherige Lieferantenerklärungen verlieren ihre Gültig­keit. Für die Einfuhr von Waren in das Vereinigte Königreich werden Sonder­regelungen gelten. Ein mehrstufiger Plan sieht den sukzessiven Wegfall von Ausnahmen und Vereinfachungen vor. Ab 1.7.2021 sollen dann für alle Waren Vorabanmeldungen erforderlich sein. Um Zollanmeldungen abgeben zu können wird die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification Number) notwendig. Für den Warenhandel innerhalb der EU ist diese nicht erforderlich. Für Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU wird mit Ausnahme Nordirlands grundsätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer anfallen.  Die Generalzolldirektion für die deutsche Zollverwaltung und die verladende Wirtschaft stellen mit dem „ATLAS“-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) die Grund­lage für die digitale Zollabwicklung zur Verfügung. Auf der elektronischen Plattform können Ein- und Ausfuhranmeldungen sowie dazugehörige Begleitdokumente registrierter Versender für die unterschiedlichen Verfahren an die zuständigen Zollstellen übermittelt werden. Beim Export werden u.a. folgende Aspekte zu beachten sein: Die Versendung/Lieferung wird zur Ausfuhr Bestimmte Güter unterliegen der Exportkontrolle Erfordernisse in punkto Zollanmeldung Beachtung von Nutzungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen Nutzungsregistrierung erforderlich Alle 6 Monate wird eine Meldung über die Anzahl der verschifften Ware notwendig (BAFA) Was die neue Zollgrenze für Amazon FBA-Händler bedeutet Die neue Zollgrenze hat auch Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeiten von Verkäufern auf dem Marktplatz Amazon. Zum einen werden Lagerbestandstransfers mit paneuropäischem Versand zwischen UK und EU gestoppt, zum anderen können Kundenbestellungen mit Versand durch Amazon (FBA) vom Vereinigten Königreich in die EU und umgekehrt nicht mehr aufge­geben werden. Amazon rät Händlern daher, ihren Lagerbestand aufzuteilen, sodass sie auf beiden Seiten der künftigen Zollgrenze über genügend Lagerbestand verfügen. FBA-Händler sollten sich zudem frühzeitig mit den neuen Anforderungen an den Versand von Lagerbestand über die Zollgrenze zwischen UK und EU informieren. Im Rahmen einer Zollanmeldung werden zahlreiche Informationen notwendig, wie z.B. bestimmte Lizenzen, Umsatzsteuer-Identifika­tionsnummern oder EORI-Nummern. Auch der Versand wird neuen Bestimmungen unterliegen. Das betrifft vor allem Händler, die den Versand nicht über Amazon abwickeln. Wie beim Versand von Lagerbestand werden für sie Zollanmeldungen fällig. Um die künftigen Modalitäten besser einschätzen zu können, sollten sich die Händler mit dem beauftragten Transportdienstleister absprechen. Im Amazon Seller Central finden Sie eine detaillierten FAQ Katalog zum Thema Brexit und FBA. Der „Deutscher Industrie- und Handelskammertag“ (DIHK) bietet für Unternehmen eine aus­führliche Checkliste mit allen rechtlich relevanten Infos und Links an: Are you ready for BREXIT? Hinweis: Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen gezielt an Ihren Rechtsbeistand und Fachexperten.

