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Recht

Aktuell sollen Abmahnungen im Bereich der „eBay-Garantie“ im Umlauf sein. Wie wir erfahren haben, sollen eBay -Verkäufer, die die „eBay-Garantie“ verwenden, eine Abmahnung erhalten haben. ...

In Deutschland entstehen laut einer Studie der Beratungsgesellschaft PwC pro Jahr 220 kg Verpackungsmüll. Um diesen Massen Herr zu werden und die Kosten für ...

Am 25. Mai 2018 wurde die DSGVO (DatenSchutzGrundVerOrdnung) verbindlich geltendes Recht. Onlineshop-Betreiber, müssen die neuen Regelungen seitdem umgesetzt haben. Als zuverlässiger Partner hat Afterbuy seinen ...

Die Karnevalszeit bricht an und die neuen Entwicklungen im eCommerce-Recht gelten auch in der jecken Zeit und darüberhinaus. Diesmal: Anpassung bei eBay Kleinanzeigen in Bezug ...

Der Herbst beginnt und damit ist es nicht weit bis zum Weihnachtsgeschäft – Zeit, sich für die aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht zu rüsten. Diesmal: Fragen ...

Die Urlaubssaison ist vorbei – Zeit, sich frisch erholt und gestärkt mit den aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht zu befassen. Diesmal: Fragen und Antworten zu Vertriebsbeschränkungen ...

Bernadette Mohme, Volljuristin bei der Protected Shops GmbH, informiert in diesem Gastbeitrag über die Auswirkungen der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Onlinehandel. In weniger als ...

Ab Oktober 2017 treten branchenweit neue Sicherheitsstandards bei eBay in Kraft, die auch Auswirkungen auf Ihre Angebote bei eBay haben können. Neue eBay Regelung zu ...

Die Urlaubssaison liegt schon fast hinter uns – die perfekte Zeit, sich wieder mit den aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht zu befassen. Diesmal: Datenschutz-Grundverordnung, Regelungen für ...

Die Urlaubssaison steht unmittelbar vor der Tür – Zeit für ein wenig Strandlektüre für unsere eTrader. Diesmal: Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung, zu eShop-Apps und ...

Alles rund um Afterbuy
und die E-Commerce-Szene

Gastbeitrag: Abmahnung wegen pauschalen Angaben zum Widerrufsrecht in der „eBay-Garantie“

Aktuell sollen Abmahnungen im Bereich der „eBay-Garantie“ im Umlauf sein. Wie wir erfahren haben, sollen eBay -Verkäufer, die die  „eBay-Garantie“ verwenden, eine Abmahnung erhalten haben. Hintergrund des Ganzen: Verkäufer bei eBay haben die Möglichkeit für ihre Angebote mit einer „eBay-Garantie“ zu werben. Nutzt der eBay -Verkäufer die „eBay-Garantie“, werden in seinem eBay-Angebot und auf der nachgelagerten Erläuterungsseite zur „eBay-Garantie“ von Seiten eBays (also nicht vom Verkäufer) die im Folgenden dargestellten Aussagen zum Widerrufsrecht getroffen: 1 Monat Widerrufsrecht Wenn Ihnen ein Artikel nicht passt oder gefällt, haben Sie mit der eBay-Garantie mindestens einen Monat Zeit für den Widerruf. Diese Angaben zum Widerrufsrecht in der „eBay-Garantie“ sind sehr pauschal gefasst. Sie suggerieren, dass auch dem Unternehmer ein solches Widerrufsrecht (von mindestens einem Monat Dauer) zusteht. In der Widerrufsbelehrung des Verkäufers heißt es dagegen im Regelfall, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Das entspricht übrigens auch der gesetzlichen Lage. Die Angaben des Verkäufers zum Widerrufsrecht und die Angaben in der „eBay-Garantie auf Seiten von eBay können dann in Widerspruch geraten. Die widersprüchlichen Angaben zum Widerrufsrecht können letztlich irreführend und abmahnfähig sein. Der Abmahner stellt sich in Rahmen der Abmahnung auf dem Standpunkt, dass er (als kaufmännischer Käufer), der einen eBay-Artikel, der unter der „eBay-Garantie“ läuft, durch die Garantieangaben in die Irre geführt wird. Neben der Geltendmachung von Abmahnkosten wird vom abgemahnten Händler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Wenn Sie als eBay Händler die „eBay – Garantie“ nutzen und eine solche Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Rechtsbeistand. Ob die Angaben zum Widerrufsrecht tatsächlich irreführend sind,  muss individuell geprüft werden.

