Google Remarketing, Amazon-Katalogseiten, Kundendaten und Abmahnradar – Update auf Stand März 2026
Urlaubsbedingt etwas verspätet, aber jetzt mit frischem Stand: die Jura-News für den Online-Handel. Wir klären, was heute bei Google-Remarketing echt wichtig ist, wie du Amazon-Listings rechtssicher anlegst, wie du mit Löschanfragen umgehst und was aktuell abgemahnt wird.
Was muss ich beachten, wenn ich Google-Remarketing und Cross-Device nutzen will?
Rechtlich führt an der EU‑User‑Consent‑Policy von Google kein Weg vorbei. Wenn du Nutzer in der EU, im EWR, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erreichst, brauchst du eine wirksame Einwilligung für Cookies bzw. lokale Speicher und für die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Zudem musst du die beteiligten Drittanbieter benennen, Einwilligungen dokumentieren und den Widerruf ermöglichen.[1][2]
Für Publisher-Produkte (AdSense/Ad Manager/AdMob) gilt seit 16. Januar 2024: Nutze in EWR/UK/CH eine von Google zertifizierte CMP mit IAB‑TCF‑Integration. Ohne korrekte Consent‑Signale schränken Google‑Dienste Personalisierung, Remarketing und Messung ein.[3][4]
Für Werbetreibende in Google Ads gilt: Übermittle für EWR‑Nutzer die Consent‑Parameter (u. a. ad_user_data/ad_personalization) korrekt, sonst können Audiences, Remarketing und Conversions ausfallen. Prüfe das in Google Ads unter “Consent‑Signale für EWR‑Nutzer”.[5]
Cross‑Device‑Remarketing läuft heute über Google‑Signals in GA4. Aktiviere Google‑Signals in deiner GA4‑Property, sonst stehen dir bestimmte Remarketing‑ und demografische Funktionen nicht zur Verfügung.[6][7]
Technisch setzt du Remarketing mit dem Google‑Tag und Events um; für Dynamic‑Remarketing brauchst du die passenden Parameter je Vertikal. Achte außerdem auf die Policy zu “Personalized advertising”: sensible Kategorien sind tabu, auch fürs Remarketing und Customer Match.[8][9][10]
- Setze den Google‑Tag sauber auf allen Seiten und tracke Events für Remarketing/Dynamic‑Remarketing.[8]
- Aktiviere Google‑Signals in GA4 für Cross‑Device und exportiere Audiences an Google Ads.[6]
- Nutze eine zertifizierte CMP und sende korrekte Consent‑Signale für EWR/UK/CH.[3][5]
- Aktualisiere die Datenschutzerklärung: Cookies/Identifier, beteiligte Anbieter, Zwecke, Widerruf, Dokumentation.[1]
- Beachte die Grenzen personalisierter Werbung und meide sensible Kategorien strikt.[9]
Was muss ich bei der Neuanlage von Amazon‑Katalogseiten beachten?
Der Grundsatz hat sich nicht geändert: Für identische Produkte erwartet Amazon eine gemeinsame Produktdetailseite. Mehrfachseiten führen zu Problemen und können rechtlich als Irreführung gewertet werden.[11]
Das OLG Hamm hat bereits entschieden: Eine neue Artikeldetailseite für ein bereits vorhandenes Produkt ist irreführend und damit unlauter. Also: nicht “neu” anlegen, wenn es die Ware schon auf Amazon gibt, sondern dich an die passende bestehende ASIN anhängen.[12]
Existieren ausnahmsweise doppelte ASINs, meldest du das Duplikat und bittest um Zusammenführung. Amazon kennzeichnet potenzielle Duplikate und führt sie zusammen, wenn die Listings identisch sind.[13]
Vermeide außerdem jede Irreführung beim Hersteller-/Markenhinweis. Das OLG Hamm hat 2018 klargestellt, dass der “von …”‑Zusatz im Titel als Herstellerhinweis verstanden werden kann. Wer nur Händler ist, darf sich nicht wie der Hersteller darstellen.[14] Auch spätere Entscheidungen betonen, wie sensibel Herkunftsangaben auf Amazon sind.[15]
Praxis-Tipp: Vor jeder Neuanlage per GTIN/EAN und Produkttitel im Katalog suchen, exakte Übereinstimmung prüfen und nur dann neu anlegen, wenn tatsächlich keine passende ASIN existiert. Bei Dubletten Merge anstoßen. So bleibst du sauber – rechtlich und im Ranking.[11][13]
Das Recht auf Vergessen: Muss ich Kundendaten auf Anforderung immer löschen?