Neues Gesetz in Österreich: Angabe der Umsatzsteuer-ID auf Online-Marktplätzen

Ab 2021 gibt es auch in Österreich eine Regelung zur Mitverantwortung der Onlinemarktplätze bei Steuerstraftaten. Als Folge des Digitalsteuergesetzes müssen Onlinehändler mit Umsätzen in Österreich Ihre Umsatzsteuer-ID auf großen Marktplätzen hinterlegen. Was das für Sie bedeutet und wie Sie Ihre Daten in Afterbuy für die Marktplätze anpassen, erfahren Sie hier. Was ändert sich dadurch für Onlinehändler? Österreich hat das Digitalsteuergesetz 2020 verabschiedet zu dem auch das Abgabenänderungsgesetz gehört. Dieses Gesetz verpflichtet große Plattformen wie Amazon, eBay und Co, deren Händler zusammen mehr als eine Million Euro Umsatz pro Jahr in Österreich gemacht haben, die Umsatzsteuer-ID sowie relevante Identitäts- und Transaktionsdaten proaktiv an die österreichische Steuerverwaltung weiterzugeben. Bei kleineren Marktplätzen besteht diese Pflicht nur auf Nachfrage der Behörde. Dadurch haften Marktplätze ab 2021 für nicht abgeführte österreichische Umsatzsteuer, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht in diesen Punkten nicht nachkommen. [1] Amazon hat daher nun seine Händler aufgefordert Ihre Umsatzsteuer-ID für Österreich im Seller-Central zu hinterlegen. Ansonsten droht eine Kontosperrung. Wann bin ich als Händler betroffen? Deutsche Händler, die nach Österreich verkaufen und dort steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen fortan Ihre Umsatzsteuer-ID auf den Marktplätzen hinterlegen. Welche Händler sich steuerlich in Österreich registrieren müssen ist derzeit über die Lieferschwelle geregelt. Aktuell liegt diese bei 35.000 Euro für Verkäufe nach Österreich. Wer diesen Betrag überschreitet, muss Umsatzsteuer in Österreich abführen. Diese Lieferschwelle könnte nächstes Jahr jedoch wegfallen. Ursprünglich war die Abschaffung der Lieferschwelle innerhalb Europas für den 01.01.2021 geplant. Voraussichtlich wird diese Änderung aber erst im Juli 2021 eintreten. Bitte beachten Sie die anstehenden Veränderungen und richten sich dementsprechend nach den aktuellen Regelungen. Wir werden Sie auch hier im Blog weiter über neue Entwicklungen informieren. Wie passe ich in Afterbuy die Umsatzsteuer ID an? Wenn Sie außerhalb von Deutschland verkaufen, muss in Afterbuy eine Umsatzsteuer-ID hinterlegt sein. Diese müssen Sie manuell festlegen. Die Umsatzsteuer-IDs werden für den Service Amazon VCS und VCS Lite sowie für Partnerplattformen und externe Onlineshops benötigt, falls Sie außerhalb von Deutschland versenden.   1.       Gehen Sie über Konfiguration > Einstellungen > Rechnungs- und Liefereinstellungen zu dem Bereich Umsatzsteuer IDs verwalten. 2.       Hier können Sie neue IDs anlegen und aktuelle IDs bearbeiten. Jetzt Umsatzsteuer-ID verwalten Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie, dass wir keine Steuerberatung geben können und wenden Sie sich bei weiteren Fragen zur Thematik gezielt an Ihren Steuerberater. Quellen: [1] https://farm03.afterbuy.de/afterbuy/CountryVatManagement.aspx?art=create[2] https://blog.taxdoo.com/osterreich-amzon/

Das bedeutet die Plattform-for-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) für Onlinehändler