Gastartikel: Das neue Verpackungsgesetz

 In Deutschland entstehen laut einer Studie der Beratungsgesellschaft PwC pro Jahr 220 kg Verpackungsmüll. Um diesen Massen Herr zu werden und die Kosten für das Recycling fair zu verteilen, gilt in Deutschland seit 1991 die ​Verpackungsverordnung​ – kurz: VerpackV. Diese wird zum 01. Januar 2019 vom neuen Verpackungsgesetz – kurz: VerpackG – abgelöst. Wir klären, was sich alles ändert, wer von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen ist und was man als Online-Händler nun beachten muss. Bereits seit über 25 Jahren gilt in Deutschland die Verpackungsverordnung. Das Ziel der Verordnung war das Übertragen der Verantwortung für die Entsorgung bestimmter Waren von den Kommunen auf die Wirtschaft. Seit dem müssen sich Hersteller und vor allem auch Online-Händler bei einem sogenannten dualen System anmelden und dort eine Gebühr zahlen. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Bußgeld belegt werden oder mit einer Abmahnung vom Konkurrenten bestraft werden. Neues Verpackungsgesetz soll für mehr Umweltverträglichkeit sorgen Das​ neue Verpackungsgesetz​ (VerpackG) wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung ablösen. Das neue Gesetz gilt wie die Verordnung für alle, die mit Ware befüllten und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt – und damit eben auch jeder Online-Händler –, dafür verantwortlich, für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen zu sorgen. Bisher bemessen die sich zu zahlenden Entgelte überwiegend an der Masse der Verpackungen. Mit dem neuen VerpackG soll die Abgabe, die Händler auch jetzt schon zahlen müssen, jedoch weitaus mehr an der Umweltverträglichkeit der verwendeten Verpackungen gemessen werden. Das bedeutet: Wer gut sortier- und recycelbare Verpackungen verwendet, wird begünstigt und gefördert. Händler, die mit umweltverträglichen Verpackungsmaterialien arbeiten, können daher ab 2019 mit einer Kostenersparnis rechnen. Schaffung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ Die größte Neuerung ist dabei jedoch die Schaffung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in Osnabrück. Diese soll mit einem Register und einer Datenbank für mehr Transparenz sorgen. In dem Register muss sich jeder registrieren lassen, der „erstmals eine mit Ware befüllte sog. systembeteiligungspflichtige Verpackung in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Neben dieser Registrierung muss der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbringer unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine Verpackungen bei einem behördlich genehmigten sog. dualen System vornehmen, was auch schon durch das VerpackungsV geregelt war. Dieses hat die flächendeckende Erfassung und Verwertung der Verpackungen zu gewährleisten. Daneben zeigt das Verpackungsregister alle Hersteller bzw. Registrierung auf, die ihrer finanziellen Verantwortung nachkommen. So entsteht mehr Transparenz für alle Marktteilnehmer.  Bei den „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ handelt es sich übrigens um jede Verpackung – auch Umverpackung –, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Und auch Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden. Und was müssen Online-Händler jetzt machen? Wie schon gesagt, müssen sich Hersteller und Erstinverkehrbringer bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren. Wer das nicht macht, also über keine Registrierung verfügt, darf Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten. Übrigens dürfen Inverkehrbringer von Verpackungen zukünftig Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Der Händlerbund hilft – Treffen Sie den Händlerbund auf der ECOMMERCE LIVE am 29.09.2018 in Düsseldorf Sie sind sich unsicher, wie Sie mit dem neuen Verpackungsgesetz umgehen müssen oder haben Fragen zu Zentralen Stelle? Kein Problem. Der ​Händlerbund​ wird als Aussteller auf der ECOMMERCE LIVE vor Ort sein und Ihnen sämtliche Fragen aus dem Online-Recht u. a. zum neuen Verpackungsgesetz beantworten. Noch kein Ticket? Dann schnell, die All-Inclusive-Tickets gibt es bereits ab 69€! Alle Infos zur ECOMMERCE LIVE erhalten Sie auf der Webseite, in unserem Blogbeitrag oder unserem Event-Newsletter.