Nein, nicht immer. Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen grundsätzlich ein Recht auf Löschung. Aber es gibt Ausnahmen, etwa wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten greifen.[16][17]
Im Handels- und Steuerrecht sind Unterlagen typischerweise sechs oder zehn Jahre aufzubewahren. Maßgeblich sind u. a. § 257 HGB und § 147 AO. Solange diese Pflichten laufen, wird nicht gelöscht, sondern die Verarbeitung auf das Nötigste beschränkt. Danach müssen die Daten weg, wenn kein anderer legitimer Zweck mehr besteht.[18][19][20]
Setze also ein Löschkonzept um: erst prüfen, was aufgrund HGB/AO wirklich aufbewahrt werden muss, den Rest löschen, und bei kollidierenden Pflichten die Daten bis Fristende sperren. Das erspart Stress mit Aufsichtsbehörden und mit Kunden gleichermaßen.[17]
Aktuell auf dem Abmahnradar: OS‑Link ade, Grundpreise, Garantie, Prüfsiegel, Bilder
OS‑Link: Die EU‑Plattform zur Online‑Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Die Pflicht zur Verlinkung ist entfallen. Wer den alten Link weiter anzeigt, riskiert Ärger, weil er ins Leere führt. Bitte entfernen und Rechtstexte anpassen.[21][22][23]
Grundpreise: Seit der PAngV‑Reform 2022 müssen Grundpreise grundsätzlich je 1 Liter bzw. 1 Kilogramm angegeben werden. Falsche Bezugsgrößen sind ein Dauerbrenner bei Abmahnungen.[24][25]
Garantiewerbung: Wer mit Garantie wirbt, muss transparent über Bedingungen informieren. Intransparente “10‑Jahre‑Garantie”‑Claims kassieren Gerichte weiterhin ein.[26]
Prüfsiegel/TÜV: Werbung mit Prüfzeichen funktioniert nur mit klarer Fundstelle und verständlicher Erläuterung, was geprüft wurde. Sonst drohen Unterlassung und Kosten.[27][28]
Bilder: Urheberrechtsabmahnungen wegen unlizenzierter Produktfotos sind weiter Alltag. Lizenz, Urheberbenennung und Quellenpflege sind Pflicht.[29]
Markenfallen: Einzelne Begriffe werden regelmäßig verfolgt. Prüfe im Zweifel den Markenstand im DPMAregister, bevor du Bezeichnungen produktnah nutzt. Einen aktuellen, verlässlichen Abmahntrend zu “Bärentöter” konnten wir für 2026 nicht validieren. Also: vorher recherchieren.[30]
Fazit
Remarketing bleibt stark, aber nur mit sauberem Consent‑Setup, klarer Datenschutzerklärung und ohne sensible Kategorien. Auf Amazon gilt: keine Doppel‑Detailseiten und keine Hersteller‑Illusionen. Beim Löschen zuerst Aufbewahrung prüfen, dann sperren oder löschen. Und im Abmahnradar gilt: OS‑Link raus, Grundpreise korrekt, Garantien und Siegel sauber belegen.
Referenzen
1. Google: EU user consent policy
2. Google: Help with the EU user consent policy
3. Google Ad Manager Help: Comply with the EU user consent policy
4. AdSense Help: Comply with the EU user consent policy
5. Google Ads Help: Verify consent signals for EEA users
6. GA4 Help: Activate Google signals
7. GA4 Help: EU‑focused data and privacy
8. Google Ads Help: Tag your website for dynamic remarketing
9. Google Ads Policy: Personalized advertising
10. Google Ads Help: Customer Match policy
11. Amazon: Leitfaden für Anfänger – eine Detailseite pro Produkt
12. OLG Hamm, Urt. v. 12.01.2017 – 4 U 80/16
13. Amazon Seller Forums: Potenzielle Duplikate/ASIN‑Merge
14. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2018 – 4 U 73/18
15. OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2020 – 4 U 4/20
18. § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen
19. § 147 AO – Aufbewahrungspflichten
20. IHK Nord Westfalen: Aufbewahrungsfristen
21. IHK Wiesbaden: OS‑Plattform wird abgeschafft
22. Rat der EU: Schließung der ODR‑Plattform
23. Händlerbund: Abmahnung OS‑Link
24. eRecht24: Preisangabenverordnung 2022
25. Händlerbund: Top‑Abmahnungen Mai 2025
26. OLG Hamm 2024 zur Garantiewerbung
27. Wettbewerbszentrale: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten
28. OLG Dresden zu TÜV‑Siegeln
29. Händlerbund: Abmahnungen Juni 2025
30. DPMAregister: Markenrecherche