Bereits Anfang diesen Jahres hatten wir Ihnen für 2020 kommende Gesetzesänderungen zusammengefasst. Darunter auch die Plattform-for-Business-Verordnung oder kurz P2B-Verordnung, welche für mehr Transparenz und Fairness auf Marktplätzen, Onlineplattformen, in App-Stores, sozialen Netzwerken sowie Preisvergleichsportalen sorgen soll. Diese Verordnung tritt nun am 12.Juli 2020 in Kraft. Was das genau für Sie bedeutet erklären wir in diesem Beitrag. P2B-Verordnung: Mehr Transparenz und Chancengleichheit für Onlinehändler Ihr Amazon-Konto wurde gesperrt und Sie wissen nicht warum? Ihr eBay-Ranking fällt von einem Tag auf den anderen drastisch ab? Und dazu dann noch eine kurzfristige Anpassung der AGB seitens Idealo, die Sie sich durchlesen bzw. auf die sie reagieren müssen. Online-Marktplätze, Vergleichsportale und andere Online-Vermittlungsdienste sind für den Großteil der Onlinehändler als Umsatzquelle mittlerweile gar nicht mehr wegzudenken. Umso häufiger haben Händler das Gefühl, dass die Plattformen Ihre Machtpositionen Ihnen gegenüber ausnutzen – sei es nun mit unklaren und ständig wechselnden Rankingkriterien, plötzlichen Kontosperrungen, kurzfristigen AGB-Änderungen oder anderen Maßnahmen. Die EU-Kommission will deshalb die Rechte der Händler stärken und genau an diesem Punkt setzt die neue P2B-Verordnung an. „Durch die neue P2B-Verordnung sollen mehr Transparenz und Fairness auf Online-Plattformen Einzug halten, die dann zu mehr Wettbewerb und vor allem mehr Rechtssicherheit für Unternehmen führen.“ Konkrete Änderungen durch die neue Verordnung Generell sind Plattform- und Marktplatz-Betreiber ab dem 12. Juli 2020 dazu verpflichtet, ihre AGB transparenter und informativer sowie in klar verständlicher Sprache zu verfassen. Aus den Geschäftsbedingungen muss außerdem klar hervorgehen, aus welchen Gründen z.B. Beschränkungen vorgenommen werden. Die wichtigsten Änderungen für Sie als Onlinehändler sind Folgende: Offenlegung und Gewichtung von Parametern, die Einfluss auf das Ranking haben: Die Plattformen müssen in ihren AGB angeben, welche Parameter wie stark das Ranking bestimmen und müssen die Gründe für ihre relative Gewichtung gegenüber den anderen Parametern nennen. Es muss klar zu erkennen sein, welche Parameter den größten Einfluss auf das Ranking haben. Zudem muss ersichtlich sein, ob bzw. wie das Ranking durch die Nutzer beeinflusst werden kann. Gründe für Kontosperrungen müssen transparent sein: Laut Verordnung müssen die AGB nun deutliche Informationen zu Suspendierung, Kündigung und dem Ausschluss von Diensten und Plattformen enthalten. Zudem muss klar begründet werden, wie und warum es zu Sanktionen und Einschränkungen kommen kann. Es darf also, entgegen der aktuell gängigen Praxis, nicht mehr möglich sein auf einem Marktplatz gesperrt zu werden, ohne dass Sie als Händler die Sperrung anhand der AGB nachvollziehen können. Gegen die Sperrung kann ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden. Bereitstellung eines Beschwerdemanagement-Systems: Schließlich verpflichtet die P2B-Verordnung Online-Vermittlungsdienste, ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einzurichten und Mediatoren für ein Mediationsverfahren zu benennen. Das Beschwerdemanagement-System muss für die Nutzer leicht zugänglich und kostenfrei sein. Zudem müssen Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bearbeitet werden. Angabe von Verfahren zur Änderung der AGB, sowie speziellen Fristen: Plattformen müssen die Nutzer bei geplanten Änderungen der AGB vor Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die geplanten Änderungen dürfen erst nach einer angemessenen Frist umgesetzt werden. Diese Frist verlängert sich, sollten technische oder geschäftliche Anpassungen notwendig werden. Im Falle von Änderungen der AGB steht den Nutzern ein Kündigungsrecht zu. Die vollständige Verordnung steht hier zum Download bereit. Ab wann