Gastbeitrag zur DSGVO: 5 Last-Minute Schritte zur Umsetzung im Onlineshop

Am 25. Mai 2018 wurde die DSGVO (DatenSchutzGrundVerOrdnung) verbindlich geltendes Recht. Onlineshop-Betreiber, müssen die neuen Regelungen seitdem umgesetzt haben. Als zuverlässiger Partner hat Afterbuy seinen Nutzern bereits eine Erstinformation zukommen lassen und stellt allen Afterbuy-Nutzern außerdem alle nötigen Auszüge aus dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der ViA-Online GmbH bis spätestens 15. Mai 2018 direkt im Account zur Verfügung. Welche Anforderungen sich aus der DSGVO ergeben und welche Maßnahmen Online-Händler bis zum Stichtag ergreifen sollten, sind im folgenden Gastbeitrag von Protected-Shops-CEO Markus Kluge zusammengefasst: 1) Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten (Verarbeitungsverzeichnis) erstellen Zunächst sollten sich Online-Händler einen Überblick verschaffen, welche Daten sie überhaupt im Betrieb verarbeiten, denn alle Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert werden. Dabei handelt es sich im Grundsatz um nichts anderes als das Verfahrensverzeichnis, das Online-Händler bisher auch führen mussten. Wenn es jedoch fehlt oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, können Aufsichtsbehörden schmerzhaft hohe Strafen verhängen. In dem Verarbeitungsverzeichnis muss u.a. auch der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten genannt werden sowie die Rechtgrundlage aufgrund der die Verarbeitung erfolgt. Für das Verarbeitungsverzeichnis hat die Protected Shops GmbH einen Generator entwickelt, der die Erstellung dieses Verzeichnisses mit allen notwendigen Inhalten sehr vereinfacht. Dabei helfen Vorlagen für die gängigsten Verarbeitungstätigkeiten sich schnell in das Thema einzuarbeiten und ersparen viel Recherchezeit. Automatisierte Vorlagen für die Prozesse, die mit Produkten der ViA-Online GmbH (Afterbuy, VIA-Connect) abgewickelt werden sind in Vorbereitung, sodass hier noch mehr Zeit gespart werden kann. Kunden der ViA-Online GmbH erhalten für den Zugriff auf den Generator einen Rabatt von über 20% und sparen jährlich auf diese Weise fast 100€. 2) Datenschutzerklärung anpassen Jeder Onlineshop-Betreiber hat eine Datenschutzerklärung bereitzustellen. Ab dem 25. Mai 2018 werden sich die rechtlichen Anforderungen aufgrund der DSGVO verschärfen. Künftig muss in der Datenschutzerklärung auch darüber informiert werden, wer Empfänger der Daten ist, falls diese an Dritte weitergeleitet werden und auch über die geplante Speicherdauer. Eine genaue Auflistung der umfangreichen Pflichtinformationen ist in Art. 13 DSGVO enthalten. Webshop-Betreiber sind angehalten, ihre Datenschutzerklärung den neuen Klauseln anzupassen. Dabei ist darauf zu achten, dass die technischen Erläuterungen präzise und zugleich verständlich sein müssen. 3) Neue Betroffenenrechte Die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen (z.B. Besucher einer Webseite, Kunden, Mitarbeiter) wurden erheblich ausgeweitet. Online-Händler müssen sich darauf einstellen, dass Betroffene künftig an sie herantreten können, um zu erfahren, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden (z.B. zur personalisierten Werbung), welche Datenkategorien (z.B. Kundendaten) betroffen sind und wie lange die voraussichtliche Speicherdauer beträgt. Dieses Recht auf Auskunft ist neben weiteren Rechten zum Schutz der Betroffenen wie das Recht auf Löschung oder das Recht auf Datenübertragbarkeit eines der wichtigsten neuen Rechte, das Nutzer künftig gegenüber Händlern, die Daten von ihnen erheben, geltend machen können. Über das Bestehen sämtlicher Betroffenenrechte müssen Online-Händler auch informieren, am Besten in der Datenschutzerklärung. 4) DSGVO-konforme Einwilligungen einholen Wer personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen möchte, braucht dafür eine Rechtsgrundlage. Entweder muss ein Gesetz die Verarbeitung im gegebenen Fall ausdrücklich erlauben bzw. sogar vorschreiben, die Daten werden zur Vertragserfüllung gebraucht oder vor Beginn der Datenverarbeitung ist eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig. Diese Vorgaben gelten weiterhin. Einige Anforderungen an eine rechtskonforme Einwilligung nach der DSGVO haben sich aber geändert. Auf Anfrage besteht eine Nachweispflicht für Online-Händler, in welcher Form die Einwilligung erfolgt ist. Dazu ist es sinnvoll die Einwilligungen zu dokumentieren. Die Einwilligung hat freiwillig, eindeutig (z.B. durch das Setzen eines Häkchens) und informiert zu erfolgen, d.h. der Nutzer muss wissen worin er einwilligt. Außerdem muss auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung hingewiesen werden. Online-Händler sollten prüfen, ob die bisherigen Einwilligungen, die sie eingeholt haben, den neuen Anforderungen entsprechen. Falls nicht, wenn also der der Hinweis auf den jederzeitigen Widerruf oder die Angabe des Zwecks fehlt, müssen die Einwilligungen neu eingeholt werden. Bei Einwilligungen von Minderjährigen ist darauf zu achten, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, sonst sind diese nicht gültig. 5) Pflicht zur Meldung von Datenpannen, Erstellung eines Krisenreaktionsplan Jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht, der die Rechte und Freiheiten einer Person beeinträchtigen könnte, muss künftig innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Zu der Meldung gehören eine konkrete Beschreibung der Datenpanne (z.B. Hackerangriff oder Datendiebstahl), die Abschätzung etwaiger Folgen, die Nennung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Information, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden. Unter Umständen sind auch die Personen zu informieren, deren Daten durch die Datenpanne kompromittiert wurden. Für Online-Händler bedeutet das erheblich mehr Aufwand. Da die Datenpanne dokumentiert und gemeldet werden muss, sollte im Betrieb sichergestellt werden, dass die kurze Frist auch eingehalten werden kann. Fazit Die Zeit läuft und Aussitzen ist keine Option: Online-Händler sollten sich bis zum 25. Mai 2018 mit den Änderungen durch die DSGVO vertraut gemacht haben und ihren Shop auf die Anforderungen der DSGVO vorbereiten. Wer die Änderungen nicht rechtzeitig bis zum Stichtag umgesetzt hat, riskiert schmerzhaft hohe Bußgelder sowie Abmahnungen.