und für welche Plattformen gilt die Verordnung? Die P2B-Verordnung gilt ab dem 12.07.2020 und ist für Online-Vermittlungsdienste gültig. Online-Vermittlungsdienste gemäß P2B-VO sind zum Beispiel: Online-Marktplätze für den elektronischen Geschäftsverkehr, Kollaborative Marktplätze, auf denen gewerbliche Nutzer aktiv sind Buchungs- und Preisvergleichsportale App-Stores Online-Dienste sozialer Medien (z.B. Fanpages auf Facebook) Durch Sprachassistenztechnologie bereitgestellte Funktionen   Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen gezielt an Ihren Rechtsbeistand.    Quellen: https://www.haendlerbund.de/de/leistungen/rechtssicherheit/p2b-verordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1150&from=DE https://shopbetreiber-blog.de/2019/10/25/die-p2b-verordnung-neue-regeln-zwischen-verkaufsplattformen-und-unternehmern/  

Abmahngefahr: Online-Händler muss SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto akzeptieren

Jeden Tag werden Onlinehändler aufgrund der verschiedensten Vorfälle abgemahnt. Auch bei den verschiedenen Zahlungsmethoden kann es zu unterschiedlichen Problemen und Abmahnungen kommen. Ein Beispiel dafür ist der SEPA-Lastschirft Einzug von ausländischen Konten, wie im vorliegenden Fall. Damit Ihnen nicht das gleich passiert informiert Dr. Stephan Schenk als Experte und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Sie hier genau über den Abmahn-Fall. Der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 93/19, Urteil vom 06.02.2020 hat entschieden, dass es einen abmahnfähigen Tatbestand darstellt, wenn ein Onlinehändler bei einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher die Lastschrift von einem im EU-Ausland unterhaltenen Konto ablehnt. Was war geschehen? Ein Onlinehändler bot in seinem Onlineshop verschiedene Zahlungsarten an, so u.a. auch die Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“. Ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland wollte diese Zahlungsart auswählen. Nach Eingabe seines in Luxemburg geführten Kontos wurde jedoch die Fehlermeldung „Ungültige IBAN“ angegeben. Der Kunde fragte daraufhin beim Onlinehändler nach. Dieser gab daraufhin an, dass es ihm nicht möglich sei bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Onlinehändler daraufhin ab. Da der Onlinehändler keine Unterlassungserklärung abgab, reichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage beim Landgericht Freiburg ein. Das Gericht gab der klagenden Verbraucherzentrale recht. Die hiergegen vom Onlinehändler eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Auch die beim Bundesgericht eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes stellt die Ablehnung eines Kontos aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung dar. So ist in Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO normiert, dass ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge einzuziehen, nicht vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Gegen diese Vorschrift verstößt der Onlinehändler, wenn er in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stelle auch eine Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG dar, sodass ein solcher auch abgemahnt werden dürfe. Expertenfazit: Was bedeutet das für Onlinehändler? Wir halten die Entscheidung für bedenklich, da hier nur die Verbraucherinteressen gesehen werden. Welche Risiken hier für den Onlinehändler vorhanden sind, wird vom Gericht nur unzureichend beachtet. Trotzdem sollten Onlinehändler das Urteil aber zwingend beachten, da ansonsten eine Abmahnung droht.