What’s new: Jura-News im Februar 2018

Die Karnevalszeit bricht an und die neuen Entwicklungen im eCommerce-Recht gelten auch in der jecken Zeit und darüberhinaus. Diesmal: Anpassung bei eBay Kleinanzeigen in Bezug auf Rechtstexte, FAQ zur Datenschutz-Grundverordnung im E-Commerce, Initiative Fairness im Handel, eBay-Garantie und Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails. Anpassung bei eBay Kleinanzeigen – Was hat sich geändert bezüglich Rechtstexten? Rechtstexte können nun online hinterlegt werden! Als Anzeigenplattform ist eBay Kleinanzeigen stark gewachsen und ist für Onlinehändler eine der interessantesten Plattformen. Durch eine technische Anpassung ist nun auch rechtssicheres Anbieten möglich geworden. Das bisherige Problem von eBay Kleinanzeigen war, dass für eine Anzeige das Textfeld auf 4.000 Zeichen begrenzt war. Aber um Rechtstexte vollständig aufzuführen, ist eine Zeichenanzahl unter 15.000 nicht ausreichend genug. Aus technischen Gründen war es nicht möglich, Rechtstexte bei eBay Kleinanzeigen zu hinterlegen und ausschließlich ein Impressum konnte noch hinterlegt werden. Dieses Problem hat eBay Kleinanzeigen nun erkannt und daher die Zeichenanzahl auf 30.000 erhöht. Durch diese Maßnahme können nun die kompletten Rechtstexte im Eingabefeld hinterlegt werden. Mehr Informationen zu der Anpassung finden Sie hier. FAQ zur Datenschutz-Grundverordnung im E-Commerce Mit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum 25.05.2018 werden Online-Händler mit einer Reihe von Neuerungen konfrontiert werden. Bis zu diesem Datum müssen Online-Händler alle Strukturen und Prozesse zur Implementierung des nun EU-weit einheitlich geltenden und harmonisierten Datenschutzes angepasst haben. Wir nehmen uns der Thematik an und beantworten die wichtigsten und gängigsten Fragen im Zusammenhang mit den neuen datenschutzrechtlichen Regelungen in unserer FAQ. Um was handelt es sich bei der Initiative “Fairness im Handel“? Wir hatten berichtet, dass eBay bei den Angaben zur „eBay-Garantie“ irreführende Angaben zu einer kürzeren Widerrufsfrist darstellte. eBay.de hat zwischenzeitlich nachgebessert und die Garantiebedingungen angepasst. Nunmehr ist dort die Rede von einer Widerrufsfrist von mindestens einem Monat + der Hinweis, dass die eBay-Garantie individuelle, längere Widerrufsfristen unberührt lässt. Dennoch können Händler auch weiterhin die eBay-Garantie nicht risikofrei nutzen. Weiteres können Sie hier weiterlesen. Was hat sich geändert bezüglich Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails? Meist enthalten E-Mails am Ende nur ein nettes, abschließendes Grußwort. Eine Signatur mit Name und Anschrift fehlt häufig. Doch E-Mail-Signaturen erleichtern nicht nur die Kontaktaufnahme potenzieller Kunden für telefonische Rückfragen. Oftmals sind sie in der Regel gesetzlich vorgeschrieben. Die IT-Recht-Kanzlei erläutert, wann eine Pflicht zur E-Mail-Signatur konkret besteht und wie sie zu erfüllen ist. Einen besseren Überblick über die Pflichtangaben finden Sie hier.

What’s new: Jura-News im Oktober 2017

Der Herbst beginnt und damit ist es nicht weit bis zum Weihnachtsgeschäft – Zeit, sich für die aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht zu rüsten. Diesmal: Fragen und Antworten zu WhatsApp, wirksame Beschränkungen des Erwerberkreises im B2B-Bereich und zu aktuellen Abmahngründen. Was muss ich bei der kommerziellen Nutzung von WhatsApp beachten? Da gibt es so einiges. WhatsApp ist die in Deutschland meist genutzte Messeging App – während der Messenger-Dienst der Facebook-Tochter bislang insbesondere für private Kommunikation genutzt wurde, erkennen mittlerweile auch immer mehr Händler das Potenzial von WhatsApp für ihr Unterne hmen: Di e App ist schnell und effizient und bietet damit gute Voraussetzungen für Direktmarketing-Maßnahmen wie das Verschicken von Kurz-Newslettern und die direkte Kommunikation mit bestehenden und potenziellen Kunden. Doch was sagt das deutsche Recht zur geschäftlichen Nutzung von WhatsApp? Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte, von Datenschutz über Impressumspflicht bis zur Abwicklung einer Bestellung, hier in einem übersichtlichen Beitrag zusammengestellt. Was muss ich im Zusammenhang mit dem neuen Verpackungsgesetz beachten? Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Ab dann gelten neue gesetzliche Regelungen für das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Das Gesetz löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und ist auch für Online-Händler bindend. Insbesondere für Onlinehändler mit ger ingeren Verpackungsmengen ist die Verpackungslizenzierung oftmals ein notwendiges Übel. Hier schafft jedoch das Online-Portal „activate – by Reclay“ Abhilfe: Das Unternehmen activate, Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, bietet Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, in nur wenigen Schritten den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen. Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei stehen exklusive Konditionen zur Verfügung – mehr erfahren Sie hier. Wie streng sind die Anforderungen an eine wirksame Beschränkung des B2B-Erwerberkreises? Die gute Nachricht: der BGH hat die Anforderungen gerade etwas gelockert. Bislang waren Händler insbesondere verpflichtet, durch eine Art virtuelle Ein- und Ausgangskontrolle sicherzustellen, dass tatsächlich nur Unternehmer eine Bestellung auslösen können; in einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 11.05.2017, Az. I ZR 60/16) ließ der Bundesgerichtshof nun jedoch einen deutlichen Hinweis im Online-Shop auf die Angebotsbeschränkung genügen. Was B2B-Händler nach dem Urteil des BGH künftig dennoch zu beachten haben, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben, haben wir in einem aktuellen Beitrag für Sie zusammengefasst. Abmahnradar: Was wird momentan abgemahnt? Was haben Textilkennzeichnung, Lebensmittelverkauf, Darstellung von Grundpreisen, Bilderklau sowie die Marken Thermoport und Space Wallet gemeinsam? Richtig, alles sind aktuelle Abmahngründe. Ausführliche Informationen und gute Tipps zur Vermeidung solcher Abmahnungen entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Abmahnradar.

What’s new: Jura-News im September 2017

Die Urlaubssaison ist vorbei – Zeit, sich frisch erholt und gestärkt mit den aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht zu befassen. Diesmal: Fragen und Antworten zu Vertriebsbeschränkungen bestimmter Marken, eMail-Marketing, CE-Kennzeichnung und Youtube-Impressum. Wie kann ich mit Vertriebsbeschränkungen für bestimmte Marken umgehen? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, aber viele eTrader sollten sich damit beschäftigen. In jüngster Zeit ergehen mehr und mehr Entscheidungen zu Vertriebsbeschränkungen des Online-Handels vieler großer Markenhersteller. Das Interesse ihren Vertragshändlern den Vertrieb im Internet zu erschweren, entstammt vor allem der Angst dem Image der Marke durch den unkontrollierten Vertrieb über Drittplattformen zu schädigen – durch die Einschränkungen der Vertriebsmöglichkeiten versuchen die Hersteller den guten Ruf ihrer Marke zu wahren. Fest steht zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls, dass ein gänzliches Verbot des Online-Handels unzulässig ist. Das Verbot des Vertriebs über Drittplattformen hingegen verstößt nicht zwingend gegen kartellrechtliche Vorschriften, sondern richtet sich nach dem Einzelfall. In selektiven Vertriebssystemen kann unter den Bedingungen dreier Kriterien, wie der Wahrung des Prestigeimages und der Qualität, sowie der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des Produkts, eine Beschränkung gerechtfertigt werden. Hierfür müssen jedoch sachliche Gründe, wie beispielsweise ein hoher Beratungsbedarf, gegeben sein. Sofern Sie sich nicht in ein „Marktplatz-Korsett“ zwingen lassen möchten, können Sie u.U. rechtlich gegen Vertriebsbeschränkungen vorgehen. Mehr dazu erfahren Sie hier. Was muss ich bei Inkrafttreten der DSGVO in Bezug auf eMail-Newsletter beachten? Auch in Zeiten enormer Popularität von Facebook, Twitter und Co gehören Newsletter zu den erfolgreichsten Marketing-Tools im eCommerce. Daran wird sich auch im Jahr 2018 nichts ändern. Für frischen Wind sorgt im kommenden Jahr jedoch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die gute Nachricht: Die DSGVO hat nur begrenzte Auswirkungen auf die rechtliche Zulässigkeit von Newsletter-Marketing. Shopbetreiber, die bislang auf das Double-Opt-In-Verfahren gesetzt und die Einwilligung ausreichend protokolliert haben, werden damit auch ab dem 25. Mai 2018 rechtssicher fahren. Allerdings muss die Datenschutzerklärung entsprechend angepasst werden; hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die richtige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung angegeben wird. Mehr dazu erfahren Sie hier. Was muss ich in Bezug auf das CE-Kennzeichen beachten? Da gibt es leider einige Punkte. Zum einen werden häufig unzulässige Werbeaussagen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung abgemahnt (wie etwa „CE geprüft“). Zum anderen zielen viele Abmahnungen aber auch darauf ab, wenn Waren, die nach dem Gesetz mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen sind nicht oder nicht korrekt CE-gekennzeichnet in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben werden. Oftmals sind diese Waren dann gar nicht verkehrsfähig, dürften also gar nicht erst auf den Markt gelangen. Neben den „materiellen“ Voraussetzungen für die zulässige Anbringung der CE-Kennzeichnung (insbesondere Einhaltung der grundlegenden, produktspezifischen Sicherheitsanforderungen und Durchführung eines einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahrens) ist auch die Art und Weise der Anbringung der CE-Kennzeichnung streng reglementiert; so wird vom Gesetz etwa vorgegeben, wie das anzubringende CE-Zeichen grafisch ausgestaltet sein muss und wo die Kennzeichnung anzubringen ist. Einen aktuellen – sehr interessanten – Fall zum Thema präsentieren wir Ihnen hier. Reicht bei Youtube statt dem Impressum ein Link auf das Impressum meiner Website? Ja! Das LG Trier hat mit Urteil vom 21.07.2017 (Az. 11 O 258/16) entschieden, dass den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe eines Impressums im Rahmen einer gewerblichen YouTube-Präsenz genüge getan ist, wenn über die betreffende YouTube –Seite auf eine andere Homepage des Anbieters verwiesen wird, auf der wiederum transparent auf ein Impressum verlinkt wird. Lesen Sie hier eine ausführliche Darstellung des Urteils.

Gastbeitrag: Neue Pflichten für Online-Händler – die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird verbindlich