Kurzarbeit während der Corona-Pandemie: Das müssen Onlinehändler wissen

Weltweit führt die Coronavirus-Pandemie zu massiven Umsatzeinbußen und Ausfällen. Teilweise müssen Unternehmen schließen und Arbeitnehmer entlassen. Viele Unternehmer möchten jedoch ihre Mitarbeit vor Entlassungen schützen und greifen auf Kurzarbeit zurück. Um den Zugang zu dem Hilfsinstrument Kurzarbeitergeld zu vereinfachen, wird es ein Gesetz geben, das rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten soll. Das Bundeskabinett hat nun die entsprechende Verordnung hierzu beschlossen. In diesem Beitrag beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit. 1) Wer kann Kurzarbeit anmelden? Ein Betrieb, bei dem mehr als 10% der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind, kann Kurzarbeit anmelden. Die bisherige Schwelle lag bei 30 %. 2) Wann kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden? Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine schwierige Konjunkturlage oder etwa ein unabwendbares Ereignis, wozu auch die Corona-Pandemie gehören könnte. Es muss auch bei den 10% der Beschäftigten mindestens 10% Arbeitsentgeltausfall vorliegen. Daneben gibt es weitere betriebliche Voraussetzungen wie etwa, dass mindestens eine Person im Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss. 3) Wie werden Studentinnen und Studenten bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten berücksichtigt? Es sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeiten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. 4) Darf ich anordnen, dass meine Mitarbeiter Urlaub nehmen? Dies darf in Einzelfällen gemacht werden, grundsätzlich dürfen Mitarbeiten jedoch nicht in sog. „Minusstunden“ getrieben werden. 5) Wie viel Geld bekommen meine Mitarbeiter und wie lange bekommen sie es? Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, hängt von der Höhe des Arbeitsausfalls und dem Nettogehalt ab. Grundsätzlich bekommen die Arbeitnehmer 60% von ihrem Nettolohn (für Arbeitnehmer mit Kind im Haushalt sind es 67%). Das Kurzarbeitergeld wird zunächst für 12 Monate gezahlt und kann verlängert werden. 6) Kommen Kosten auf Arbeitgeber zu? Normalerweise muss der Arbeitgeber die Kosten der Kurzarbeit auch mittragen, nämlich indem er 80% der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt zahlt. Nach der neuen Regelung soll nun der Staat auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden tragen. 7) Darf ich die Kurzarbeit einseitig anordnen? Es ist zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer hier der Kurzarbeit zustimmt! Teilweise ist die Regelung bereits in Arbeits- oder Tarifverträgen enthalten. Sofern Ihr Betrieb einen Betriebsrat hat, ist der Betriebsrat zustimmungspflichtig und eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ist auch erforderlich. 8) Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Mitarbeiter der Kurzarbeit nicht zustimmt? Sie dürfen Ihre Mitarbeiter nicht wegen einer Verweigerung der Zustimmung kündigen. Wenn Ihr Betrieb jedoch nicht mehr fortgeführt werden kann, kann es gegebenenfalls notwendig sein dem Arbeitnehmer beispielsweise aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. Hier wären natürlich die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen. Ebenso gibt es andere Handlungsalternativen. Meistens ist es im Interesse aller Beteiligten, der Kurzarbeit zuzustimmen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. 9) Gilt die Verkürzung der Arbeitszeit für alle Mitarbeiter gleichermaßen? Bei gleicher Arbeit und Qualifikation erfolgt die Reduzierung im gleichen Maße. Für weitere Unterscheidungen kommt es auf den Ausfall der Arbeit an und auf die Arbeit selbst. 10) Wie beantrage ich Kurzarbeit? Sie stellen bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur eine Anzeige, die geprüft wird. Sodann erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung. Sie haben noch Fragen zum Thema Kurzarbeit? Bei Rückfragen zu der Verordnung bzw. zum Thema Kurzarbeit während der Corona-Pandemie können Sie sich gerne unter 0421/56638780 an die Kanzlei Dr. Stephan Schenk wenden.

Welche Gesetzesänderungen kommen 2020 auf den Onlinehandel zu?

In diesem Jahr sind viele neue Gesetze und Änderungen für den E-Commerce in Deutschland zu erwarten. Das hat Auswirkungen sowohl die Marktplätze als auch auf Lieferanten und Sie als Händler. Damit Sie auf alle geplanten Veränderungen vorbereitet sind, geben wir Ihnen einen schnellen Überblick über die gesetzlichen Neuerungen für Deutschland und die EU. Laden Sie hier die Liste der Gesetzesänderungen für 2020 als PDF herunter. Gesetzesänderungen 2020 Konkrete Änderungen durch P2B Von der Plattform-for-Business-Verordnung profitieren besonders Sie als Onlinehändler, da die Plattform- und Marktplatz-Betreiber ab Mitte 2020 in die Pflicht genommen werden, ihre AGB transparenter und informativer zu gestalten. Dies soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und die Balance zwischen Plattformen und deren Geschäftskunden fördern. Laut Verordnung muss die AGB jetzt deutliche Informationen zur Suspendierung, Kündigung und dem Ausschluss von Diensten und Plattformen enthalten. Zudem muss klar begründet werden, wie und warum es zu Sanktionen und Einschränkungen kommen kann. Die Mitteilung muss 30 Tage vor Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger zugestellt werden. Es ist zu hoffen, dass Händler-Accounts seltener aus nicht nachvollziehbaren Gründen gesperrt werden. Die Anbieter sind außerdem demnächst dazu verpflichtet, Informationen über zusätzliche Betriebskanäle, Partnerdienste und den Umgang mit geistigem Eigentum offenzulegen. Auch die Ranking-Parameter der Plattformen sowie die Gründe für deren Gewichtung müssen zukünftig in den AGB veröffentlicht werden. Mehr Transparenz für Chancengleichheit Diese Gesetzesänderungen werden die Abläufe und Angebote auf Marktplätzen wie Amazon und eBay, aber auch bei Facebook etc. und in Shopping Apps hoffentlich klarer, verständlicher und transparenter gestalten, sodass Chancengleichheit und ein fairer Wettbewerb für alle Händler entstehen. Mehr Chancengleichheit im Ranking ist auch jetzt schon auf Amazon zu beobachten. Seit Mitte Januar hat der Marktplatz die Hervorhebung seiner Eigenmarke durch eine besondere Rubrik beendet. Damit werden die organische Suche und das SERP-Ranking wieder wichtiger und vor allem fairer. Es ist zu hoffen, dass in Folge der neuen Gesetzgebung auch die Vergabe der verschiedenen Amazon Label transparenter wird. Abmahnerschwerung Abmahnungen gehören zu den unschönen Seiten des E-Commerce, vor allem, wenn sie nicht gerechtfertigt sind. Ein Gesetzesentwurf von 2019 soll das Abmahnen daher erschweren. Die neue Verordnung soll die Berechtigung zur Abmahnung einschränken und so das teilweise systematische und unzulässige Abmahngeschäft stoppen. Bisher ist das Gesetz noch nicht verabschiedet, noch liegen präzise Informationen über einen Entscheidungstermin. Zahlungen im PSD2-Verfahren Seit September 2019 gilt das PSD2-Verfahren für Online-Bezahlvorgänge. Onlinehändler haben noch bis Ende 2020 Zeit, die starke Kundeauthentifizierung in die Bezahlverfahren zu integrieren. Kommen sie dem nicht rechtzeitig nach, riskieren sie Abmahnungen. Weitere Infos finde Sie in unserem Blog. Verordnung zur Produktsicherheit und Marktüberwachung Die 2019 beschlossene EU-Marktüberwachungsverordnung regelt die Rechtsvorschriften für Produkte und deren Überwachung. Nachdem sie Mitte 2021 in Kraft getreten ist, sollen nur noch Produkte auf den Markt gelangen, die der Verordnung entsprechen. Ebenso wird die Kontrolle – anhand detaillierter Informationen über Lieferketten, Vertriebswege und Produktmengen – vereinfacht. Nachhaltiger Onlinehandel 2020 soll auch der E-Commerce umweltfreundlicher und nachhaltiger werden. Dafür wurde zum Beispiel das neue Verpackungsgesetz eingeführt, für das Mitte 2020 die Vollständigkeitserklärung fällig ist. Mehr zum Verpackungsgesetz finde Sie hier. Weitere Neuerungen sind 2020 für das Elektro- und Elektronik-gerätegesetzes, das Batteriegesetzes, sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetzes geplant. 