Bernadette Mohme, Volljuristin bei der Protected Shops GmbH, informiert in diesem Gastbeitrag über die Auswirkungen der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Onlinehandel. In weniger als einem Jahr ist es soweit: die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird ab dem 25. Mai 2018 geltendes Recht und ersetzt die bisher geltenden Pflichten aus der EU-Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG). Betroffen sind alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten- also auch der Online-Handel. Auf Online-Händler kommen grundlegende Veränderungen zu, mit denen Sie sich am besten schon jetzt auseinandersetzen sollten, damit die neuen Pflichten rechtzeitig bis zum Stichtag in Ihrem Shop umgesetzt sind. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Bußgelder. Diese können Millionenhöhe erreichen bzw. 2-4% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen. Welche Auswirkungen die DSGVO für Online-Händler hat und die wichtigsten neuen Pflichten, die Sie bis zum 25.05.2018 umgesetzt haben müssen, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst. Neue Informations- und Dokumentationspflichten Mit der neuen DSGVO werden zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten eingeführt, die insbesondere Auswirkungen auf die Kundenansprache (z.B. Newsletter-Versand) haben. Neue Anforderungen beim Newsletter-Versand Die DSGVO stellt an die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. E-Mail Adresse des Empfängers für den Newsletter-Versand) folgende Anforderungen: Der E-Mail-Empfänger muss informiert werden, worin er einwilligt. Der Empfänger muss über die Widerrufsmöglichkeit informiert werden. Die Einwilligung hat freiwillig zu erfolgen. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Die Einwilligung muss durch eine eindeutige Handlung erfolgen (z.B. Setzen eines Häkchens). Die Einwilligung durch Stillschweigen oder vorausgewählte Häkchen ist nicht möglich. Bisher eingeholte Einwilligungen bestehen weiterhin fort, sofern sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Widerruf so einfach wie Einwilligung Neu geregelt werden auch die Anforderungen an den Widerruf einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten: Ein Widerruf muss künftig so einfach gestaltet sein, wie die Einwilligung selbst und muss jederzeit ohne Begründung möglich sein. Beim Newsletterversand empfiehlt es sich daher einen „Unsubscribe-Link“ im Newsletter nach der Eiwilligungserteilung zu platzieren. Einwilligungen von Minderjährigen Bisher kannte das Gesetz keine klaren Altersgrenzen ab der Kinder und Jugendliche selbst in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können. Die Festlegung der Altersgrenze bleibt künftig den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, die DSGVO nennt aber ein Mindestalter von 13 Jahren. Online-Händler müssen die Einhaltung des Mindestalters dokumentieren und nachweisen. Wir empfehlen Händlern daher, rechtzeitig geeignete Altersverifikationssysteme (z.B. durch Eingabe der Nummer des Personalausweises) einzurichten. Neue Gestaltung der Datenschutzerklärung Online-Händler sind verpflichtet, eine Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite bereit zu stellen. Die Anforderungen an die Information und Belehrung der betroffenen Personen werden durch die DSGVO steigen. Dabei ist darauf zu achten, dass die technischen Erläuterungen präzise und zugleich verständlich sein müssen. Bereits bestehende Datenschutzerklärungen müssen angepasst werden, um den Vorgaben der DSGVO zu entsprechen. Bei der Umsetzung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung bieten wir professionelle Unterstützung an. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Schon bisher gab es eine Pflicht zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses, in dem interne Prozesse bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dokumentiert werden müssen. Ab dem 25.05.2018 können die Datenschutzaufsichtsbehörden Unternehmen jederzeit dazu auffordern, dieses vorzulegen. Online-Händler aufgepasst: Für kleine und mittelständische Betriebe gelten zwar Erleichterungen, diese schmälern jedoch nur den Umfang der Dokumentationspflicht, aber befreien nicht grundsätzlich von der Pflicht zur Führung eines solchen Verzeichnisses. Neue Betroffenenrechte Personen, deren Daten erfasst werden, erhalten durch die DSGVO umfangreiche Rechte gegenüber den datenverarbeitenden Unternehmen. So haben diese u.a. ein Auskunftsrecht über gespeicherte Daten, können Daten berichtigen lassen und fordern, dass Daten gelöscht werden, sofern diese nicht mehr benötigt werden. Völlig neu ist das Recht auf Datenübertragbarkeit: Verbraucher können von Onlinehändlern einfordern, dass diese die über die betroffene Person gespeicherten Daten in einem gängigen Format an einen anderen Onlineshop übertragen. Dies soll es erleichtern zwischen verschiedenen Anbietern zu wechseln, und beispielsweise Empfehlungen auf Basis vergangener Bestellungen zu erhalten. Auch hier gilt es für Unternehmen, sich rechtzeitig zu informieren, um die Rechte erfüllen zu können. Datenschutz-Folgenabschätzung Unter bestimmten Umständen müssen Unternehmen zukünftig eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen. Dies ist der Fall, wenn durch die Datenverarbeitung ein hohes Risiko besteht, etwa weil besonders sensible Daten verarbeitet werden. Mit der Datenschutz-Folgenabschätzung muss das Unternehmen u.A. die damit verbundenen Risiken bewerten und sich um eine möglichst große Eindämmung der Gefahren bemühen. Pflicht zur Meldung von Datenpannen Jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht, der die Rechte und Freiheiten einer Person beeinträchtigen könnte, muss künftig innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Zu der Meldung gehören eine konkrete Beschreibung der Datenpanne (z.B. Hackerangriff oder Datendiebstahl), die Abschätzung etwaiger Folgen, die Nennung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Information, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden. Unter Umständen sind auch die Personen zu informieren, deren Daten durch die Datenpanne kompromittiert wurden. Für Online-Händler bedeutet das erheblich mehr Aufwand. Da die Datenpanne dokumentiert und gemeldet werden muss, sollte im Betrieb sichergestellt werden, dass die kurze Frist auch eingehalten werden kann. Fazit Mit der DSGVO kommen zahlreiche Veränderungen und damit neue Pflichten auf Online-Händler zu. Die Grundsätze des Datenschutzrechts bleiben zwar erhalten, aber im Detail sind viele Anpassungen vorzunehmen, die bis zum 25.05.2018 umgesetzt sein müssen. Ohne professionelle Beratung wird es für viele Händler kaum möglich sein, den Anforderungen gerecht zu werden. Wir von Protected Shops unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Pflichten aus der DSGVO, damit Sie auch künftig abmahnfrei bleiben und keine hohen Bußgelder riskieren.