2021 soll die Verordnung über die Kennzeichnung von Reifen folgen. Allen geplanten Neuerungen liegen die umweltfreundlichen Entsorgung sowie der nachhaltige Umgang mit Produkten und Retouren zu Grunde. Omnibus-Richtlinien Durch die Omnibus-Richtlinien ändert sich auch das Verbraucherrecht. Die neuen Richtlinien wurden 2020 vom Europäischen Parlament beschlossen und müssen bis 2022 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Verbraucherrecht für digitale Inhalte, Vorgaben bzgl. Preisänderungen und die Informationspflicht von Online-Marktplätzen über Ranking- und Bewertungssysteme. Über die konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderungen werden wir Sie an dieser Stelle weiter informieren. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir keine Rechtstipps geben können und wenden Sie sich bei weiteren Fragen zur Thematik gezielt an Ihren Rechtsbeistand. Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie keinen Blogbeitrag mehr.   Quellen: 1: https://www.ifhkoeln.de/blog/details/was-sie-ab-2020-und-spaeter-an-rechtlichen-neuerungen-erwartet/, RA Rolf Becker WIENKE & BECKER / ECC-Rechtstipp; 2: https://www.haendlerbund.de/de/news/aktuelles/interessenvertretung/3209-omnibus-richtlinie-eu-verbraucherrecht 3: https://einzelhandel.de/presse/aktuellemeldungen/12508-gesetz-zur-bekaempfung-von-abmahnmissbrauch-schnell-verabschieden

Richtlinien zu DSGVO, PSD2 und Umsatzsteuerbescheid – Sind Sie auf dem aktuellen Stand?

Seit 2018 müssen sich Onlinehändler mit vielen gesetzlichen Neuerungen und Richtlinien auseinandersetzen. Egal ob Daten, Finanzen oder Steuern, Sie als Händler sind in der Pflicht Ihr Unternehmen schnellstmöglich an die neuen Bestimmungen anzupassen, sonst warten hohe Strafen. Damit Sie hier nicht den Überblick verlieren und sich auf das normale Alltagsgeschäft konzentrieren können, haben wir in diesem Beitrag für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Mit dieser Checkliste und Afterbuy kommen Sie bequem durch den Paragraphen-Dschungel. DSGVO – Haben Sie alle Daten im Überblick! Durch die neue DSGVO drohen beim falschen und nachlässigen Umgang mit Kundendaten nun juristische und auch finanzielle Konsequenzen. Bislang verhängte die Behörde 27 Bußgelder infolge von Datenschutzverstößen, das höchste davon betrug über 150.000€. Die Sanktionen und Bußgelder starten bei ungefähr 900€ und können je nach schwere und Unternehmensgröße sogar in Millionenhöhe gehen. Daher ist heute ein sensibler und bewusster Umgang mit kundenbezogenen Daten Standard. Genauso ist eine intensive und zeitnahe Kundenkommunikation im Onlinehandel wichtig. Um dies zu gewährleisten und sich als Händler vor eventuellen Kosten oder Komplikationen zu schützen, ist eine gute Organisation und Planung wichtig. Mit einer Software wie Afterbuy haben Sie im Management Center alle Daten im Überblick und über das Message System (MSG) den direkten Draht zum Kunden. So verpassen Sie keine Mitteilung mehr. Sie pflegen leicht Ihre Datenbank und können schnell auf Fragen oder eventuelle Beschwerden reagieren. Mit Hilfe der Afterbuy Features ist ein personalisiertes Marketing weiter möglich, sodass Sie trotz DSGVO eine intensive Bindung zu Ihren Kunden aufbauen. Im Falle eines ungeregelten Brexit