Achtung: Ab Oktober wird SSL Pflicht bei eBay

Ab Oktober 2017 treten branchenweit neue Sicherheitsstandards bei eBay in Kraft, die auch Auswirkungen auf Ihre Angebote bei eBay haben können. Neue eBay Regelung zu SSL-verschlüsselter Übertragung Die jetzt von eBay bekannt gegebenen Änderungen bedeuten, dass auf dem Marktplatz alle Bilder, CSS-Dateien oder HTML 5 Elemente, die nicht über SSL (https) verschlüsselt sind, nicht mehr dargestellt werden. Die Originalmeldung von eBay zu diesem Thema finden Sie hier im eBay Verkäuferportal. Was bedeutet dies für Sie als eBay Händler? Falls Sie solche Dateien also noch nicht über SSL Verschlüsselung an eBay übergeben, so sollten Sie diese nun dringend auf eine HTTPS basierte Übertragung umstellen (= „Hyper Text Transfer Protocol Secure“ d.h. das „sichere HypertextÜbertragungsprotokoll“). Für Händler kann dies bedeuten, dass alle Produkt- bzw. Listingdaten grundlegend abgeändert werden müssen. Was sollten Sie jetzt unternehmen? Sollten Sie einen eigenen Webserver verwenden um Bilder, CSS-Dateien und weitere auf eBay genutzte Ressourcen zu hosten, so stellen Sie sicher, dass dieser über ein gültiges SSL-Zertifikat verfügt und alle Bilderpfade in den Produkt- und Listingdaten in Afterbuy, sowie alle Bild- und CSS-Verweise in Ihren Beschreibungs-Templates mit https://… angelegt sind. Welche Unterstützung erhalten Sie als Afterbuy Kunde? Afterbuy unterstützt Sie bei der Umstellung auf SSL mit dem Bilder Converter. Diesen finden Sie hier. Mit dieser Funktion werden gültige Bilderverweise aus folgenden Bereichen automatisiert von HTTP auf HTTPS geändert: Produktverwaltung: Bild (nur für eBay) Bild für Energieeffizienz Klasse Standardbilder klein/groß Bildergalerie Freifeld1 bis Freifeld10 eBay Lister: Bild-URL Weitere Bilder Galeriebild  

What’s new: Jura-News im August 2017

Die Urlaubssaison liegt schon fast hinter uns – die perfekte Zeit, sich wieder mit den aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht zu befassen. Diesmal: Datenschutz-Grundverordnung, Regelungen für Kleinunternehmer und Nachweise bei verschwundener Ware. Und wir werfen wieder einen Blick auf aktuelle Abmahnungen. Beeinträchtigt die EU-Datenschutz-Grundverordnung die Nutzung von Social Media-Plugins? Ja! Kaum eine Webseite kommt ohne Social Plugins von Facebook, Twitter & Co. aus. Webseitenbetreiber erhoffen sich durch den Einsatz der kleinen Helferlein, dass User ihre Inhalte liken und sharen und sie so mehr Traffic auf ihren Seiten verbuchen können. Datenschützern sind Social Plugins jedoch schon seit langem ein Dorn im Auge. Der Grund: Sie sammeln – vom User unbemerkt – personenbezogene Daten und können so detaillierte Persönlichkeitsprofile erstellen. Die Ära von Social Plugins wird nun durch die DSGVO nicht beendet; da das Datenschutzrecht jedoch ab dem 25. Mai 2018 noch näher in den Fokus gerückt wird, sollten Shop-Betreiber aktiv werden und entweder ganz auf Plugins verzichten oder auf die sogenannte „Shariff-Lösung“ zurückgreifen. Die 2-Klick-Lösung dürfte den Anforderungen der DSGVO nicht entsprechen und sollte daher nicht (mehr) verwendet werden. Weitere Details, insbesondere wie „Shariff“ funktioniert, erfahren Sie hier. Muss ich als Kleinunternehmer (bzw. bei Differenzbesteuerung) die Mehrwertsteuer ausweisen? Bei den steuerrechtlichen Konstellationen des Kleinunternehmers und bei der Differenzbesteuerung ist bereits seit vielen Jahren strittig, ob im Rahmen der Preisangaben ein Hinweis auf die Umsatzsteuer in Gestalt der Angabe „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ erteilt werden muss. Die gesetzlichen Vorgaben sind hier widersprüchlich und provozieren Rechtsunsicherheit: Nach der PAngV ist die Angabe des Hinweises „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ grundsätzlich vorgeschrieben, sodass diser Hinweis eigentlich zu erfolgen hätte – allerdings sind gemäß § 19 UStG Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, diese wird folglich nicht (von Seiten des Staates gegenüber dem Kleinunternehmer) erhoben und ein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung des Kleinunternehmers unterbleibt unter bestimmten Umständen. Eine ausführliche Beschreibung der Rechtslage mit allen Einzelfällen und Ausnahmen, sowie Lösungsvorschläge für Onlineshops, Amazon und eBay finden Sie hier. Wie kann ich nachweisen, dass verschwundene Ware tatsächlich an den Kunden versandt wurde? Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis mit Fällen konfrontiert, in denen Kunden die vom Händler versandten Waren angeblich nicht oder nicht vollständig erhalten haben und deshalb vom Händler Lieferung der fehlenden Ware verlangen. Der Händler ist sich jedoch sicher, die bestellte Ware vollständig verpackt und an den Kunden versendet zu haben. Das Problem: Beim Verbrauchsgüterkauf trägt grundsätzlich der Händler die Transportgefahr und muss im Falle eines angeblichen Verlustes der Ware oder von Teilen der Ware bei der Lieferung an den Kunden grundsätzlich beweisen, dass die Ware dem Kunden (vollständig) zugegangen ist. Um sich für solche Fälle eine bessere rechtliche Position zu verschaffen, kann der Händler verschiedene Maßnahmen zur Beweissicherung bei der Verpackung der Ware ergreifen. Einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten finden Sie hier. Aktuell Abmahnungen: IDO, Textilkennzeichnung, Nährwertangaben, Infopflichten, Preisbestandteil Kleinunternehmer, versicherter Versand, Marke „SAM“ Was haben IDO, Nährwertangaben, versicherter Versand und die Marke „SAM“ gemeinsam? Richtig, alle Begriffe waren Gegenstand von Abmahnungen der letzten Woche. Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren und so erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier.

EU-Datenschutz, eShop-App, Kundenbewertungen – Jura-News IT-Recht Kanzlei im Juli 2017

Die Urlaubssaison steht unmittelbar vor der Tür – Zeit für ein wenig Strandlektüre für unsere eTrader. Diesmal: Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung, zu eShop-Apps und zu Kundenbewertungen. Und wir werfen wieder einen Blick auf aktuelle Abmahnungen. Betrifft mich die EU-Datenschutz-Grundverordnung? Ja! Ab dem 25.05.2018 wird die europäische Datenschutzgrundverordnung in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Geltung erlangen und das bisher geltende Datenschutzrecht weitgehend reformieren. Nationale Datenschutzgesetze, die bisher in Teilen auf der Richtlinie 95/46/EG basieren, werden dann von den neuen Bestimmungen größtenteils verdrängt werden, was auch für Händler mit einem nicht unerheblichen Umstellungsaufwand einhergehen wird. Auch wenn die neue DSGVO in ihren Grundzügen und den maßgeblichen Datenschutzprinzipien mit dem in Deutschland bereits geltenden Recht übereinstimmt, führt sie speziell für den Online-Handel eine Reihe von Veränderungen herbei, insbesondere die Ausweitung des datenschutzrechtlichen Pflichtprogramms, die Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen auf Antrag, verschärfte Wirksamkeitsanforderungen für Einwilligungserklärungen Minderjähriger und gestärkte Betroffenenrechte. Zudem wird eine neuartige behördliche Rechenschaftspflicht für einen nicht dagewesenen Dokumentierungs- und Protokollierungsbedarf sorgen. Gleichzeitig ist eine vollständige Überholung und Neufassung der Datenschutzerklärung von Nöten, welche erstmalig auch über die Dauer der Datenspeicherung und ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde aufklären muss. Einen umfassenden Beitrag mit einer Übersicht über die wichtigsten Neuerungen im Datenschutz finden Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/neuerungen-datenschutzgrundverordnung-online-handel.html Was muss ich bei der Nutzung einer eShop-App beachten? So Einiges. Die Digitalisierung der Einkaufswelt ist in vollem Gange: Immer mehr Kunden kaufen online über Tablet oder Smartphone ein. Im Zuge dieser Entwicklung nimmt auch die Bedeutung von Apps zu, über die Kunden bequem und schnell an ihre Produkte gelangen können. Zwar stehen diese (noch) nicht im Mittelpunkt der Abmahner – angesichts der wachsenden Nutzung von Apps kann sich dies jedoch rasch ändern. Eines der größten Probleme scheint derzeit die begrenzte Displayfläche zu sein, die den Händler u.U. zum Weglassen von bestimmten Informationen verführt – doch auch für Apps gilt: Die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten müssen erfüllt werden. Zwar stehen Apps noch nicht im Fokus der Abmahner, jedoch kann sich dies angesichts der wachsenden Bedeutung von Shopping-Apps rasch ändern. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/online-verkauf-apps-rechtliche-fallstricke.html Kann ich Bewertungen von Amazon und eBay in meinem eigenen Shop darstellen? Ja, es gibt sehr einfache und komfortable Lösungen, bspw. mit ShopVote und EasyReviews. Viele Online-Händler nutzen neben dem eigenen Onlineshop auch die großen Handelsplattformen Ebay und Amazon als zusätzlichen Vertriebskanal, um so die Reichweite Ihres Warenangebotes zu erhöhen. Die dort gesammelten Kundenbewertungen können dazu beitragen, das Vertrauen in den eigenen Onlineshop zu stärken und weitere Umsätze zu generieren. Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei München gibt es dabei attraktive Vorteile – mehr erfahren Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-ebay-bewertungen-online-shop-darstellen.html Aktuell auf dem Abmahnradar: BIO, Grundpreise, Alkoholgehalt, Garantiewerbung, Marke „FR“ Was haben BIO, Grundpreise, Alkoholgehalt, Garantiewerbung, und die Marke „FR“ gemeinsam? Richtig, alle Begriffe waren Gegenstand von Abmahnungen der letzten Woche. Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren und so erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/bio-grundpreise-alkoholverkauf-seat.html

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