wird das Thema Datenschutz übrigens wieder aktuell und neue Richtlinien müssen womöglich berücksichtigt werden. Bleiben Sie daher auf dem Laufenden und behalten Sie Ihre Kundendaten und Zielgruppen im Blick, damit Sie schnell reagieren können. Über relevante Veränderungen informieren wir direkt hier. PSD2 – Sicherheit bieten und kommunizieren! Mit der PSD2 bekommt der Kunde mehr Rechte und mehr Verantwortung in Bezug auf die zur Zahlung verwendeten Bankdaten. Viele Kunden sind jedoch nur mäßig über die neuen Rechte, Pflichten und Veränderungen des PSD2 Verfahrens informiert. Hier sind Sie als Verkäufer gefragt! Zuerst sollten Sie Ihre Accounts an die aktuellen Richtlinien anpassen und Ihre verschiedenen Kanäle und Zahlungsanbieter überprüfen. Weitere Infos dazu finden Sie in unserem PSD2 Blogartikel. Sobald Sie Ihre Profile aktualisiert haben, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten Kaufabbrüchen vorzubeugen. Informieren Sie beispielsweise Ihre Kunden über das neue Verfahren der starken Kundenauthentifizierung und wie Sie Ihren Shop angepasst haben. Zudem gibt es verschiedene Technologien wie 3-D Secure, bei denen unter bestimmten Bedingungen die Autorisierung mit dem 2. Faktor entfällt, was den Kauf für den Kunden vereinfacht. So stärken Sie das Vertrauen des Kunden in Ihr Unternehmen und vermitteln Sicherheit und Seriosität. §22f UStG – Weniger Arbeit durch effiziente Datenverarbeitung! Als Reaktion auf eine Gesetzesänderung fordern Onlinemarktplätze ab dem 1. Oktober 2019 eine Umsatzsteuerbescheinigung, sonst droht die Sperrung des Kontos. Dadurch schützen sich die Plattformen vor etwaigen Strafzahlungen, die beim Verstoß gegen den §22f des UStG drohen. Um einer Sperrung zu entgehen oder diese ggf. wieder aufzuheben, müssen Sie als Verkäufer eine Umsatzsteuerbescheinigung beim Finanzamt beantragen und bei den Marktplatzanbietern hinterlegen. Wie das geht zeigen wir hier. Die Bescheinigung muss jeder Verkäufer regelmäßig beantragen, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Ware hier lagert oder einen Gesamtumsatz von 100.000€ pro Jahr durch Verkauf an Privatpersonen erwirtschaftet. Trotzdem kann der damit verbundene Aufwand relativ klein gehalten werden, indem Sie Ihre Daten regelmäßig pflegen und Ihre Angaben einheitlich sind. Eine mögliche Sperrung Ihres Kontos hat weitreichende Konsequenzen, denn alle Angebote werden gelöscht und Handel ist nicht mehr möglich. Zudem hat sie negative Auswirkungen auf Ihr Suchranking und hinterlässt eine Lücke in Ihrer Verkaufshistorie. Eine gute Datensicherung und Backups sind notwendig, um nach der Freigabe schnell wieder ins Geschäft starten zu können. Ein System wie Afterbuy hilft Ihnen durch seine effiziente Datenbank und weitere Features bei der Kontrolle Ihrer Daten, entweder für eine einfache Beantragung der Bescheinigung oder den Wiederaufbau Ihrer Marktplatzpräsenzen. Kurz nach Ablauf der Meldefrist hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet, denn sie sehen die Warenverkehrsfreiheit durch die deutsche Änderung bedroht. Außerdem ist das aktuelle Verfahren ihnen zufolge umständlich und ineffizient und schränkt den Zugang zum freien Markt ein. Indes plant die EU für 2021 eigene Vorschriften, um gegen den Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen. Die weitere Entwicklung der Richtlinien werden wir gespannt beobachten und Sie über Neuigkeiten direkt hier informieren. Bitte wenden Sie sich gezielt an Ihren Steuerberater, Rechtsbeistand oder das Finanzamt bei weiteren rechtlichen Fragen zur Thematik.

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